Erstellt am 28.10.2012 um 14:40 Uhr von rechtbekommen
Das waere strafbare Wahlbehinderung § 119 BetrVG. Bei Anzeige droht Geldtrafe oder ggf Haft. Weiter waere es ein Grund die Wahl anzufechten.
Der BR hat aber bei der Wahl ehe nichts zu bestimmen. Zudtaendig ist einzig der Wahlvorstand. Also dort einfach Wahkvorschlage gem. BetrVG/ Wahlordnung einreichen. Aber die Vorrausetzungen beachten. Kommt hier dann auch auf das Wahlverfahren an. Auch fuer den WV gilt §119
Erstellt am 28.10.2012 um 16:38 Uhr von gironimo
>einige BR mitglieder wollen es das nicht.<
Die Frage ist doch, ob die Wähler es wollen. Wie rechtbekommen schon schreibt; Du musst alle notwendigen Infos vom Wahlvorstand bekommen (allerdings sind das dann auch oft BR-Mitglieder).
Du kannst als Einzelkandidat einen Wahlvorschlag beim Wahlvorstand einreichen oder Dich mit anderen Kandidaten zu einem gemeinsamen Wahlvorschlag zusammenfinden.
Auf jedem Fall benötigst Du sogenannte "Stützunterschriften" von wahlberechtigten Arbeitnehmern, die Deine Kandidatur damit erst möglich machen. Wie viele dazu erforderlich sind, steht im Wahlausschreiben, das ja betriebsöffentlich aushängen muss (Schwarzes Brett).
Infos zur BR-Wahl und auch Formulare bekommst hier: http://www.betriebsrat.com/betriebsratswahl
und / oder auch bei der Gewerkschaft.
Erstellt am 28.10.2012 um 17:37 Uhr von Betriebsrätin
Da haben wohl BRM Angst vor Mitbewerbern. Diese einfach darauf hinweisen, dass SIE es nichts angeht und dass einem auch der § 119 BetrVG bekannt ist.
Dann alles wie beschrieben richtig angehen.
Erstellt am 28.10.2012 um 17:49 Uhr von Hoppel
@ giorgio
Auf dieser Seite sind Informationen zur Betriebsratswahl in 15 Sprachen übersetzt; vielleicht ist Deine Muttersprache dabei: