AGG – § 11: Ausschreibung

Abschnitt 2: Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung

Unterabschnitt 2: Organisationspflichten des Arbeitgebers


§ 11:Ausschreibung

Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 ausgeschrieben werden.