W.A.F. LogoSeminare

Kündigung von AN während Wahlvorbereitung eines neuzugründenden BR

T
tshtz
Jan 2018 bearbeitet

In unserem Betrieb (85 AN) ist die Wahl des Wahlvorstandes durch und es gilt die BR-Wahl vorzubereiten. Bis dato gab es keinen BR in unserem Betrieb. Bis zurm Wahltag ist ja noch einige Zeit und nun stellen wir fest, das einzelne AN betriebsbedingt gekündigt werden (sollen). Die meisten dieser AN standen von Beginn an hinter den Initiatoren der BR-Wahl und wären auch bereit zu kandidieren. Gibt es Möglichkeiten diese Kündigungen zu verhindern ? Noch kann der zu wählende BR ja nicht mitbestimmen.

1.598014

Community-Antworten (14)

G
gironimo

05.03.2016 um 15:54 Uhr

Wenn Ihr die Wahl schon ausgeschrieben habt (sonst schreibt sie aus), könnten diese Kollegen rasch einen Wahlvorschlag erstellen und beim WV einreichen. Für Kandidaten gilt ja auch § 15 KSchG

J
Jakarta

05.03.2016 um 17:35 Uhr

Dann sollten sie aber auch so fair sein und alle zu Kandidaten machen.

Liegen betriebliche Gründe wirklich vor, bekäme ich nämlich Bauchschmerzen, wenn durch Taktieren schützenswertere zu Opfern werden.

H
Hoppel

05.03.2016 um 17:55 Uhr

@ gironimo

Grrrr....

Für den Kündigungsschutz als Kandidat ist schon lange nicht mehr entscheidend, dass der Wahlvorschlag beim Wahlvorstand eingereicht worden ist!!! Und ebenfalls NICHT entscheidend ist, dass das Wahlausschreiben aushängt ist!!!

Entscheidend ist (Zitat aus BAG, Urteil vom 7. 7. 2011 – 2 AZR 377/10):" Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beginnt der Sonderkündigungsschutz für Wahlbewerber, sobald ein Wahlvorstand für die Wahl bestellt ist und für den Kandidaten ein Wahlvorschlag vorliegt, der die nach dem Betriebsverfassungsgesetz erforderliche Mindestzahl von Stützunterschriften aufweist. Der Wahlvorschlag ist dann im Sinne des Gesetzes "aufgestellt". Auf seine Einreichung beim Wahlvorstand kommt es nicht an."

@ tshtz

Du schreibst nicht, dass nur Kündigungen der KollegInnen im Raum stehen, die auch kandidieren würden! Aber mal angenommen, all diese KollegInnen würden sich auf einem gemeinsamen Wahlvorschlag zur Wahl stellen und auf diesem Wahlvorschlag zeitgleich ihre Stützunterschrift leisten (ist zulässig), dann bräuchten die KollegInnen womöglich noch nicht einmal eine weitere Stützunterschrift.

Wenn im Betrieb noch kein Betriebsrat besteht, dann muss der Arbeitgeber eine Erteilung der Zustimmung beim Arbeitsgericht beantragen (stetige BAG Rechtsprechung).

G
gironimo

05.03.2016 um 20:26 Uhr

Da gebe ich Dir Recht Hoppel. Es vereinfacht nur die Beweisführung, wenn es schon ein wenig "offizieller" ist. Zeugen sind ja manchmal recht schweigsam.

T
tshtz

05.03.2016 um 20:27 Uhr

Danke, das hilft mir schon weiter aber eins beschäftigt mich dann doch noch. Angenommen ein gekündigter AN stellt sich zur BR Wahl und wird gewählt, während er sich in der gesetzlichen Kündigungsfrist befindet (bzw. wenn er dagegen geklagt hat und noch nichts rechtskräftig entschieden ist). Wie ist dann zu verfahren und muss der Wahlvorstand etwas hierbei besonders beachten?

J
Jakarta

05.03.2016 um 20:40 Uhr

Der WV muss hier gar nichts beachten.

Der Bewerber ist solange wählbar, solange er beschäftigt ist. Ist er gewählt und das Kündigungsschutzverfahren geht für ihn negativ aus, ist er nicht mehr im Betrieb und natürlich dann auch nicht mehr im BR. Das trifft aber nur dann zu, wenn das Urteil rechtsgültig ist. Geht er in die nächste Instanz, bleibt er solange im BR, bis einer hier das letzte Wort spricht.

Da ein WV ja nicht wissen kann wann dieses der Fall ist, muss er ihn so behandeln wie jeden anderen auch.

C
Challenger

06.03.2016 um 02:27 Uhr

Ergänzend zu Jakarta : Wird der gekündigte Wahlbewerber gewählt,dann wird/muß für diesen für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses ein Ersatzumitglied geladen werden.

