Erstellt am 15.05.2013 um 13:22 Uhr von Tanzbär
1. Stimmenanzahl bitte dem Wahlaushängen entnehmen. Bei Listenwahl 1 Stimme, bei Persönlichkeitswahl maximal entsprechend der Stärke des zu wählenden Betriebsrates.
2. Aufsichtspersonen? Wozu? Die Wahl ist öffentlich.
3. Wem Du traust oder nicht, ist unerheblich.
Erstellt am 15.05.2013 um 13:50 Uhr von pillepalleTR
Korrektur zu dem Punkt 2 von Tanzbär:
Die Stimmauszählung(!) ist betriebs(!)öffentlich! - die Stimmabgabe dagegen hoffentlich nicht!
Im eigenen Interesse sollte der WV auch dafür sorgen, dass dieses Recht auf Anwesenheit bei der Auszählung von der Belegschaft wahrgenommen wird/werden kann.
Erstellt am 15.05.2013 um 13:59 Uhr von ersthelfender
Leider ist die Auszählung aber "Privatvergnügen", d.H. in der Zeit ausstempeln... :(
Erstellt am 15.05.2013 um 14:18 Uhr von pillepalleTR
Sehr guter Hinweis, ersthelfender!
siehe auch:
LAG Schleswig-Holstein,Urteilv.26.7.1989,3Sa228/89
Erstellt am 15.05.2013 um 14:38 Uhr von Tanzbär
Ich schrieb, dass die Wahl öffentlich ist.
Also, Urlaub nehmen, einen Liegestuhl im Wahllokal aufstellen, Kasten Bier dazu und lass den Wahlvorstand nicht aus den Augen!
;-))
Erstellt am 15.05.2013 um 16:27 Uhr von gironimo
Wenn man dem Wahlvorstand als Kandidat nicht traut, sollte man selbst bei der Auszählung dabei sein. Hier würde ich - wegen des eindeutigen Interesses des Kandidaten - auch nicht davon ausgehen, dass für die Zeit kein Entgelt zu zahlen ist.
(Siehe auch Kommentare zur Wahlordnung des BetrVG z.B. Däubler oder Fitting)