Erstellt am 23.01.2014 um 13:35 Uhr von Oblatixx
Da geht es weniger um dürfen, mehr ums müssen. Und müssen muss er beim Außendienst, wenn er am Wahltag nicht in der Firma ist. Alle anderen können die Wahlunterlagen anfordern, dann muss der Wahlvorstand auch bei denen.
Erstellt am 23.01.2014 um 14:25 Uhr von celestro
bei dem von mir geposteten Link könnte man annehmen, daß ein zuviel raus schicken die Wahl anfechtbar machen könnte.
Mitarbeiter im Schichtdienst sind ja in "normaler Arbeit" und beispielsweise "normal" anwesend. Darf man diesen Leuten die Unterlagen also einfach zuschicken ? Laut Link NEIN ...
Sofern es ein "zuviel" nicht gibt, bräuchte man ja keine Sorge haben.
Erstellt am 23.01.2014 um 14:39 Uhr von Oblatixx
Was sollen Schichtarbeiter mit den Briefwahlunterlagen? Die kommen ganz einfach an die Urne und geben ihre Stimme ab. Also ein klares NEIN.
Erstellt am 23.01.2014 um 16:04 Uhr von gironimo
Man kann eigentlich nur sagen: Es kommt darauf an.
Das ist eine Ermessensfrage des Wahlvorstands, der darüber beschließen kann, dass bestimmte AN-Gruppen die Briefwahlunterlagen zugeschickt bekommen, die nicht im Betrieb sind, wenn gewählt wird. Schichtarbeiter, die zur Wahlzeit frei haben - da würde ich davon ausgehen, dass dies noch im Rahmen des Möglichkeit liegt. Eine Alternative wäre ja, dass Ihr auch in den einzelnen Schichtzeiten ein Wahllokal öffnet. Das dürfte eine Frage sein, wie viele denn davon betroffen sind.
Wichtiger ist eher, dass auch diesem Personenkreis die Möglichkeit eingeräumt wird, dass sie trotzdem direkt wählen können.
Außendienstler - klar das geht.
Und ich kann dir sagen, was wir schon immer machen: Elternzeitler schicken wir die Unterlagen auch zu, wenn sie nicht während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten.
Erstellt am 23.01.2014 um 19:37 Uhr von Hoppel
Grrrr...
Auf der rechtlich SICHEREN Seite ist der WV nur dann, wenn er die schriftlichen Wahlunterlagen nur den AN unaufgefordert zuschickt, die aufgrund der EIGENART IHRES BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSES nicht im Betrieb anwesend sind. Das sind nach herrschender Rechtsprechung AN im Außendienst; AN die in Heimarbeit beschäftigt sind; AN die in weit(er) entfernten Betriebsteilen beschäftigt sind.
AN, die Schichtdienst leisten, fallen definitiv NICHT unter diesen Personenkreis! Diesen AN darf der WV Briefwahlunterlagen NICHT unaufgefordert zusenden. Diese AN MÜSSEN selbst aktiv werden, so sie am Wahltag nicht im Betrieb sein werden.
Erstellt am 24.01.2014 um 07:20 Uhr von Emmelmann
Wo ist das Problem mit zwei Wahldurchgängen? Wir sind auch ein Schichtbetrieb, da wird dann von 12:00 Uhr bis 15:30 Uhr gewählt, danach wird die Urne verschlossen und versiegelt in einem Büro abgestellt, das verschlossen ist und die Schlüssel dazu hat nur der Wahlvorstand und in der Nachtschicht wird von 21:30 bis 00:00 Uhr gewählt.
So kann man alle Schicht abdecken und bekommt keine Probleme. Die Auszählung der Stimmen findet dann um Mitternacht statt.
Erstellt am 25.01.2014 um 11:35 Uhr von celestro
Vielen Dank für die zahlreichen Antworten. Wo das Problem liegt, z.B. 2 Wahldurchgänge zu machen weiß ich nicht.
Ich habe den Wahlvorstand auf meine Bedenken hingewiesen und er hat sich wohl nochmal erkundigt. Die Antwort ist quasi, daß alles seine Ordnung hat. Ich weiß jetzt allerdings nicht, ob das nur ein Ergebnis interner Beratung ist, oder ein Anwalt gefragt wurde. Und vor allem, wie die Fragestellung lautete. Jedenfalls werden wohl die Briefwahlunterlagen an alle Schichtler automatisch versand.
Aber das ist nicht das einzige Problem. Schon seit Ewigkeiten gibt es bei uns Personenwahl. Im Moment sieht es auch wieder danach aus. Soweit noch kein Problem.