H
Hoppel

06.03.2016 um 13:29 Uhr

@ gironimo

Die Beweisführung ist doch relativ einfach. Wann in diesem Betrieb ein WV bestellt worden ist, kann mit Leichtigkeit bewiesen werden! Und damit belegt werden kann, dass der Wahlvorschlag bereits am 6.3.16 um 12 Uhr die erforderliche Mindestanzahl Stützunterschriften erhalten hat, sehe ich als Listenführer eine Spalte vor, in die jeder Leister einer Stützunterschrift auch noch den Zeitpunkt "Datum/Uhrzeit" einträgt ... was auch grundsätzlich empfohlen wird!

@ tshtz

"Angenommen ein gekündigter AN stellt sich zur BR Wahl und wird gewählt, während er sich in der gesetzlichen Kündigungsfrist befindet (bzw. wenn er dagegen geklagt hat und noch nichts rechtskräftig entschieden ist)."

Wenn diesem AN gekündigt worden ist und der Wahltag liegt VOR Ablauf der Kündigungsfrist, muss der WV nichts beachten. Der AN ist am Wahltag wählbar und darf wählen!

Anders sieht es in einem solchen Fall aus: AN Müller kandidiert für den BR, wird zum 31.3.16 gekündigt und hat eine Kü´schutzklage eingereicht. Gewählt wird am 1. April 16. Hier muss der WV beachten, dass AN Müller zwar wählbar bleibt, aber AN Müller darf NICHT wählen, also keinen Stimmzettel abgeben! In der Wählerliste muss ein entsprechender Vermerk gemacht werden!

Die unterschiedlichen Fallkonstellationen werden auf dieser Seite ausführlich beschrieben: http://www.gloistein-partner.de/betriebsratswahl-wahlberechtigung-und-waehlbarkeit-nach-kuendigung-des-arbeitsverhaeltnisseswahlanfechtung

J
Jakarta

06.03.2016 um 14:05 Uhr

Der Link ist ja nicht schlecht und das dort stehende auch nicht verkehrt, nur leider wird dort etwas nicht unwichtiges unterschlagen.

Handelt es sich nämlich um eine Ordentliche (fristgerechte) Kündigung und ein bereits bestehender BR hat einen wirksamen Widerspruch vorgebracht und der Betroffene die Weiterbeschäftigung auch wirksam eingefordert, ist er solange aktiv im Amt, bis ein rechtskräftiges Urteil für ihn negativ ausgeht. Wäre dem nicht so, wäre er ja für die Dauer sämtlicher ev. folgender Verfahren an der Ausübung seines Amtes verhindert. Was dann ja auch einige Jahre bedeuten könnte.

Ergänzend hierzu das Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 27.03.2012 - 3 Sa 10/11

Amtlicher Leitsatz: 2. Hat ein Betriebsratsmitglied oder ein stellvertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung einen Weiterbeschäftigungstitel erstritten und ist der Arbeitgeber einer Amtsausübung und insoweit einer Eingliederung in den Betrieb nicht entgegengetreten, so ist der Amtsträger auch dann nicht an der Amtsausübung gehindert, wenn er seine Weiterbeschäftigung nicht im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt hat.

Bestätigt durch BAG Urt. v. 28.05.2014, Az.: 7 AZR 404/12

H
Hoppel

06.03.2016 um 15:14 Uhr

@ Jakarta

Da ich mich auf die hier gestellte Fragestellung beschränkt habe, wird in diesem Link auch nichts Wesentliches unterschlagen!

Aus den Beiträgen von @ tshtz geht ziemlich deutlich hervor, dass es um Kündigungen geht, die VOR der Wahl eines BR ausgesprochen werden sollen. Folglich gibt es auch keinen BR, der entweder gem. § 102 Abs.5 BetrVG einen Widerpruch hätte einlegen oder die Zustimmung gem. § 103 BetrVG hätte verweigern können!

Für die Beantwortung der Frage "Was muss der WV ggf. beachten?" ist Deine Ergänzung zum jetzigen Zeitpunkt vollkommen irrelevant!

J
Jakarta

06.03.2016 um 16:46 Uhr

Nun spiel bitte nicht gleich wieder die oder den Beleidigte/n.

Dass es bei der hier bestehenden Konstellation nicht greift, ist mir auch klar!

Ich unterstelle hier ja auch nicht dir, hier etwas unterschlagen zu haben, sondern weise nur auf etwas auf der verlinkten Seite Fehlendes hin. Da hier ja Fallbeispiele aufgeführt werden, sollte das hier von mir aufgeführte eigentlich nicht fehlen. Dass es sich aus den dort getroffenen Aussagen zur Weiterbeschäftigung, für halbwegs versierte ev. um Tausend Ecken ableiten lässt, macht es auch nicht besser.

Da wir aber jetzt bei Richtigstellungen bzw. Interpretationen von Texten sind, sollten wir uns deinen, zumindest teilweise nicht eindeutigen Text auch einmal näher ansehen.

„Da ich mich auf die hier gestellte Fragestellung beschränkt habe, wird in diesem Link auch nichts Wesentliches unterschlagen!“ Mmmmh… ließt sich jetzt so, als wenn der Inhalt des Links der Fragestellung angepasst wäre und es hier noch weitere, das fehlende auch beinhaltende geben würde, die man dann je nach Fragestellung, dazu passend hervorzaubern könnte.

