Erstellt am 15.05.2013 um 09:16 Uhr von rkoch
Was sind "2 Mitarbeitergruppen" ? Derartiges kennt das BetrVG nicht, alle MA eines Betriebes wählen einen BR und dürfen sich zur Wahl stellen.
Wenn weniger AN sich zur Wahl aufstellen lassen, als es nach §9 BetrVG sein sollten, so wird §11 sinngemäß angewendet. §11 meint zwar im Grunde die wählbaren AN nach §8 BetrVG, da aber ja letztlich nur diejenigen, die sich aufstellen lassen, "wählbar" sind wird §11 auch auf diesen Fall übertragen.
Es wird also der nächstkleinere mögliche BR gewählt. In Eurem Fall dann eben ein Einer-BR. (Vorbehaltlich, dass die "2 Mitarbeitergruppen" da nicht etwa eine - unzulässige - Rolle spielen)
Erstellt am 15.05.2013 um 10:28 Uhr von mitleserinnenn
Wenn es keine weitere Kandidaten gibt, also auch keine Ersatz, dann bekommt ihr im laufe der Wahlperiode wohl Probleme, da dann Zeiten (krank und Urlaub) wo kein BRim Betrieb ist.
Erstellt am 15.05.2013 um 11:47 Uhr von rkoch
... Was sie aber nicht daran hindern sollte, diesen BR zu wählen, oder? Besser einen BR MIT diesem "Problem" als keinen BR.
Erstellt am 15.05.2013 um 12:59 Uhr von mitleserinnenn
rkoch, habe auch nicht das Gegenteil geschrieben. Zur Vollständigkeit und ggf zur Anregung nun dann doch zu versuchen Kandidaten zu finden gehört dieses dazu. Besonders auch weil ein AG ggf sonst die Verhinderung des einzigen BRM für sich nutzen könnte. Ggf findet dann auch sogar der AG einen ihm wohlgesonten AN der er als AG motivieren könnte zur Wahl anzutreten. Also ein U-Boot installieren
Erstellt am 15.05.2013 um 16:35 Uhr von fritte
Ich danke euch für eure Beiträge und bin dabei die Werbetrommel zu rühren. Aktuell hab ich statt einem schon vier Kandidaten und hätte sieben Sitze zu vergeben.
Danke nochmals