Nun spiel bitte nicht gleich wieder die oder den Beleidigte/n.
Dass es bei der hier bestehenden Konstellation nicht greift, ist mir auch klar!
Ich unterstelle hier ja auch nicht dir, hier etwas unterschlagen zu haben, sondern weise nur auf etwas auf der verlinkten Seite Fehlendes hin.
Da hier ja Fallbeispiele aufgeführt werden, sollte das hier von mir aufgeführte eigentlich nicht fehlen. Dass es sich aus den dort getroffenen Aussagen zur Weiterbeschäftigung, für halbwegs versierte ev. um Tausend Ecken ableiten lässt, macht es auch nicht besser.
Da wir aber jetzt bei Richtigstellungen bzw. Interpretationen von Texten sind, sollten wir uns deinen, zumindest teilweise nicht eindeutigen Text auch einmal näher ansehen.
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„Da ich mich auf die hier gestellte Fragestellung beschränkt habe, wird in diesem Link auch nichts Wesentliches unterschlagen!“
Mmmmh… ließt sich jetzt so, als wenn der Inhalt des Links der Fragestellung angepasst wäre und es hier noch weitere, das fehlende auch beinhaltende geben würde, die man dann je nach Fragestellung, dazu passend hervorzaubern könnte.
„Aus den Beiträgen von @ tshtz geht ziemlich deutlich hervor, dass es um Kündigungen geht, die VOR der Wahl eines BR ausgesprochen werden sollen.“
Eindeutig ohne Interpretationsspielraum. Also normalerweise auch kein Problem.
Das dieses aber nicht aus den Beiträgen, wie von dir hier angegeben, sondern lediglich aus der Fragestellung hervorgeht, nur mal so am Rande.
Zu einem Problem könnte es aber ev. dann werden, wenn wie hier geschehen, man den Hinweis auf die erstmalige Wahl vergisst und es sich dadurch dann als generell für alle WV geltend darstellt.
„Folglich gibt es auch keinen BR, der entweder gem. § 102 Abs.5 BetrVG einen Widerpruch hätte einlegen oder die Zustimmung gem. § 103 BetrVG hätte verweigern können!“
Das kann ein Leser auch nur dann als zwangsläufig annehmen, wenn er von der erstmaligen Wahl Kenntnis hat. Was ja nicht der Fall ist, wenn man es nicht angibt.
Die Nennung des § 103 BetrVG ist hier auch überflüssig, da nur dann von Belang, wenn bereits ein besonderer KS besteht. In dem hier zugrunde liegendem Fall ist es auch unerheblich, ob eine Kündigung vor oder nach einer Bewerbung ausgesprochen wird. Hier ändert sich dann lediglich die Art der Kündigungsmöglichkeit.
„Für die Beantwortung der Frage "Was muss der WV ggf. beachten?" ist Deine Ergänzung zum jetzigen Zeitpunkt vollkommen irrelevant!“
Bei der hier inhaltlich generellen Aussage wäre sie es bestimmt nicht. Würde er aber lauten: "Was muss DIESER WV ggf. beachten?", könnte man darüber durchaus streiten.
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Was sagt uns das ganze Jetzt?
Wenn man sich pingelig anstellt und alles auf die Goldwaage legt, den Buchstaben auch dort sehen möchte wo er hingehört, sich nicht Wundern sollte, wenn es einem um die Ohren fliegt.