Erstellt am 12.07.2012 um 15:49 Uhr von wahlvst
Blick ins Gesetz und WO schafft hier ganz schnell Klarheit. Dort findet man dann LOSENTSCHEID!!
Aber richtig machen, denn sonst kann die Wahl angefochten werden. Also Streichholzziehen geht nicht.
Es müssen übrigens auch die Ersatzmitglieder festgestellt werden. Habe dort welche gleiche Stimmenzahl so ist auch dort SOFORT der Losentscheid durchzuführen.
Erst dann ist die Wahl abgeschöossen!!
§15 WO: Verteilung der Betriebsratssitze auf die Vorschlagslisten
http://www.betriebsratswahlen.de/index_wahl_3_recht.html
Der Losentscheid idt auch zwingend, man kann sich also nicht einigen. Wenn einer den Losentscheid nicht möchte, müsste er die Annahme der Wahl ablehnen. Es geht also nicht, dass einer sagt ich verzichte und werde dann Ersatzmitglied. Denn das wäre gegen das Wählervotum.
Erstellt am 12.07.2012 um 15:49 Uhr von gironimo
Wenn die Quote des Minderheitengeschlechts mit den ersten 3 bereits stimmt, wird gelost.
Erstellt am 12.07.2012 um 16:05 Uhr von wahlvst
gironimo
stimmt aber auch nur bedingt.
Denn klar Minderheitengeschlecht muss beachtet werden. Unabhängig von der Lospflicht. Denn gelost werden muss, auch wenn diese beiden an dei Minderheit gehen und diese dann ggf sogar weniger Stimmen hätten.
Dann müsste der Losentscheid für die Reihung der EBRM erfolgen.
Fazit, Losentscheid in jedem Fall nur ggf, die Frage für BRM oder EBRM ;-))
Erstellt am 12.07.2012 um 17:07 Uhr von rkoch
@wahlvst
Den Losentscheid könnte man sich dann sparen, da der eine verbleibende Kandidat dann zwangsläufig den ersten Nachrücker stellt. Aber eben nur dann, wenn genau zwei Sitze dem Minderheitengeschlecht zustehen und zwei Kandidaten von den drei Stimmgleichen aus dem Minderheitengeschlecht stammen. Bischen zu viel des Zufalls.
Aber da der Losentscheid vorgeschrieben ist würde ich ihn selbst in diesem Fall durchführen. Ist wohl kaum zu viel der Arbeit, oder?
Erstellt am 12.07.2012 um 17:24 Uhr von wahlvst
rkoch
Losentscheid ist wirklich kein Aufwand, daher diesen in jedem Fall machen, dann hat man Klarheit der Reihung und dann kann man die Zurordnung auch ggf unter Beachtung der Minderheit machen.
Was halt immer wieder vergessen wird, leider, ist die Tatsache, dass der Losentscheid auch gleich sofern erforderlich zu erfolgen hat, auch betreffend gleicher Stimmenanzahl der EBRM.