Erstellt am 07.02.2014 um 15:45 Uhr von Pjöööng
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Und im 3-Schichtbetrieb darf auch nur eine Schicht wählen ...
"Ausgemachter Schmarrn" ist eine äußerst liebevolle Bezeichnung für das, was Euer Management da so von sich gibt.
Ihr prüft die Wahlberechtigung der Elternzeitenden und Ihr prüft ebenso die Wahlberechtigung der Leiharbeiterin. Wenn beide die Voraussetzungen erfüllen, dann dürfen sie auch beide wählen.
Bei der Berechnung der Betriebsgöße ist die Stelle aber in der Tat nur einmal zu berücksichtigen.
Erstellt am 08.02.2014 um 16:51 Uhr von nicoline
*Bei der Berechnung der Betriebsgöße ist die Stelle aber in der Tat nur einmal zu berücksichtigen.*
Dumm wird es nur, wenn die vom AG übermittelten Daten nicht enthalten, welcher MA für welchen in Elternzeit befindlichen MA eingestellt wurde. ;-((
Erstellt am 08.02.2014 um 17:09 Uhr von ActionHero
"Bei der Berechnung der Betriebsgöße ist die Stelle aber in der Tat nur einmal zu berücksichtigen."
Das mag ja Kaufmännisch für die Berechnung einer Betriebsgröße so gelten, für die Betriebsratsgröße aber bestimmt nicht.
Hier geht es nicht um die Stellen (Arbeitsplätze), sondern um die in den Betrieb integrierten.
Und wenn sich fünf Personen eine Stelle teilen, dann gibt es halt vier Personen mehr die Wählen und vielleicht auch gewählt werden dürfen.
Erstellt am 08.02.2014 um 18:57 Uhr von Pjöööng
Zitat (ActionHero)
"Das mag ja Kaufmännisch für die Berechnung einer Betriebsgröße so gelten, für die Betriebsratsgröße aber bestimmt nicht.
Hier geht es nicht um die Stellen (Arbeitsplätze), sondern um die in den Betrieb integrierten."
Anderer Auffasung war das LAG Düsseldorf
26.07.2000 - 12 TaBV 35/00
Betriebsratswahl: Anfechtung - Betriebsgröße
"Leitsätze
1. Bei der Ermittlung der Betriebsgröße nach § 9 Satz 1 BetrVG ist eine Ersatzkraft, die
zur Vertretung einer im Erziehungsurlaub befindlichen Arbeitnehmerin eingestellt ist,
auch dann nicht mitzuzählen, wenn der Arbeitsvertrag der Ersatzkraft nicht befristet
worden ist.
(...)"
Erstellt am 08.02.2014 um 20:25 Uhr von Hartmut
Exakt. Bei der Betriebsratswahl zählt die Anzahl Betriebsangehöriger, nicht die Anzahl Stellen.
Edit: Mir fällt gerade auf, dass das ja bei euch nur das kleine Problem ist. Das große Problem ist, dass sich das Management _überhaupt_ dazu äußert! Denn die Beurteilung, wer gezählt wird und wer nicht, obliegt alleine, ganz alleine, und wirklich alleine dem Wahlvorstand!