Erstellt am 11.11.2010 um 15:18 Uhr von Widder
Der MA hat kein Anrecht darauf von seinem AG zu verlangen, vorsätzlich gegen das ARbZG zu verstoßen.
Erstellt am 11.11.2010 um 15:34 Uhr von urpilscontainer
Das ist wohl auch abhängig von den tarifvertraglichen Bestimmungen. Bei uns heißt es dort etwa, dass Fahrzeit keine Arbeitszeit ist. Wir haben eine betriebliche Regelung verhandelt nach der die Fahrzeit zum Teil als ARbeitszeit anerkannt wird.
Erstellt am 11.11.2010 um 18:36 Uhr von wahlvst
Widder
das hat erst einmal nichts mit dem ArbZG zu tun. Es kommt hier auf bestehende Regelung betreffemd DR im Betrieb an. Weiter auf die Frage wie kam er zum Seminar. Denn Reisezeiten bequem im Zug zählen eigentlich nicht als Arbeitszeit es sein er hätte während der Fahrt gearbeitet/ arbeiten müssen z.B. Unterlagen bearbeiten, als Fahrer eines Pkw schon. Als Beifahrer nicht. Wobei bei dem Thema Pkw es noch darauf ankommt, hat er es auf Anordnung des AG genutzt.
Letzlich erfolgen Anreisen zu Schulungen eigentlich immer während der Arbeitszeit auch wenn dadurch dann ggf. eine Übernachtung erforferlich ist.
Es gibt zu diesem Thema reichlich Urteile. Man muss also nur im Web suchen/suchen wollen,
Erstellt am 12.11.2010 um 15:25 Uhr von Widder
@wahlvst
Wenn es eine DR -Regelung oder TV gibt, könntest du evtl. recht haben. Wenn diese aber besagt, das Reisezeit Arbeitszeit ist, betrifft aber trotzdem das ArbZG, > 10 Stunden Arbeitszeit. Was in dieser Zeit getan wird oder nicht, ist etwas ganz anderes.
In diesem Falle wäre eine Anreise am Vortag, innerhalb des Arbeitszeitrahmens von 10 Stunden, und eine Übernachtung nötig. Dann erfolgt das Seminar mit 8 Stunden und die Rückreise mit 2 Stunden, also alles innerhalb des ArbZG...
"Denn Reisezeiten bequem im Zug zählen eigentlich nicht als Arbeitszeit es sein er hätte während der Fahrt gearbeitet/ arbeiten müssen z.B. Unterlagen bearbeiten, als Fahrer eines Pkw schon. Als Beifahrer nicht".
Ist das deine Interpretation von Dienstreisen??
Wenn nicht, nenne bitte die Quelle....