Erstellt am 04.10.2016 um 10:07 Uhr von gironimo
§ 8 Abs. 2 BetrVG spricht von dem Bestand des Betriebes.
Wenn dieser noch keine 6 Monate bestand, gilt die 6 Monatsregel für die AN in diesem Betrieb nicht; sondern das Wahlausschreiben.
(Ich nehme an, dass der neue Betrieb ein eigenständiger Betrieb - z.B. an einem anderen Standort - ist)
Erstellt am 04.10.2016 um 10:14 Uhr von Pjöööng
Sorry, das ist aber wieder einmal eine Schilderung die so wirr ist, dass auch nur der Versuch einer vernünftigen Antwort scheitern muss.
Der § 613 a handelt vom BETRIEBSübergang. Deshalb ist dieser in Verbindung mit der Verschmelzung zweier Unternehmen ziemlicher Nonsens.
Erstellt am 04.10.2016 um 11:52 Uhr von gironimo
Ich verstehe die Frage so, dass es ein Unternehmen mit mehreren Betrieben ist. Sonst wären es ja bisher nicht 2 und zukünftig 3 BRs.
Erstellt am 04.10.2016 um 14:09 Uhr von Pjöööng
Und wie passt dann der 613a da hinein?
Erstellt am 04.10.2016 um 14:23 Uhr von hedylein
Hallo,Sorry ich meinte §5 Abs 3 UmwG.
Wir haben gerade auch 2 §613 in den Betrieben,hab auch gerade damit mehr den Kopf voll als dem Wahlvorstand zu helfen... daher die Verwechslung.Sorry
Erstellt am 04.10.2016 um 14:46 Uhr von Pjöööng
Eine interessante Frage zu der ich im Fitting leider auch nicht viel finde.
Voraussetzung für die 6 Monatsfrist scheint zu sein, dass der Betrieb tatsächlich betrieben wird, es also Arbeitnehmer gibt, die dort beschäftigt werden. eine rein vertragliche Bindung ohne Arbeitsleistung reicht nicht aus.
Wenn ich also am 01.01. einen Betrieb eröffne und 10 AN beschäftige, dann am 01.07. auf 100 AN erhöhedann sind bei einer BR-Wahl im zweiten Halbjahr in der Tat wohl nur die 10 Menschen der ersten Stunde wählbar. Da nur 5 BRM zu wählen sind, wäre das wohl unproblematisch.
Sollte hingegen die Anzahl der zu besetzenden Betriebsratssitze mit den Alt-AN nur gerade mal erreicht oder sogar unterschritten werden (es gäbe also nur 4 AN der ersten Stunde), dann könnte man zu argumentieren versuchen, dass die Besetzung der BR-Sitze nur dann erreichbar ist, wenn man den § 8 Abs 2 analog anwendet.
Hier wird man in der Tat abwägen müssen, welches der optimal Zeitpunkt für Betriebsratswahlen ist.
Erstellt am 05.10.2016 um 07:58 Uhr von Erbsenzähler
Bei einem §613 BGB-Fall werden alle Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis 1;1 übernommen auch die Betriebszugehörigkeit. Somit ist das eigentlich kein Thema.
Weiterhin ist der Mangel mit den sechs Monaten ein sogenannter selbstheilender Mangel. Auch wenn eine Klage eingereicht werden sollte. Denn die sechs Monate Regel läuft ins leere!!!
Ein Prozess gegen die Wahl hätte nur eine Chance, wenn ein Urteil innerhalb der ersten sechs Monate gesprochen wird. Da aber der Prozess länger dauern wird als die ersten sechs Monate im Betrieb entfällt der Mangel. Der Wahlvorstand muss den Mangel nur übersehen!!!
Erstellt am 05.10.2016 um 10:00 Uhr von Pjöööng
Erbsenzähler: Was soll der 613 a hier?