Elternzeitvertretung: dürfen beide wählen?
Hallo zusammen, ich habe eine Frage zu wahlberechtigten Mitarbeitern: Unser Management kam auf die Idee, dass bei der anstehenden BR-Wahl entweder die Leiharbeiterin, die die Elternzeitvertretung für eine Kollegin übernommen hat, oder die Kollegin selbst wählen kann, nicht aber beide gleichzeitig, weil es faktisch nur eine Stelle ist. Ich halte das für einen ausgemachten Schmarrn, wollte mich aber rückversichern, dass es diesbezüglich nicht doch irgendwo eine Klausel gibt.
Vielen Dank für Euer Feedback!
Community-Antworten (5)
07.02.2014 um 16:45 Uhr
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Und im 3-Schichtbetrieb darf auch nur eine Schicht wählen ...
"Ausgemachter Schmarrn" ist eine äußerst liebevolle Bezeichnung für das, was Euer Management da so von sich gibt.
Ihr prüft die Wahlberechtigung der Elternzeitenden und Ihr prüft ebenso die Wahlberechtigung der Leiharbeiterin. Wenn beide die Voraussetzungen erfüllen, dann dürfen sie auch beide wählen.
Bei der Berechnung der Betriebsgöße ist die Stelle aber in der Tat nur einmal zu berücksichtigen.
08.02.2014 um 17:51 Uhr
Bei der Berechnung der Betriebsgöße ist die Stelle aber in der Tat nur einmal zu berücksichtigen. Dumm wird es nur, wenn die vom AG übermittelten Daten nicht enthalten, welcher MA für welchen in Elternzeit befindlichen MA eingestellt wurde. ;-((
08.02.2014 um 18:09 Uhr
"Bei der Berechnung der Betriebsgöße ist die Stelle aber in der Tat nur einmal zu berücksichtigen." Das mag ja Kaufmännisch für die Berechnung einer Betriebsgröße so gelten, für die Betriebsratsgröße aber bestimmt nicht.
Hier geht es nicht um die Stellen (Arbeitsplätze), sondern um die in den Betrieb integrierten.
Und wenn sich fünf Personen eine Stelle teilen, dann gibt es halt vier Personen mehr die Wählen und vielleicht auch gewählt werden dürfen.
08.02.2014 um 19:57 Uhr
Zitat (ActionHero) "Das mag ja Kaufmännisch für die Berechnung einer Betriebsgröße so gelten, für die Betriebsratsgröße aber bestimmt nicht.
Hier geht es nicht um die Stellen (Arbeitsplätze), sondern um die in den Betrieb integrierten."
Anderer Auffasung war das LAG Düsseldorf 26.07.2000 - 12 TaBV 35/00 Betriebsratswahl: Anfechtung - Betriebsgröße "Leitsätze
- Bei der Ermittlung der Betriebsgröße nach § 9 Satz 1 BetrVG ist eine Ersatzkraft, die zur Vertretung einer im Erziehungsurlaub befindlichen Arbeitnehmerin eingestellt ist, auch dann nicht mitzuzählen, wenn der Arbeitsvertrag der Ersatzkraft nicht befristet worden ist. (...)"
08.02.2014 um 21:25 Uhr
Exakt. Bei der Betriebsratswahl zählt die Anzahl Betriebsangehöriger, nicht die Anzahl Stellen.
Edit: Mir fällt gerade auf, dass das ja bei euch nur das kleine Problem ist. Das große Problem ist, dass sich das Management überhaupt dazu äußert! Denn die Beurteilung, wer gezählt wird und wer nicht, obliegt alleine, ganz alleine, und wirklich alleine dem Wahlvorstand!
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