Wahlberechtigung für Langzeitkranke
Hallo, wir führen eine Neuwahl durch. Frage: sind Langzeitkranke wahlberechtigt? Ich denke ja, denn MA in Elternzeit werden im Gesetz ausdrücklich erwähnt - Langzeitkranke leider nicht. Ich hatte eine kleine Diskussrunde mit unserem Proku - weil ich diesen MA die Möglichkeit der Briefwahl einräumen will, bzw. sie überhaupt informieren, dass eine Neuwahl ansteht. "Sind ja alles zusätzliche Kosten." Danke für Eure Antworten.
Community-Antworten (10)
20.02.2013 um 21:13 Uhr
Hallo,
Langzeitkranke sind auch wahlberechtigt und grundsätzlich auch wählbar. Im übrigen ist der Wahlvorstand verpflichtet, alle Mitarbeiter, von denen bekannt ist das sie sich nicht im Betrieb aufhalten, zu informieren, und an diese werden auch die Briefwahlunterlagen unaufgefordert versand.
Gruß Micha
20.02.2013 um 21:08 Uhr
Ja sind wahlberechtigt
20.02.2013 um 21:25 Uhr
@all ...aber nur die Briefwahlunterlagen sind zuzusenden. Damit ist eine Kandidatur terminlich eigentlich passé. Also mehr als einen Brief (mit zwei Briefmarken) sind eigentlich nicht durch den AG zu tolerieren.
20.02.2013 um 21:42 Uhr
Danke für Eure Antworten. Das hilft mir weiter. Es gibt Sachen, die nimmt man als selbstverständlich bis jemand ankommt und in Frage stellt.......
20.02.2013 um 21:53 Uhr
Kölner, wieso ist die Kandidatur passe? 1. Darf der AG auch MEHR wie 1 Briefmarke bereitstellen. 2. Darf ein Listenführer auch Langzeitkranke aufnehmen. Es muss nur sichergestellt werden, dass die Zustimmungserklärung beim WV ankommt. Es kann sogar für Langzeitkranke von Interesse sein zu kandidieren. Dann haben sie zu mindest den Kündigungsschutz als Wahlbewerber. Wenn sie gewählt werden und dann einmal zur Sitzung gehen ggf auch als EBRM, was sie ja trotz Krankheit dürfen, haben den entsprechenden Kündigungsschutz, was ja gerade bei Langzeitkranken noch interessanter sein kann.
20.02.2013 um 22:08 Uhr
@BRMdtall Das Adverb "eigentlich" ist Dir mit seiner Bedeutung nicht geläufig, ne?
20.02.2013 um 22:28 Uhr
Kölner, ich denke BR.... ist das Adverb bekannt. Doch da hier ja offenbar ein nicht so erfahrener Fragesteller schrieb, könnte der deine Antwort missverstehen. Daher und auch wegen des gerade hier ggf interessanten Kündigungsschutz war der Hinweis schon ok.
20.02.2013 um 22:34 Uhr
@postbote Ich habe jetzt nicht das Gefühl, dass Du hier mitdenken können kannst. Es sei denn, dass da ne Doppelung vorliegt. Aber das will ich mir nicht denken.
21.02.2013 um 10:50 Uhr
@ Kölner Ich würde mich auch freuen, wenn Du Dich etwas mehr auslassen könntest. Nur einen Satz in den Raum werfen erklärt gar nichts.
Du kannst ja für Deine Kurzsätze Nummern vergeben. Dann brauchst Du nur noch Schreiben: Antwort 33 - und jeder weiß, was Du meinst.
21.02.2013 um 20:48 Uhr
@ Micha
" Im übrigen ist der Wahlvorstand verpflichtet, alle Mitarbeiter, von denen bekannt ist das sie sich nicht im Betrieb aufhalten, zu informieren, und an diese werden auch die Briefwahlunterlagen unaufgefordert versand."
Falsch!
Der WV hat die Wahlunterlagen nur den AN unaufgefordert zuzusenden, die aufgrund der Eigenart ihre Beschäftigungsverhältnisses vermutlich nicht im Betrieb anwesend sein werden; z.B. AußendienstlerInnen, TelearbeiterInnen
AN die aufgrund persönlicher Umstände, z.B. Elternzeit, Langzeitkrank etc., an einer persönlichen Stimmabgabe verhindert sein werden, müssen die Übersendung der schriftl. Wahlunterlagen verlangen.
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