Erstellt am 25.11.2013 um 16:02 Uhr von gironimo
Du liegst richtig. Wenn es keinen tariflichen Anspruch gibt . Aber selbst wenn es nach § 37.7 BetrVG wäre, hätte er eigentlich vorher den Freistellungsanspruch geltend machen müssen; zudem müsste das Seminar dann entsprechend anerkannt sein.
Erstellt am 25.11.2013 um 17:56 Uhr von Oblatixx
Glaskugel anknips:
Euer BR-Mitglied war nicht auf einem Seminar für Betriebsräte, das durch die Gewerkschaft organisiert wurde, sondern auf einen Gewerkschaftsseminar für Gewerkschaftsmitglieder.
Gewerkschaftsarbeit ist Freizeittätigkeit. Dafür gibt es in der Regel keine Freistellungen oder Zeitgutschriften.
Glaskugel ausknips.
Erstellt am 25.11.2013 um 19:28 Uhr von Hoppel
@ frostirot
Ein BRM übt sein Amt noch immer in eigener Verantwortung aus. Wenn ein BRM meint, sich in Freizeit betriebsrätlich engagieren zu müssen, kann es das natürlich tun. Dafür gibt es ja den § 37Abs. 3 BetrVG ...
ABER ... der Freizeitausgleich kann nur dann verlangt werden, wenn die ERFORDERLICHE BR-Tätigkeit aus BETRIEBSbedingten Gründen außerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgt ist.
Deiner Fragestellung ist jedoch nicht zu entnehmen, dass tatsächlich erforderliche BR-Arbeit geleistet wurde. Ebenso kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Seminarbesuch aus betriebsbedingten Gründen in der Freizeit erfolgen musste.
Allein aus diesen Gründen ist der Anspruch auf Freizeitausgleich zu verneinen!
Erstellt am 25.11.2013 um 21:30 Uhr von Tommyh
Oh oh hätte das Brmitglied an diesen Tagen arbeiten sollen?