SGB 9 2018 - § 111 Leistungen zur Beschäftigung
(1) Leistungen zur Beschäftigung umfassen
- 1.
- Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen nach den §§ 58 und 62,
- 2.
- Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach den §§ 60 und 62,
- 3.
- Leistungen bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern nach § 61 sowie
- 4.
- Leistungen für ein Budget für Ausbildung nach § 61a.
(3) Zu den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 gehört auch das Arbeitsförderungsgeld nach § 59.