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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

BR-Wahl, sofortige Prüfung von Wahlbewerbungen

T
Thessa
Nov 2016 bearbeitet

Folgendes Probelm:

Ende der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge (vereinfachtes Wahlverfahren) war 24:00 Uhr, gestern.

An diesem Tage passierte folgendes: gegen 16 Uhr wurde ein Wahlvorschlag in den Briefkasten des WV geworfen, der mit einem Mangel behaftet war (Berufsbezeichnung fehlte). Der WV entnahm gegen 16:15 den Vorschlag, entdeckte zunächst eine andere, mölgliche Unstimmigkeit und übersah den zuvor genannten Mangel zunächst.

Zeitnah trudelte ein weiterer Vorschlag ein, mit der gleichen Unstimmigkeit wie beim vorigen. Beide "Zweitunstimmigkeiten" führtem im WV zu längeren Diskussionen und Recherchen. Immernoch wurde der WA dem eigentlichen Mangel des ersten Vorschlags nicht gewahr.

Um 19 Uhr drückte ein weiterer Mitarbeiter dem WV seine Wahlbewerbung in die Hand. Dieser erkannte darauf sofort das Fehlen der Berufsbezeichnung, lief hinter dem MA hinterher, machte ihn auf den Mangel aufmerksam und beseitigte ihn.

Bei der einberufenene WA Sitzung am darauffolgenden Tag, 10:00 Uhr, wurde nun der Hauptmangel des ersten Vorschlags erkannt und der Vorschlag abgelehnt, weil wegen der 1-Wochen-Frist nicht mehr heilbar.

Nun wirft die GL (!) vor, die Prüfung des ersten Vorschlags nicht "sofort" bemängelt zu haben, um (wenn man das um schafft, dann erst recht um 16 Uhr) und verlangt die nachträgliche Zulassung des Vorschlags, anderfalls drohe eine Wahlanfechtung.

Hiiiiiiiiiiiiilfe, was können wir tun?

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Community-Antworten (4)

D
derdermalwjlwar

03.03.2010 um 18:28 Uhr

So ein Problem rechtfertigt die Einschaltung eines Anwalts

B
BentoBox

04.03.2010 um 17:21 Uhr

Warum sollte der Mangel nicht mehr heilbar sein?

P
Petrus

04.03.2010 um 19:06 Uhr

Bei der einberufenene WA Sitzung am darauffolgenden Tag, 10:00 Uhr, wurde nun der Hauptmangel des ersten Vorschlags erkannt und...

...dem Listenführer eine Frist von drei Tagen gesetzt, um den Mangel nach §8(2) Nr.1 WO zu heilen.

K
Kölner

04.03.2010 um 21:03 Uhr

@all BAG, Beschluss vom 25.05.2005, Az. 7 ABR 39/04 ...dürfte helfen!

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