Konstituierung: Gekündigtes BR-Mitglied
Besteht das passive Wahlrecht eines gekündigten, aber trotzdem wiedergewählten Betriebsratsmitglieds auch für die im Rahmen der Konstituierung durchzuführenden Wahlen für Ämter und Ausschüsse bis zur Rechtskraft eines Arbeitsgerichtsurteils fort? Kann der Betroffene an dieser Konstituierung passiv teilnehmen oder, im Falle seiner Verhinderung durch die Kündigung, in Abwesenheit Wahlvorschläge einreichen?
Community-Antworten (5)
07.02.2022 um 17:19 Uhr
nach Post von RStaunlich gelöscht
07.02.2022 um 17:56 Uhr
Da dieses Betriebsratsmitglied bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens an der Ausübung seines Amtes verhindert ist, kann er auch nicht an der konstituierenden Sitzung teilnehmen oder dort in irgendwelche Funktionrn gewählt werden.
07.02.2022 um 18:12 Uhr
Das hier ist auch spannend:
"In der Urteilsbegründung hatte das BAG die Unterschiede zwischen der Wählbarkeit nach § 8 BetrVG und der Wahlberechtigung nach § 7 BetrVG bei gekündigten und nicht weiterbeschäftigten Arbeitnehmern herausgearbeitet und auf den Schutzzweck der Normen über das aktive und passive Wahlrecht abgestellt. Wahlberechtigung und Wählbarkeit würden sich nach Auffassung des BAG grundlegend unterscheiden. Im Gegensatz zur Wahlberechtigung könne die Wählbarkeit durchaus zunächst in der Schwebe bleiben. Bei ihr werde der Ungewissheit über den Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens dadurch Rechnung getragen, dass das Betriebsratsmitglied bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens an der Ausübung seines Amtes verhindert sei. In diesem Fall trete das Ersatzmitglied nach § 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG vorübergehend in das Amt ein (BAG, Beschluss vom 14.05.1997, Az. 7 ABR 26/96). Stelle sich nach der Wahl die Unwirksamkeit der Kündigung heraus, entfalle der Hinderungsgrund. Das gewählte Betriebsratsmitglied könne sein Betriebsratsamt ausüben. Werde dagegen die Kündigungsschutzklage abgewiesen, erlösche die Mitgliedschaft im Betriebsrat nach § 24 Nr. 3 BetrVG. Das Ersatzmitglied rücke endgültig gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 BetrVG nach." Quelle https://www.gloistein-partner.de/betriebsratswahl-wahlberechtigung-und-waehlbarkeit-nach-kuendigung-des-arbeitsverhaeltnisseswahlanfechtung
Ich lese das allerdings so, dass bis zum Abschluss des Verfahrens das BRM verhindert ist und daher ein Ersatzmitglied einspringt. das bedeutet, das verhinderte Mitglied kann keine wahlvorschläe einreichen. Ob es gewählt werden kann (in einen Ausschuss oer zum BRV) kann ich hier nicht eindeutig ableiten.
Das ist wohl eine Frage für einen Fachmann.
07.02.2022 um 18:13 Uhr
@R.Staunlich
Sehr guter Hinweis, Danke! Das hatte ich überhaupt nicht bedacht. Ich lösche mal mein Posting.
@Revenant
"Das Betriebsratsmitglied hat allerdings die Möglichkeit beim Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung für die Ausübung seiner Betriebsratstätigkeit zu beantragen, wenn seine Kündigung offensichtlich unwirksam ist."
aus
07.02.2022 um 18:15 Uhr
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