Erstellt am 17.05.2010 um 10:18 Uhr von Raspberrybomb
Wenn ich mich nicht irre darf man das.
"Jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer kann als Wahlvorstandsmitglied bestellt werden. Der Betreffende braucht nicht wählbar zu sein. Dem Wahlvorstand können auch Mitglieder des noch amtierenden Betriebsrats, der die Bestellung vorzunehmen hat, angehören. Ebenso ist es möglich, dass Bewerber für den zu wählenden Betriebsrat zugleich Wahlvorstandsmitglieder sind (BAG v. 12. 10. 1976; R 87)."
Erstellt am 17.05.2010 um 11:04 Uhr von Bubie
ja, wenn er sonst die kriterien zum wählen und zur wählbarkeit erfüllt, darf er wie andere arbeitnehmer auch auf die liste.
mfg
bubie