Guten Tag, ich habe eine Frage zu einer bestehenden Betriebsvereinbarung bezüglich Rufbereitschaftsdienst.
In unserer Firma (Wellpappenerzeugung) wird in der Verarbeitung im 3 Schicht System gearbeitet. Die Instandhaltung jedoch arbeitet nur im 2 Schicht Betrieb. Nun ist es bei uns so "üblich" das der MA, der die Spätschicht für die Instandhaltung Übernimmt (von 13.30Uhr bis 21.00Uhr) eine anschließende Rufbereitschaft von 21.00Uhr bis 02.00Uhr zu absolvieren hat. Unsere Fa. hat 2 Werke in denen wir Produzieren für die es auch unterschiedliche Vereinbarung gibt.

Nun meine Fragen zu dem Thema:
1.: Gilt diese BV überhaupt für die von uns geleistete Rufbereitschaft, da in der BV ja ganz andere Zeiten geregelt sind als die für die wir uns bereit halten müssen?
2.: Ist es rechtens das für die beiden Standorte erheblich andere Vergütungen gezahlt werden? (Antrittsgeld nur für einen der Standorte)
3.: Ist eine Anpassung der BV möglich, bzw. wie müsste dies geschehen?

Hier nun die entsprechenden Teile unserer BV:

Für den Standort in Hannover

5.4 Rufbereitschaft für Elektriker, Schlosser und Mechatroniker am Standort HANNOVER
5.4.1 Zweck
Hiermit werden die Zuständigkeit, das Verfahren und die Vergütung von Rufbereitschaft sowie deren
Dokumentation festgelegt.
5.4.2 Geltungsbereich
Die hier festgelegten Regelungen gelten für die obengenannten Mitarbeiter im Werk Hannover.
5.4.3 Begriffsbestimmungen
Rufbereitschaft ist die Bereitschaft eines Mitarbeiters innerhalb festgelegter Zeitgrenzen, sich zu einer
jederzeitigen Arbeitsaufnahme bereit zu halten.
5.4.4 Zuständigkeiten
Den betroffenen Mitarbeitern wird ihre Beteiligung am Rufbereitschaftsdienst durch den Leiter Technische
Dienste mitgeteilt.
Am Rufbereitschaftsplan ändert sich durch die vertretungsweise Übernahme des Bereitschaftsdienstes
nichts.
5.4.5 Verfahren
Die Mitarbeiter lösen sich im Wochenrhythmus ab.
Derjenige, der Bereitschaftsdienst hat, hat das Mobiltelefon mit sich zu führen, so dass er von jedem
fernamtberechtigten Telefon erreichbar ist. Er darf sich soweit vom Werk Hannover entfernen, dass er
in längstens 30 Minuten am Arbeitsplatz ist. Außerdem hat er dafür zu sorgen, dass er während des
Bereitschaftsdienstes sowohl körperlich als auch geistig einsatzfähig ist. Das bedeutet, das der Genuss
von Rauschmitteln aller Art während des Bereitschaftsdienstes verboten ist.
Wenn der Bereitschaftsdienstleistende während des Bereitschaftsdienstes arbeitsunfähig wird, hat er
unverzüglich seinen Vorgesetzten oder dessen Stellvertreter zu benachrichtigen. Den Bereitschaftsdienst
übernimmt in diesem Fall derjenige, der am darauffolgenden Wochenende Bereitschaftsdienst
hätte. Der Arbeitsunfähige hat dafür zu sorgen, dass in diesem Fall das Mobiltelefon an den Nachfolger
weitergegeben wird.
Am Rufbereitschaftsplan ändert sich durch die vertretungsweise Übernahme des Bereitschaftsdienstes
nichts.
5.4.6 Bereitschaftszeiten
Die Bereitschaft beginnt montags bis freitags entweder um 14:00 Uhr oder um 22:00 Uhr und endet
jeweils am darauffolgenden Tag um 6:00 Uhr. Die Bereitschaft beginnt an Samstagen um 14:00 Uhr
und endet 18:00 Uhr. Sonntags beginnt die Bereitschaft um
22:00 Uhr und endet montags um 6:00 Uhr.
5.4.7 Vergütung
Für die Bereitschaftszeit montags bis freitags von 14:00 Uhr bis 6:00 Uhr am darauffolgenden Tag
Euro 1,28/Std..
Für Montag bis Freitag von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr am darauffolgenden Tag Euro 1,28/Std.
Für Samstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr Euro 1,28/Std.
Für Sonntag von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr Euro 2,24/Std.
Übernimmt während des Bereitschaftsdienstes ein anderer den Bereitschaftsdienst, so wird die Vergütung
zeitanteilig auf beide Mitarbeiter verteilt.
Wird derjenige der Bereitschaftsdienst hat, zum Einsatz gerufen, erfasst er Beginn und Ende seiner
Einsatzzeit mit Hilfe der Zeiterfassungsgeräte.
5.4.8 Vergütung der Einsatzzeit
Die Bezahlung der Einsatzzeit während des Bereitschaftsdienstes erfolgt auf der Grundlage der tatsächlich
geleisteten Stunden zuzüglich aller tariflichen und betrieblichen Zuschläge, die zum Zeitpunkt
des Einsatzes zu zahlen sind.
5.4.9 Fahrtkostenerstattung
Für die Fahrt zum Einsatz bekommt der Mitarbeiter km-Geld in Höhe von Euro 0,23 pro zurückgelegten
km erstattet.
5.4.10 Dokumentation
Die tatsächlich geleistete Rufbereitschaft wird mit Personalnachweis (KA 21) und der Zeiterfassung
dokumentiert. Die Abrechnung des km-Geldes wird mit der Angabe der gefahrenen km auf dem Personalnachweis
dokumentiert.
5.4.11 Mitgeltende Unterlagen
Zeiterfassung
Personalnachweis


