Besteht das passive Wahlrecht eines gekündigten, aber trotzdem wiedergewählten Betriebsratsmitglieds auch für die im Rahmen der Konstituierung durchzuführenden Wahlen für Ämter und Ausschüsse bis zur Rechtskraft eines Arbeitsgerichtsurteils fort?
Kann der Betroffene an dieser Konstituierung passiv teilnehmen oder, im Falle seiner Verhinderung durch die Kündigung, in Abwesenheit Wahlvorschläge einreichen?