„Aus den Beiträgen von @ tshtz geht ziemlich deutlich hervor, dass es um Kündigungen geht, die VOR der Wahl eines BR ausgesprochen werden sollen.“ Eindeutig ohne Interpretationsspielraum. Also normalerweise auch kein Problem. Das dieses aber nicht aus den Beiträgen, wie von dir hier angegeben, sondern lediglich aus der Fragestellung hervorgeht, nur mal so am Rande. Zu einem Problem könnte es aber ev. dann werden, wenn wie hier geschehen, man den Hinweis auf die erstmalige Wahl vergisst und es sich dadurch dann als generell für alle WV geltend darstellt.

„Folglich gibt es auch keinen BR, der entweder gem. § 102 Abs.5 BetrVG einen Widerpruch hätte einlegen oder die Zustimmung gem. § 103 BetrVG hätte verweigern können!“ Das kann ein Leser auch nur dann als zwangsläufig annehmen, wenn er von der erstmaligen Wahl Kenntnis hat. Was ja nicht der Fall ist, wenn man es nicht angibt. Die Nennung des § 103 BetrVG ist hier auch überflüssig, da nur dann von Belang, wenn bereits ein besonderer KS besteht. In dem hier zugrunde liegendem Fall ist es auch unerheblich, ob eine Kündigung vor oder nach einer Bewerbung ausgesprochen wird. Hier ändert sich dann lediglich die Art der Kündigungsmöglichkeit.

„Für die Beantwortung der Frage "Was muss der WV ggf. beachten?" ist Deine Ergänzung zum jetzigen Zeitpunkt vollkommen irrelevant!“ Bei der hier inhaltlich generellen Aussage wäre sie es bestimmt nicht. Würde er aber lauten: "Was muss DIESER WV ggf. beachten?", könnte man darüber durchaus streiten.

Was sagt uns das ganze Jetzt? Wenn man sich pingelig anstellt und alles auf die Goldwaage legt, den Buchstaben auch dort sehen möchte wo er hingehört, sich nicht Wundern sollte, wenn es einem um die Ohren fliegt.

H
Hartmut

07.03.2016 um 16:27 Uhr

tshtz, habt ihr schon mal überlegt, den Wahlvorstand zu vergrößern? Auch bei nur 85 AN sollte man Argumente finden können für einen 5- wenn nicht sogar 7-köpfigen WV. Seid kreativ! Und außerdem, wenn man erst einmal -kündigungsgeschützt- im WV sitzt, könnte man ja auch auf die Idee kommen für den BR zu kandidieren.

H
Hoppel

07.03.2016 um 17:24 Uhr

@ Hartmut

Wenn Du schon solche "Ratschläge" gibst, wirst Du doch ganz sicher eine zitierwürdige Quelle benennen können, aus welcher hervor geht, dass ein, in einer Wahlversammlung GEWÄHLTER dreiköpfiger WV die Anzahl seiner WV-Mitglieder nachträglich erhöhen kann!!!

T
tshtz

07.03.2016 um 21:40 Uhr

Also erst mal ein Dankeschön an euch, ich kann mir hier eine Menge mitnehmen. Das es bis zum BR ein holpriger und manchmal auch kniffeliger Weg wird war mir bewußt, schön dass ich ein Forum gefunden habe, wo mir schnell bei speziellen Fragen geholfen wird.

Ihre Antwort

Verwandte Themen

Wahlvorbereitung | unlautere Methoden des Betriebsratsvorsitzenden |

Älter

Hallo Community, vorab ein Lob für all die aktiven User hier im Forum, einige meiner Fragen konnte ich so schon vorab klären, allerdings eben leider nicht alle. Lasst mich etwas ausschweifen:

Betriebsratswahl im Kindergarten - "Leitende Angestellte"?

Älter

Hallo, ich arbeite in einem Kindergarten, der einem Verein gehört. Der ehrenamtliche Vereinsvorstand ist der Arbeitgeber, Betreiber und Besitzer dieses einen Kindergartens. Jegliche Entscheidungen

Rufbereitschaftsregelung in der BV - Gilt diese überhaupt für die von uns geleistete Rufbereitschaft, da in der BV ganz andere Zeiten geregelt sind als die für die wir uns bereit halten müssen?

Älter

Guten Tag, ich habe eine Frage zu einer bestehenden Betriebsvereinbarung bezüglich Rufbereitschaftsdienst. In unserer Firma (Wellpappenerzeugung) wird in der Verarbeitung im 3 Schicht System gearbeit

Verständnisfrage Betriebsteilübergang

Älter

Hallo beisammen, da sich hier die Fragen zu Betriebsübergängen häufen, habe ich auch eine Verständnisfrage. Der AG hat uns informiert, dass er die Dienstleistungsaufgaben eines wesentlichen und

Interessantes Abstimmungsergebnis - Richtige Formulierung des Beschlusses zur Kündigung?

Älter

Heute ist bei uns folgendes passiert: Anhörung zur Betriebsbedingten fristgerechten Kündigung von Frau xyz nach § 102 BetrVG. Der AG bittet den Betriebsrat um Zustimmung zur Betriebsbedingten fr