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Dieser Beitrag ist vor 9 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Patt bei Benennung Wahlvorstand nach Mandantsniederlegung

S
SonneDortmund
Nov 2016 bearbeitet

Wir haben ein Dreier-Gremium mit einem Ersatzmitglied. Zwei Mitglieder haben ihr Mandat niedergelegt. Es sind Neuwahlen durchzuführen. Der Betriebsrat benennt den Wahlvorstand, der die Wahl durchzuführen hat. Soweit die Theorie. (Oder ist hier schon was falsch?)

Der BR besteht jetzt noch aus dem BRV und dem nachgerückten Ersatzmitglied. Das Ersatzmitglied (Kandidat der Geschäftsleitung...) lehnt alle Vorschläge des BRV zur Benennung des neuen Wahlvorstandes ab. Kann der BRV (gegen den Willen des Nachrückers) einfach drei Wahlvorstände benennen?! Oder muß ggf. ein "Alt-Mitglied" mit abstimmen? Oder bleibt ggf. nur der Weg zum Arbeitsgericht zur Einsetzung eines Wahlvorstandes? (Hat hier jemand ggf. Erfahrungen, wie lange so etwas dauert?)

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Community-Antworten (3)

P
Pjöööng

12.08.2016 um 12:56 Uhr

Der BRV kann dies nicht Unterlässt der BR die unverzügliche Bestellung des Wahlvorstandes, so kommt die Bestellung durch GBR, KBR oder das Arbeitsgericht in Betracht.

Das arbeitsgerichtliche Verfahren dürfte hier (einen sauberen Antrag vorauisgesetzt) relativ flott gehen.

Ausgeschiedene BRM können nicht "reaktiviert" werden.

G
gironimo

12.08.2016 um 12:58 Uhr

Was schlägt denn der Kollege vor. Vielleicht solltest Du ihm mal vor Augen führen, dass bei seiner Verweigerung es tatsächlich nur zum Gericht gehen kann. Vielleicht flüstert ihm dann die Geschäftsleitung, dass er doch lieber zustimmen soll.

C
Catweazle

13.08.2016 um 12:03 Uhr

SonneDortmund, das Ersatzmitglied ist doch auch mal verhindert. Das könnte der ideale Zeitpunkt für eine Sitzung sein.

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