Erstellt am 13.12.2011 um 12:13 Uhr von Kölner
@keelmoe
Welches Wahlverfahren?
Normales WahlVerf.:
Ausnahmeregelung gibt es nicht; nur eine vorzeitige Unterschrift auf ein schon vorab erstelltes Formular, dass dann vom Listenführer eingereicht werden würde.
Erstellt am 13.12.2011 um 12:44 Uhr von wahlvst
siehe hier:
http://www.betriebsrat.com/includes/forum.php?qid=31806&Mode=print
Antwort 2, erstellt am 2010-01-11 - 15:46 Uhr von rkoch
Erstellt am 13.12.2011 um 13:24 Uhr von rkoch
Ich korrigiere mich im übrigen noch bzgl. des zitierten Threads. FAX reicht nicht! Es wird die eigenhändige Unterschrift zur Einverständniserklärung gefordert (schriftlich §6 (3) WO) die Wiedergabe der Unterschrift auf einem Fax reicht leider nicht...... Am Ende kann ein Fax aber auch reichen wenn der WV dies so akzeptiert und niemand die Wahl anficht. Selbst im Falle der Anfechtung kann es sein das auch ein Gericht da keinen Topf aufmacht und die Wahl wegen dieses "kleinen" Formfehlers kippt, vor allem wenn alle Beteiligten erklären dass das Fax wirklich die Meinung des Senders wiedergibt. Im Übrigen gibt es noch eine "Gnadenfrist" von drei Tagen nach Einreichung in der die Zustimmung nachgeholt werden kann (§8 (2) WO).
In Eurem Fall ist das aber auch gar nicht notwendig! Noch ist der Kollege doch da, und auch so weit die Listen noch nicht "in der Mache" sind reicht das was Kölner gesagt hat. Einziges Problem: Es muß zumindest schon einen geben der eine Liste führen WILL, denn irgendwem muss er ja sagen das er aufgenommen werden will. Interessanterweise kann er dazu im Schlimmsten anzunehmend Fall auch einen Boten beauftragen, sprich: Er gibt einem Kollegen seine Einverständniserklärung und dieser reicht die dann bei der Erstellung der Liste für ihn ein. Auf welchen Rang der Kollege dann bei der Erstellung der Liste kommt muß die Liste dann eh entscheiden, am besten er gibt seine Meinung dazu noch vor seinem Urlaub ab ansonsten muss er akzeptieren wo er hingesetzt wird.
Kritisch wird es nur, wenn die gesamte Wahlvorbereitung in seiner Abwesenheit passiert. Dann muss er wohl einen Brief an den WV schreiben (was im übrigen die einfachste Lösung darstellt).
Erstellt am 13.12.2011 um 13:45 Uhr von kunzundhinz
Der WV hat bei fehlender Zustimmung im Orginal diese nachzufordern 3 Tage Frist. Daher kann man auch das Orginal per Eilpost an den WV senden!