Für den Standort in Nortrup

5.3 Rufbereitschaft für Elektriker am Standort Nortrup
5.3.1 Zweck
Hiermit werden die Zuständigkeit, das Verfahren und die Vergütung von Rufbereitschaft sowie deren
Dokumentation festgelegt.
5.3.2 Geltungsbereich
Die hier festgelegten Regelungen gelten für die Mitarbeiter der Elektrowerkstatt in Nortrup.
5.3.3 Begriffsbestimmungen
Rufbereitschaft ist die Bereitschaft eines Mitarbeiters innerhalb festgelegter Zeitgrenzen, sich zu einer
jederzeitigen Arbeitsaufnahme bereit zu halten.
5.3.4 Zuständigkeiten
Den betroffenen Mitarbeitern wird ihre Beteiligung am Rufbereitschaftsdienst durch den Leiter Technische
Dienste mitgeteilt.
Am Rufbereitschaftsplan ändert sich durch die vertretungsweise Übernahme des Bereitschaftsdienstes
nichts.
5.3.5 Verfahren
Die Mitarbeiter lösen sich im Wochenrhythmus ab.
Derjenige, der Bereitschaftsdienst hat, hat einen Funkempfänger mit sich zu führen, so dass er von
jedem fernamtberechtigten Telefon erreichbar ist. Er darf sich soweit von der Papierfabrik entfernen,
dass er in längstens 30 Minuten am Arbeitsplatz in der Papierfabrik ist. Außerdem hat er dafür zu sorgen,
dass er während des Bereitschaftsdienstes sowohl körperlich als auch geistig einsatzfähig ist. Das
bedeutet, dass der Genuss von Rauschmitteln aller Art während des Bereitschaftsdienstes verboten ist.
Wenn der Bereitschaftsdienstleistende während des Bereitschaftsdienstes arbeitsunfähig wird, hat er
unverzüglich seinen Vorgesetzten oder dessen Stellvertreter zu benachrichtigen. Den Bereitschaftsdienst
übernimmt in diesem Fall derjenige, der am darauffolgenden Wochenende Bereitschaftsdienst
hätte. Der Arbeitsunfähige hat dafür zu sorgen, dass in diesem Fall der Euro-Funk-Empfänger an den
Nachfolger weitergegeben wird.
Am Rufbereitschaftsplan ändert sich durch die vertretungsweise Übernahme des Bereitschaftsdienstes
nichts.
5.3.6 Bereitschaftszeiten
Die Bereitschaft beginnt am Wochenende samstags um 12.00 Uhr und endet montags um 6.00 Uhr. An
Feiertagen beginnt die Bereitschaft am Vorabend um 22.00 Uhr, wenn die Nachtschicht des Elektrikers
„vorgeholt“ worden ist, ansonsten um 6.00 Uhr des jeweiligen Feiertages und endet am Folgetag
um 6.00 Uhr, mit Ausnahme der Feiertage, an denen die Papierfabrik steht.
5.3.7 Vergütung
Die Vergütung für den Bereitschaftsdienst beträgt:
pro Stunde 1,42 €
Wird derjenige der Bereitschaftsdienst hat, zum Einsatz gerufen, erfasst er Beginn und Ende seiner
Einsatzzeit mit Hilfe der Zeiterfassungsgeräte.
5.3.8 Vergütung der Einsatzzeit
Die Bezahlung der Einsatzzeit während des Bereitschaftsdienstes erfolgt nach der jeweils gültigen Antrittsgeldregelung
zuzüglich aller tariflichen und betrieblichen Zuschläge, die zum Zeitpunkt des Einsatzes
zu zahlen sind.
5.3.9 Fahrtkostenerstattung
Für die Fahrt zum Einsatz bekommt der Mitarbeiter km-Geld in Höhe von Euro 0,23 pro zurückgelegten
km erstattet.
5.3.10 Dokumentation
Die tatsächlich geleistete Rufbereitschaft wird mit Personalnachweis (KA 21) und der Zeiterfassung
dokumentiert. Die Abrechnung des km-Geldes wird mit der Angabe der gefahrenen km auf dem Personalnachweis
dokumentiert.
5.3.11 Mitgeltende Unterlagen
Vergütung für ungünstig liegenden Arbeitsbeginn vom 23.06.87 (siehe 5.5).

