Erstellt am 10.06.2008 um 17:01 Uhr von Mona-Lisa
@ostbert,
euer AG hat genauso unrecht wie ihr!
1. BR - Gremien bestehen immer aus ungeraden Zahlen! 3 - 5 - 7 - 9 usw.! Wenn euer Vorsitzender sein BR-Amt niedergelegt hat, hätte das nächste Ersatzmitglied nachrücken müssen. In Anbetracht dessen, dass keiner nachgerückt ist, nehme ich an, dass es schlicht und ergreifend keine mehr gibt und umgehende Neuwahlen hätten stattfinden müssen!
2. euer AG hat genauso viel Ahnung, nämlich keine.....
Traurig finde ich nur, dass ihr das nicht selber wisst.......
Erstellt am 11.06.2008 um 07:49 Uhr von ostbert
Liebe Mona-Lisa,
danke für Deine rasche Antwort.
Aber das trifft den Sachverhalt auch nicht ganz. Nirgendwo ist eindeutig geregelt, das bei Unterbesetzung des BR eine Neuwahl erzwungen werden muß. Also sind wir so lange legitim in Amt und Würden, bis eine andere Situation, sprich Rücktritt, Firmenaustritt o.ä. stattfindet. Nirgendwo ist geregelt, das, wenn ein BR-Mirglied ausfällt, der BR auf 3 zu reduzieren ist. Und eine Neuwahl ist dann auch kaum erzwingbar, jedenfalls so nicht dafür vorgesehen.
Zudem ist der § 33 (1) recht interessant: der spricht nämlich von Stimmengleichheit in Gremien. Wie können die denn entstehen, wenn es nur ungerade Gremien geben darf oder kann?
Außerdem hast Du Recht, das wir wirklich nicht mit den Tiefen des BetrVerfG vertraut sind, da uns seit einiger Zeit hier eine Juristin recht erfolgreich an erfolgreicher Arbeit und Schulung zu hindern sucht.
Viele Grüße
Ostbert
Erstellt am 11.06.2008 um 08:34 Uhr von DocPille
Moin,
Mona hat Recht.Ich würde mir mal den §13 abs.2 (2) zu gemüte führen.
Stimmengleichheit,ganz einfach,ein BRM macht bei der Beschlussfassung nicht mit,er verlässt bei Abstimmung den Raum.
Erstellt am 11.06.2008 um 10:15 Uhr von mainpower
@DocPille
das kann ja wohl nicht stimmen.Wer bestimmt wer mit Abstimmt und wer nicht? Unliebsame BR-Mitglieder werden vor die Tür gesetzt!!!! Was ist das für ein Betriebsrat?
Erstellt am 11.06.2008 um 10:30 Uhr von DocPille
Dann würde ich an Deiner Stelle mal die einschlägigen Kommentare dazu lesen,und dann reden wir weiter.
Erstellt am 12.06.2008 um 12:22 Uhr von Angi1
Hallo Ostbert,
im Fitting zu § 13 BetrVG RN 32 gefunden:
" Der BR bleibt bis zur Wahl des neuen BR mit allen Rechten und Pflichten im Amt. Er hat unverzüglich den Wahlvorstand für die Durchführung der Neuwahl des BR zu bestellen, Unterlässt erdies, so kann dies eine grobe Pflichtverletzung iSd. § 23 Abs. 1 darstellen, es sei denn, besondere sachlich einleuchtende Gründe stehen einer sofortigen Bestellung des Wahlvorstandes entgegen. Bei Säumigkeit des BR kann in entsprechender Anwendung des § 16 Abs 2 und 3 auch das Arbeitsgericht, der GBR oder, falls ein solcher nicht besteht ein KBR den Wahlvorstand bestellen.
Findet keine Neuwahl des BR statt, bleibt der bestehende BR im Amt und führt die Geschäfte nach § 22 bis zum Ablauf der regelmäßigen Amtszeit nach § 21 Satz 3 weiter (BAG 19.11.03 AP Nr. 19 )."
MfG
Angi1
Erstellt am 16.06.2008 um 20:33 Uhr von Holla die Waldfee
Das ein BR mal mit einer geraden Anzahl Mitglieder tagen muss, kann immer mal vorkommen. Ich bin erstaunt, dass es Betriebsräte gibt, die dann einfach jemanden vor die Tür schicken. Am besten dann noch den, der sowieso eine unliebsame Meinung vertritt, oder wie? In §33 ist für solche Fälle schliesslich genau geregelt, wie bei Stimmengleichheit zu verfahren ist.