Erstellt am 20.02.2013 um 20:08 Uhr von Betriebsrätin
Erstellt am 20.02.2013 um 20:13 Uhr von chappi
Hallo,
Langzeitkranke sind auch wahlberechtigt und grundsätzlich auch wählbar.
Im übrigen ist der Wahlvorstand verpflichtet, alle Mitarbeiter, von denen bekannt ist das sie sich nicht im Betrieb aufhalten, zu informieren, und an diese werden auch die Briefwahlunterlagen unaufgefordert versand.
Gruß Micha
Erstellt am 20.02.2013 um 20:25 Uhr von Kölner
@all
...aber nur die Briefwahlunterlagen sind zuzusenden. Damit ist eine Kandidatur terminlich eigentlich passé.
Also mehr als einen Brief (mit zwei Briefmarken) sind eigentlich nicht durch den AG zu tolerieren.
Erstellt am 20.02.2013 um 20:42 Uhr von Scherbenfeger
Danke für Eure Antworten. Das hilft mir weiter.
Es gibt Sachen, die nimmt man als selbstverständlich bis jemand ankommt und in Frage stellt.......
Erstellt am 20.02.2013 um 20:53 Uhr von BRMdtall
Kölner, wieso ist die Kandidatur passe? 1. Darf der AG auch MEHR wie 1 Briefmarke bereitstellen. 2. Darf ein Listenführer auch Langzeitkranke aufnehmen. Es muss nur sichergestellt werden, dass die Zustimmungserklärung beim WV ankommt. Es kann sogar für Langzeitkranke von Interesse sein zu kandidieren. Dann haben sie zu mindest den Kündigungsschutz als Wahlbewerber. Wenn sie gewählt werden und dann einmal zur Sitzung gehen ggf auch als EBRM, was sie ja trotz Krankheit dürfen, haben den entsprechenden Kündigungsschutz, was ja gerade bei Langzeitkranken noch interessanter sein kann.
Erstellt am 20.02.2013 um 21:08 Uhr von Kölner
@BRMdtall
Das Adverb "eigentlich" ist Dir mit seiner Bedeutung nicht geläufig, ne?
Erstellt am 20.02.2013 um 21:28 Uhr von postbote
Kölner, ich denke BR.... ist das Adverb bekannt. Doch da hier ja offenbar ein nicht so erfahrener Fragesteller schrieb, könnte der deine Antwort missverstehen. Daher und auch wegen des gerade hier ggf interessanten Kündigungsschutz war der Hinweis schon ok.
Erstellt am 20.02.2013 um 21:34 Uhr von Kölner
@postbote
Ich habe jetzt nicht das Gefühl, dass Du hier mitdenken können kannst. Es sei denn, dass da ne Doppelung vorliegt. Aber das will ich mir nicht denken.
Erstellt am 21.02.2013 um 09:50 Uhr von walterBR
@ Kölner
Ich würde mich auch freuen, wenn Du Dich etwas mehr auslassen könntest. Nur einen Satz in den Raum werfen erklärt gar nichts.
Du kannst ja für Deine Kurzsätze Nummern vergeben. Dann brauchst Du nur noch Schreiben:
Antwort 33 - und jeder weiß, was Du meinst.
Erstellt am 21.02.2013 um 19:48 Uhr von Hoppel
@ Micha
" Im übrigen ist der Wahlvorstand verpflichtet, alle Mitarbeiter, von denen bekannt ist das sie sich nicht im Betrieb aufhalten, zu informieren, und an diese werden auch die Briefwahlunterlagen unaufgefordert versand."
Falsch!
Der WV hat die Wahlunterlagen nur den AN unaufgefordert zuzusenden, die aufgrund der Eigenart ihre Beschäftigungsverhältnisses vermutlich nicht im Betrieb anwesend sein werden; z.B. AußendienstlerInnen, TelearbeiterInnen
AN die aufgrund persönlicher Umstände, z.B. Elternzeit, Langzeitkrank etc., an einer persönlichen Stimmabgabe verhindert sein werden, müssen die Übersendung der schriftl. Wahlunterlagen verlangen.