Erstellt am 04.09.2013 um 16:15 Uhr von Charlys
Lese mal hier ob es passt: ......http://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/betriebsrat-133-der-gemeinsame-betrieb-mehrerer-unternehmen_idesk_PI13994_HI1424135.html ..... Doch besser, 3 BR und GBR und dann einen KBR
Erstellt am 04.09.2013 um 16:32 Uhr von pillepalleTR
GmbH = Unternehmen
Falls(!) die beiden ausgegliederten "Betriebsteile" jeweils unterschiedliche GmbHs sind, handelt es sich -vermutlich- um jeweils ein Unternehmen. Unternehmen A unterhält am Standort B einen Betrieb mit "ca. 30 MA" und Unternehmen C am Standort D einen Betrieb mit "ca. 80 MA". Zu prüfen ist, ob die Standorte tatsächlich jeweils betriebsratsfähig sind.
Da es sich aber um unterschiedliche Unternehmen handelt, kann KEIN gemeinsamer GBR gebildet werden (§47 BetrVG).
Erst wenn für ein (oder beide) Unternehmen (je) ein weiterer Betrieb, der einen BR wählt, hinzukommt, kann für jedes dieser Unternehmen (= für jede GmbH) ein GBR gebildet werden.
Nach der initialen Schilderung liegt für mich KEIN gemeinsamer Betrieb zweier Unternehmen vor! Jedes der beiden Unternehmen führt vielmehr seinen eigenen Betrieb.
Frage:
Wie sind eigentlich die übrigen 890 MA "organisiert"- sprich: "was" ist der "Hauptstandort" in diesem "Gefüge"?
Fazit:
bitte klären (lassen), ob hier nicht Begriffe wie "Betrieb", "Betriebsteil", "Unternehmen" verwechselt wurden.
Bzgl. KBR emfehle ich darüber hinaus die Lektüre von §54 Abs. 1 BetrVG - insbesondere die Definition des Begriffs "Konzern".
Erstellt am 04.09.2013 um 19:08 Uhr von Charlys
Pillepalle ....... Mehrere juristisch selbständige Unternehmen bilden nach § 1 Abs. 1 S. 2 BetrVG einen einheitlichen Betrieb, wennzur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oderbei einer Unternehmensspaltung ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich die Organisation wesentlich ändert.
Es kann also sein, dass diese BR mäßig eine gemeinsamen Betrieb bilden können.
Erstellt am 04.09.2013 um 22:28 Uhr von BRauser
Also mein Wissenstand dazu: Wenn es eine richtige eigenständige GmbH ist, als nicht nur ein Betriebsteil oder Standort derselben GmbH: ist nach Ausgliederung oder ggf. nach Betriebsübergang wenn Übergangsmandat des alten BR nicht mehr gilt, die Wahl eines eigenen BR jeweils anzustreben um keine BR freie Zeit zu riskieren. Diese einzelnen BR bilden einen GBR/KBR und entsenden dann je nach Größe die Mitglieder.
Erstellt am 05.09.2013 um 10:02 Uhr von gironimo
Die Antworten machen es schon deutlich: Es kann sein - oder auch nicht. Ich würde einen Fachanwalt aufsuchen und mit ihm die Betriebsstrukturen und Gesellschaftsformen besprechen.