Erstellt am 13.12.2008 um 08:07 Uhr von Blonderengel
Hallo trom-Peter
Im BetrVG 80 Abs 3
Zur Durchfühung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend von AG zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäfftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum AG stehen.
Ihr hab da volles Mitbestimmungsrecht.
MFG
Erstellt am 15.12.2008 um 09:40 Uhr von RAKO
@trom-peter
Heisst das: Eure Leute arbeiten bei der anderen Firma, sprich werden an die andere Firma verliehen? Oder arbeitet Ihr im Auftrag Eurer Firma auf fremder Baustelle? Oder arbeitet ihr in Eurem Betrieb an fremden Aufträgen?
Im letzteren Falle ist das ja quasi der Normalzustand - wer der Auftraggeber ist, ist irrelevant. Wenn der Auftraggeber in diesem Fall besondere Arbeitszeiten fordert (und vielleicht auch vertraglich zugesagt bekommen hat), ist es immer noch das Problem Eures Arbeitgebers, wie er das bei Euch durchbringt. (Bsp Einzelhandel: Vertraglich ist z.B. zugesichert, das eine Firma im Einzelhandel an verkaufsoffenen Sonntagen öffnet - deswegen ist aber immer noch der BR der Firma nach §87 zu beteiligen)
Für die anderen beiden Fälle ist zu prüfen (Vertrag zwischen Eurer Firma und der Fremdfirma) auf welcher Basis die MA das tun.
Sind sie im Rahmen eines Werksvertrages (d.h. die Vorgesetzten der eigenen Firma haben das Weisungsrecht) tätig, dann bleibt Eure Mitbestimmung nach §87 über die Arbeitszeit voll erhalten.
Werden sie im Rahmen z.B. der Konzernleihe an die andere Firma verliehen (d.h. die Vorgesetzten der anderen Firma haben das Weisungsrecht), dann sind sie in der Regel auch den dortigen Arbeitszeiten unterworfen und unterliegen der Mitbestimmung des dortigen Betriebsrates (siehe Arbeitnehmerüberlassung).
Der Ort, an dem sie arbeiten spielt keine Rolle. Sie können also an die andere Firma verliehen sein, trotzdem aber in Euren Räumen arbeiten. Sie können auch in der anderen Firma arbeiten, bleiben aber Eure Arbeitnehmer.