Allerdings hat der BR-Vorsitzende die Wahlvorschlagsliste erstellt. Zunächst alle derzeitigen BR-Mitglieder ganz oben. Dann alle Personen der letzten Wahl entsprechend der Menge Ihrer gewonnenen Stimmen dahinter. Und zu guter Letzt alle weiteren Personen, von denen bekannt war sie würden kandidieren wollen in alphabetischer Reihenfolge dahinter.
Diese Liste wurde noch vor dem "Startschuß" angelegt und alle Leute haben als Unterstützer unterschrieben. Nun liegt die Liste aus, damit innerhalb der Frist sich noch alle entragen können, die sich ebenfalls aufstellen wollen.
Soweit ich das verstanden habe, ist diese althergebrachte Praktik aber nicht in Ordnung, da keine weiteren Personen mehr zugefügt werden dürfen, ohne das alle anderen einverstanden sind, oder ?
Erstellt am 25.01.2014 um 20:10 Uhr von blackjack
Es liegt ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren vor, § 19 Abs. 1 BetrVG, wenn der Wahlvorstand unter Missachtung der Vorgaben des § 24 WO 2001 generell für alle Wahlberechtigten die schriftliche Stimmabgabe anordnet und unterschiedslos auch Betriebsteile, die im Stadtgebiet nur wenige km vom Hauptbetrieb entfernt liegen, als räumlich weit entfernt i. S. d. § 24 Abs. 3 WO 2001 behandelt und außerdem -----Schichtdienstleistende---- und Arbeitnehmer, die ihre Arbeit am Hauptbetrieb aufnehmen und beenden unterschiedslos als solche behandelt, die nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses im Zeitpunkt der Wahl voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, § 24 Abs. 2 WO 2001. (amtlicher Leitsatz)
Erstellt am 26.01.2014 um 16:20 Uhr von celestro
Vielen Dank ! Werde nochmal versuchen, Überzeugungsarbeit zu leisten.
Ansonsten bleibt aber, daß die Wahlvorschlagsliste vermutlich ungültig geworden ist, weil nach Sammeln der Unterstützungsunterschriften selbge noch geändert wurde, bzw. jeder der möchte sich draufschreiben kann.
Erstellt am 28.01.2014 um 21:13 Uhr von celestro
So ... passende Antwort ist da:
Hallo XYZ,
nu lasset mal gut sein.
Ersten habe ich keine Lust mit den beiden anderen am Wahltag über 24h alle 3 Schichten zu bedienen und zweitens rutscht das langsam in's theoretisieren ab.
Bitte vergiß nicht das wir nicht freigestellt sind und wir, insbesondere Frau XXX, die ganze Arbeit, zusätzlich zum normalen Arbeitsablauf erledigen müssen. Nein Firma ZYX stellt mir dafür nicht genug Zeit zur Verfügung, obwohl sie es müssten . . .
Ich denke damit ist klar, daß der Wahlvorstand (auch wenn nur 1 von 3en überhaupt eine Antwort schickt), nicht für Hilfe von außen "empfänglich" ist.
Erstellt am 28.01.2014 um 22:00 Uhr von Globus
hmmmm..
"Ersten habe ich keine Lust mit den beiden anderen am Wahltag über 24h alle 3 Schichten zu bedienen..."
wofür gibt das Gesetz dann Wahlhelfer zur Verfügung?
"... zweitens rutscht das langsam in"s theoretisieren ab."
interessant...sind wir nicht angehalten die Theorie, also den Gesetzestext, mit leben zu erfüllen?
"Bitte vergiß nicht das wir nicht freigestellt sind und wir, insbesondere Frau XXX, die ganze Arbeit, zusätzlich zum normalen Arbeitsablauf erledigen müssen."
Das sieht der Gesetzgeber dann wohl doch ein wenig anders... hmmm, ist wohl zuvie verlangt, auch mal das BetrVG zu lesen...
"Nein Firma ZYX stellt mir dafür nicht genug Zeit zur Verfügung, obwohl sie es müssten . . ."
das solltest du durchaus ändern...
"Ich denke damit ist klar, daß der Wahlvorstand (auch wenn nur 1 von 3en überhaupt eine Antwort schickt), nicht für Hilfe von außen "empfänglich" ist."
wenn ich das verstehen würde, würd ich jetzt vermutlich ausflippen ;-)
Erstellt am 28.01.2014 um 22:03 Uhr von Globus
So, ich stelle hier jetzt ne neue These auf... der WV muß eventuell das Wahlausschreiben zuschicken, aber nciht von sich aus einfach nur mal so die Wahlunterlagen (sprich Stimmtzettel für Briefwahl uw) den Kolleginnen und kollegen zukommen lassen...