Erstellt am 01.09.2015 um 16:16 Uhr von celestro
Der Stellvertreter MACHT doch die TO ... also wieso sollte er den Punkt nicht draufsetzen können ? Sehe auch keinen Grund, warum das nicht gehen sollte, nur weil der BRV im Urlaub ist.
Frage ist natürlich ... was heißt längerer Urlaub ? Wenn er auf Balkonien Urlaub macht und gesagt hat "ich will eingeladen werden", darf man da nicht einfach drüber weg gehen.
Wenn er aber in Südamerika ist, könnte eine Einladung vermutlich unterbleiben.
Erstellt am 01.09.2015 um 16:23 Uhr von Niemand
Ihr könnt das jederzeit auf die TO setzen. Ihr habt aber zumindest zu versuchen den BRV zur Sizung mit einzuladen, und über die TO zu informieren, wenn er nicht explizit seine Verhinderung für den Zeitraum erklärt hat. Ihr könnt den BRV auch ohne ihn neu wählen, wenn er aber zur Sitzung kommt kann sein Ersatz nicht teilnehmen.
Ich sehe aber das Problem nicht. Im Moment ist der Stelli ja im Amt und es ist alles so wie ihr das wollt. Wenn euer BRV wieder zurück ist könnt ihr doch immer noch die Neuwahl auf die TO setzen lassen und einen neuen BRV wählen. Oder habt ihr nicht den Arsch in der Hose um das in seiner Anwesenheit zu machen?
Erstellt am 01.09.2015 um 16:24 Uhr von Pjöööng
Zitat (derblauemann):
"Und wie ist damit umzugehen wenn der BRV von der Sache Wind bekommt und dieser auch ohne Einladung an der Sitzung Teilnehmen will, darf er das?"
Wenn er nicht verhindert ist, dann hat er als gewähltes BR-Mitglied ein Teilnahmerecht! Und dann nimmt er halt teil, wo ist das Problem?
Erstellt am 01.09.2015 um 16:28 Uhr von Pjöööng
Zitat (Niemand):
"Ihr habt aber zumindest zu versuchen den BRV zur Sizung mit einzuladen, und über die TO zu informieren, wenn er nicht explizit seine Verhinderung für den Zeitraum erklärt hat."
Bin ich allerdings völlig anderer Meinung! Bei strenger Auslegung der Regeln darf der Stellv den BRV gar nicht explizit einladen.
Erstellt am 01.09.2015 um 16:31 Uhr von celestro
@ Pjöööng
Könntest du näher erläutern, welche Regel genau Du meinst ?
Erstellt am 01.09.2015 um 16:39 Uhr von Pjöööng
Betriebsverfassungsgesetz, insbesondere die §§ 26 und 29
Erstellt am 01.09.2015 um 16:39 Uhr von Niemand
Ich ging von
§ 29 Einberufung der Sitzungen
(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden
aus. Da steht meiner Meinung nach "die Mitglieder des Betriebsrats"
und nicht "die Mitglieder des Betriebsrats wenn sie nich verhindert sind"
Daher gehe ich davon aus, dass die ständigen Mitglieder immer zu laden und über die TO zu informieren sind.
Ich bin gespannt auf die anderen Regeln.
Erstellt am 01.09.2015 um 16:48 Uhr von Widder
extrem streng genommen, kann er nicht als BRM teilnehmen, da er der BRV ist. Wenn er also anwesend ist, muss er auch die Sitzung leiten, und hätte gegebenenfalls auch die TO festlegen müssen...
Könnte alles auf eine falsche Ladung rauslaufen...
Erstellt am 01.09.2015 um 16:56 Uhr von Niemand
@Widder
deine Aussage versteh ich nicht.
Ein BRV ist immer auch ein BRM. Das geht gar nicht anders.
Selbstverständlich leitet der BRV dann auch die Sitzung wenn er anwesend ist. Jedenfalls bis zum TOP der Neuwahl des BRV.
Selbstverständlich hat der Stelli ordnungsgemäß geladen wenn der BRV nicht anwesend war.
Wo liegt das Problem?
Erstellt am 01.09.2015 um 17:12 Uhr von celestro
Widder meint: Der BRV läd ein ... außer er / sie ist verhindert. Ist es verhindert, nimmt er nicht teil. Daher ggf. falsche Ladungsweise.
Erstellt am 01.09.2015 um 17:19 Uhr von Niemand
Er kann ja zur Ladung verhindert sein aber zur Sitzung nicht. Das findet ja nicht am selben Tag statt. Der BRV kann sich durchaus nur für den Zeitpunkt der Sitzung für nicht verhindert erklären. Das alles ist ja aber auch kein Problem, da er die TO wie angekündigt aufrufen muss. Ich würde in dem Fall die Wahl nich zu weit hinten plazieren, nicht daß es zeitlich nicht reicht.
