Erstellt am 04.08.2023 um 12:04 Uhr von Catweazle
Der personellen Einzelmaßnahme habt ihr jedenfalls nicht widersprochen. Für einen Widerspruch ist ein Grund aus § 99 BetrVG und die einfache Stimmenmehrheit notwendig.
Erstellt am 04.08.2023 um 12:07 Uhr von jutti1965
Ja, weil eine Enthaltung wie ein nein behandelt wird.
Erstellt am 04.08.2023 um 13:19 Uhr von celestro
"Ja, weil eine Enthaltung wie ein nein behandelt wird."
Was meinst Du mit "Ja"?
"Ist der Beschluss gültig und der Antrag damit abgelehnt?"
Nein! Ihr habt ja gar nichts beschlossen. Wie "catweazle" schon gesagt hat, braucht es für einen Beschluss eine Mehrheit von "Ja"-Stimmen. Sprich wenn man die Einstellung ablehnen will, braucht man die Frage "wer ist dafür, die Einstellung abzulehnen?" und dann muss die Mehrheit mit "Ja" stimmen. Wenn sich alle enthalten, zählt die Stimme zu den Nein stimmen und dann ist der Antrag abgelehnt.
Bei Euch lautete die Frage vermutlich: "wer ist dafür, der Einstellung zuzustimmen?" ... da sind die Enthaltungen dann zwar "Nein"-Stimmen ... aber damit wurde nicht beschlossen, die Einstellung abzulehnen.
Erstellt am 04.08.2023 um 14:14 Uhr von WackleDackle
„Eine Begründung für eine Ablehnung wurde aufgrund der Abstimmung erstellt“
Der Grund „BR hat nicht zugestimmt“ ist aber kein Grund für einen Widerspruch. Wie schon oben geschrieben gibt es genau 6 Gründe, warum man eine personelle Einzelmaßnahme ablehnen kann, welche in §99 Abs. 2 BetrVG abschließend aufgeführt sind.
Und wie schon catweazle und celestro geschrieben haben, habt ihr vermutlich einfach nur nicht dafür gestimmt, der Maßnahme zuzustimmen. Dann hättet ihr aber auch das tun müssen: nämlich nichts. Dann wäre vermutlich mit der Wochenfrist eure Zustimmung ersetzt worden.
Wenn ihr sie ablehnen wollt, müsst ihr den Beschluss auch so formulieren.
Wenn die Wochenfrist noch nicht rum ist, könnt ihr noch eine außerordentliche Sitzung einberufen mit dem TOP „Beschlussfassung: Ablehnung der Einstellung/Umgruppierung/etc.“ und es so heilen. Aber auch nur wenn ihr einen der 6 Gründe als vorliegend erachtet.