Erstellt am 07.02.2014 um 21:00 Uhr von Oblatixx
Nein. Nur wenn sie auf Grund ihrer Tätigkeit zum Zeitpunkt der Wahl nicht in der Firma sind, dann MÜSSEN sie die Unterlagen ungefragt bekommen. Alle Anderen müssen sie anfordern.
Erstellt am 08.02.2014 um 08:31 Uhr von Hartmut
Hallo datelchen, bitte keinesfalls unaufgefordert etwas versenden, das wäre ja Spam. Es ist Sache des WV, zu entscheiden, wer Briefwahlunterlagen erhält und wer nicht. Ja, es gibt ein Gesetz zum Nachlesen, den §24 WO zum BetrVG. Sehr gut auch der Fitting im Kommentar dazu.
Erstellt am 08.02.2014 um 09:16 Uhr von datelchen
Ich bin Mitglied im Wahlvorstand,aber wir sind uns wie gesagt nicht sicher,ob wir die Unterlagen automatisch zusenden sollen.Manche Aushilfen werden längere Zeit nicht eingesetzt,daher die Frage.Es könnte ja sein,daß sie von der BR-Wahl sonst gar nichts mitbekommen,und wir möchten ja möglichst viele dazu motivieren,ihr Kreuzchen zumachen...
Erstellt am 08.02.2014 um 09:23 Uhr von gironimo
Der WV darf den Kreis derjenigen, die automatisch Briefwahlunterlagen erhalten sollen., nicht zu weit spannen.
Sind denn die Aushilfen, die gar nicht eingesetzt werden, weiterhin auch Arbeitnehmer?
Ich würde es aber darauf bewenden lassen, Ihnen das Wahlausschreiben zuzusenden, in dem ja steht, dass sie Briefwahlunterlagen anfordern können.
Erstellt am 08.02.2014 um 10:02 Uhr von Hartmut
Hallo nochmal datelchen, ihr geht da sehr verantwortungsvoll ran, das ist doch super. Lies einfach nochmal den ersten Satz der WO, §24:
'(1) Wahlberechtigten, die im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert sind [...] hat der Wahlvorstand AUF IHR VERLANGEN [die Wahlunterlagen] auszuhändigen oder zu übersenden.' (Hervorhebung von mir)
Erstellt am 08.02.2014 um 14:17 Uhr von ActionHero
Aber Vorsicht bei der Wahlberechtigung von Aushilfen. Diese sind nicht generell wahlberechtigt.
So sind Aushilfskräfte keine AN im Sinne des BetrVG, wenn sie bloß für einen kurzfristigen Bedarf, also nicht länger als drei Monate am Stück, oder nur zeitweise beschäftigt werden und nicht auf Dauer in den Betrieb und in die Arbeitsabläufe des Arbeitgebers integriert sind.
Hier gelten im Prinzip die gleichen Grundsätze wie die bei den Leiharbeitern.
BAG Beschluss vom 29.01.1992, Az.: 7 ABR 27/91 Rdn 41
Ähnlich auch der Beschluss des BAG vom 12.11.2008, Az.: 7 ABR 73/07
Erstellt am 08.02.2014 um 19:16 Uhr von Pjöööng
Zitat (ActionHero):
"So sind Aushilfskräfte keine AN im Sinne des BetrVG, wenn sie bloß für einen kurzfristigen Bedarf, also nicht länger als drei Monate am Stück, oder nur zeitweise beschäftigt werden und nicht auf Dauer in den Betrieb und in die Arbeitsabläufe des Arbeitgebers integriert sind.
Hier gelten im Prinzip die gleichen Grundsätze wie die bei den Leiharbeitern."
Sorry, aber da schreiben beide Beschlüsse etwas völlig anderes!
Erstellt am 08.02.2014 um 20:30 Uhr von ActionHero
Nein! Sie sagen überhaupt nichts anderes aus. Das Problem ist hier nur, das man hier alles haarklein angeben muss, will man nicht Gefahr laufen hier missverstanden zu werden oder in irgendeiner anderen Form angegriffen zu werden.
Ich habe nicht ohne Grund hier auf eine kurzfristige Aushilfstätigkeit abgestellt. Leider wird dann schnell die eigentlich gemeinte Passage übersehen. Dass ich nicht der Meinung bin, dass dieses generell für alle Aushilfstätigkeiten gilt, dürfte eigentlich meiner Antwort zu entnehmen sein.
Die eigentlich gemeinte Passage in Rdn 41 ist diese hier: „Hiervon zu unterscheiden ist die Frage der Betriebszugehörigkeit bei Aushilfskräften, die nur hin und wieder beschäftigt werden.“
Wie Du bei dem neueren Beschluss etwas anderes Sehen kannst, entzieht sich mir leider. Eigentlich dürfte gerade hier zu erkennen sein, dass hier durchaus Unterschiede bestehen.
Eines aber gestehe ich ein. Die Angabe von den drei Monaten ist falsch platziert. Sie ist angelehnt an den für Leiharbeitnehmer geltenden Grundsätzen. Hier war ich einfach einmal frech und habe unterstellt, dass Sie hier mindestens die gleichen Rechte haben.
Einige Kommentare gehen hier sogar von einem Zeitraum von 6 Monaten aus, die übers Jahr verteilt zusammenkommen müssen, um eine durchgehende Betriebszugehörigkeit zu begründen.
Aber spätestens seit der Entscheidung zu den Leiharbeitern dürfte dies überholt sein. Zumindest was das aktive Wahlrecht betrifft.
Aber was Solls. Überwiegend diskutieren wir hier ja auch nur und geben unsere Sichtweisen wieder und keine Rechtsverbindlichen Aussagen ab.
Ich wiederhole mich aber gerne noch einmal und gebe zu, das die Formulierung irgendwie unglücklich getroffen wurde.
Erstellt am 08.02.2014 um 22:03 Uhr von datelchen
Euch allen erst einmal herzlichen Dank für Eure Antworten!
Wir werden es jetzt so handhaben,daß wir den Aushilfen das Wahlausschreiben zusenden und dann ggfls. die Briefwahlunterlagen,soweit gewünscht.
Und wir fragen bei unserem Personalchef/Rechnungswesen nach,wie es sich mit den Einsätzen der Aushilfen verhält.
Ich denke so kann uns niemand vorwerfen,daß wir nicht alles berücksichtigt hätten...
Erstellt am 08.02.2014 um 22:56 Uhr von Pjöööng
datelchen,
wenn Du Dir mal die Rechstprechung zu den Aushilfen anschaust, dann siehst Du, dass es zuallererst einmal auf die Vertragsgestaltung akommt. In den beiden behandelten Fällen war die Vertragsgestaltung so, dass die Aushilfen letztendlich jeweils (befristete) Arbeitsverträge nur für den einzelnen Einsatz hatten. Damit waren si also zwischen den Einsätzen keine Arbeitnehmer. Es sind aber auch durchaus andere Vertragsgestaltungen üblich bei denen die Aushilfen dauerhaft Arbeitnehmer sind.