Es gibt ja sieben BR MItglieder, die ihn abwählen werden, somit klappt das auch dann.
Erstellt am 01.09.2015 um 17:41 Uhr von gironimo
Was soll es. Schickt ihm eine Einladung. Dann kommt er oder nicht. Bei 7 von 11 ist es doch egal, ob er bei der Abstimmung dabei ist - oder ist er so furchteinflößend, dass Ihr ihm nicht offen sagen könntet, dass all Eure Gespräche nichts gebracht haben und damit das Vertrauen dahin sind?
Erstellt am 01.09.2015 um 18:27 Uhr von Challenger
Ein BR-Mitglied, ob BR-Vorsitzender oder "einfaches" Mitglied, welches sich im Urlaub,
insbesondere in einem "längeren" Urlaub befindet, ist zunächst in der Ausübung seines
BR-Mandates VERHINDERT und muß nicht geladen werden.
Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn in einer Geschäftsordnung für eventuelle
Einzelfälle etwas anderes bestimmt wird.Denn ein BR-Mitglied das zB ARBEITSUNFÄHIG erkrankt oder urlaubsbedingt Abwesend ist, ist deswegen nicht zwangsläufig AMTSUNFÄHIG.
Darüber hinaus gäbe es noch die Möglichkeit,daß der BR-Vorsitzende vor dem Urlaubsantritt
AUSDRÜCKLICH erklärt hat, daß er zu WICHTIGEN Tagesordnungspunkten, insbesondere die
seine Person betreffen,zur BR-Sitzung eingeladen werden will.
Sofern keine Geschäftsordnung und/oder eine entsprechende Erklärung des BR-Vorsitzenden
vorliegt, soll der Stellfix die Abwahl auf die Tagesordung setzen und ein bzw das RICHTIGE
Esatzmitglied laden. Natürlich gehört auch gleichzeitig die Neuwahl des BR-Vorsitzenden mit
auf die Tagesordnung.
Wenn anschließend der BRV wieder aus dem Urlaub zurück ist, kann er ja, wenn er glaubt,
daß seine Abwahl nicht ordungsgemäß gelaufen ist, den entsprechenden BR-Beschluß vor
dem Arbeitsgericht anfechten.Ein Anfechtungsverfahren durch zwei Instanzen dauert in der
Regel 1,5 bis 2 Jahre.
Erstellt am 02.09.2015 um 09:43 Uhr von Pjöööng
Zitat (Challenger):
"... ist zunächst in der Ausübung seines BR-Mandates VERHINDERT und muß nicht geladen werden.
Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn in einer Geschäftsordnung für eventuelle
Einzelfälle etwas anderes bestimmt wird."
Eine Regelung innerhalb der Geschäftsordnung, wann ein BRM verhindert ist und wann nicht? Da fehlt mir die Phantasie mir vorzustellen wie man das rechtskonform hinbekommen will.
Zitat (Challenger):
"Darüber hinaus gäbe es noch die Möglichkeit,daß der BR-Vorsitzende vor dem Urlaubsantritt AUSDRÜCKLICH erklärt hat, daß er zu WICHTIGEN Tagesordnungspunkten, insbesondere die seine Person betreffen,zur BR-Sitzung eingeladen werden will."
Also, ein ein bisschen verhinderter BRV. Das aber auch nur für die Sitzung und nicht für die Vorbereitung? Und dann auch nur wenn es seine Person betrifft, er also vom Gesetz her in der Regel als verhindert anzusehen ist?
Wenn ein BRV mit diesem Ansinnen an mich herantreten würde, würde ich ihn (falls ich gerade meinen höflichen Tag habe) fragen, ob er mir bitte mitteilen könne, ob er nun verhindert sei oder nicht. Und dann würde ich vielleicht mit meinen Kollegen darüber sprechen ob so ein Vorsittzender nicht durch jemanden ersetzt werden muss, der zuverlässig ist.
Erstellt am 02.09.2015 um 11:45 Uhr von Widder
Egal wie man es jetzt dreht und wendet, meiner Meinung nach, muss man, wenn ein solcher Schritt gegangen werden soll, dem Beschuldigten dabei in die Augen sehen.
Dazu braucht man aber E*er in der Hose. Wenn man die nicht hat, wie soll man dann dem AG gegenüber auftreten wenn´s hart auf hart kommt.
Macht die Sitzung mit der Abwahl wenn der BRV anwesend ist, den TOP könnt ihr ja mit eurer Mehrheit veranlassen. Dann ist das ganze rund, und hinterläßt keinen Geruch.