...

5.5 Vergütung für ungünstig liegenden Arbeitsbeginn
5.5.1 Zweck
Hiermit werden die Zuständigkeit, das Verfahren und die Vergütung bei ungünstig liegendem Arbeitsbeginn
sowie die Dokumentation derartiger Fälle festgelegt.
5.5.2 Geltungsbereich
Handwerker und auch Facharbeiter, die handwerkliche Tätigkeiten ausüben im Bereich Technische
Dienste Nortrup.
5.5.3 Begriffsbestimmungen
Ungünstig liegender Arbeitsbeginn liegt dann vor, wenn Mitarbeiter aus dem genannten Personenkreis
zwischen Ende und Beginn ihrer regelmäßigen Arbeitszeit zu einer erneuten Arbeitsaufnahme gerufen
werden. Dies gilt auch dann, wenn einem Mitarbeiter aus dem oben genannten Personenkreis die Wiederaufnahme
der Arbeit vorher, während der regelmäßigen Arbeitszeit angekündigt wird.
5.5.4 Zuständigkeiten
Der Leiter Technische Dienste ist dafür verantwortlich, dass dem Lohnbüro die erforderlichen Unterlagen
für die Abrechnung zur Verfügung stehen.
5.5.5 Verfahren
Der Mitarbeiter, der zu einer Arbeitsaufnahme gemäß Ziffer 3 (Begriffsbestimmungen) gerufen wird,
hat auf dem Personalnachweis (KA 21) in der Spalte "Bemerkungen" den Begriff "Antrittsgeld" einzutragen.
Der Mitarbeiter erhält dann folgende Zulage:
150 % bei Arbeitsaufnahme von 05.00 bis 20.00 Uhr
200 % bei Arbeitsaufnahme von 20.00 bis 22.00 Uhr
300 % bei Arbeitsaufnahme von 22.00 bis 03.00 Uhr
200 % bei Arbeitsaufnahme von 03.00 bis 05.00 Uhr
des vereinbarten Stundenlohnes.
Die oben genannte Zulage wird nicht gezahlt, wenn die Arbeit samstags um 6.00 Uhr oder später aufgenommen
wird.
Eine Pause zwischen dem Ende der regelmäßigen Arbeitszeit und der Fortsetzung der Arbeit führt
nicht zur Wiederaufnahme der Arbeit im Sinne dieser Regelung.
Die Zuschläge nach § 4 MTV werden hierdurch nicht beeinflusst.
5.5.6 Dokumentation
Die Aufnahme der Arbeit im Sinne dieser Regelung wird mit Hilfe der Personalnachweise (KA 21)
dokumentiert.


Entschuldigt bitte den langen Beitrag, aber ich denke so bleiben keine Fragen offen.
Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen
Grüße Bhaemmert