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Frage zum Ladenschlussgesetz Paragraph 17, Abs.3

C
Charlie1111
Sep 2019 bearbeitet

Hallo, ich hoffe mir kann jemand weiter helfen.

Wir sind im Einzelhandel und demnächst steht ein Verkaufsoffener Sonntag an. Bisher war es so geregelt (wir hatten vorher keinen BR), dass die Mitarbeiter für einen Sonntag die Stunden die sie gearbeitet haben als Überstunden bekommen Plus 50% Zuschlag.

Nun sind wir auf der Ladenschlussgesetz Paragraph 17 Absatz 3 gestoßen. In dem steht.. Zitat:

Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen in Verkaufsstellen gemäß §§ 4 bis 6, 8 bis 12, 14 und 15 und den hierauf gestützten Vorschriften beschäftigt werden, sind, wenn die Beschäftigung länger als drei Stunden dauert, an einem Werktag derselben Woche ab 13 Uhr, wenn sie länger als sechs Stunden dauert, an einem ganzen Werktage derselben Woche von der Arbeit freizustellen; mindestens jeder dritte Sonntag muss beschäftigungsfrei bleiben. 2Werden sie bis zu drei Stunden beschäftigt, so muss jeder zweite Sonntag oder in jeder zweiten Woche ein Nachmittag ab 13 Uhr beschäftigungsfrei bleiben. 3Statt an einem Nachmittag darf die Freizeit am Sonnabend- oder Montagvormittag bis 14 Uhr gewährt werden. 4Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen sein muss, darf die Freizeit nicht gegeben werden.

Jeder Vollzeit Mitarbeiter hat einen Tag in der Woche Frei. Am Sonntag werden 6 Stunden gearbeitet. Bedeutet es nun, dass es einen zusätzlichen Freien Tag gibt?

Mfg

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Community-Antworten (4)

C
celestro

11.09.2019 um 21:14 Uhr

Ja / Nein

Nach Deiner Beschreibung würde ich sagen: Nein ... denn es werden 6 Stunden gearbeitet und nicht "länger" als 6 Stunden. ;-)))

S
SubkulTourisT

11.09.2019 um 21:34 Uhr

Ich würde einen Seminarbesuch zu dieser Thematik empfehlen. www.waf-seminar.de/seminargruppe/arbeitszeitrecht/br107

K
Kjarrigan

12.09.2019 um 10:36 Uhr

  1. Fallt ihr den unter die §§ 4 bis 6, 8 bis 12, 14 und 15 LadSchlG? So wie Du das geschrieben hast ist der Sonntag bei Euch eine Ausnahme. Besondere Veranstaltung?
  2. Wie das ArbZG ist das LadSchlG ein Schutzgesetz und soll AN vor "ich nenn es mal" Ausbeutung / Überbeanspruch schützen. Sonn- und Feiertagsarbeit soll die Ausnahme sein und An sollen eine gewisse Anzahl an freien Sonntagen haben (Ob das so noch zeitgemäß ist - ist die andere Frage) Wenn aber schon an einem Sonntag gearbeitet wird, soll der AN (zur Erholung / für die Familie etc) an einen anderen Tag in der Woche FREI haben - d.h aber nicht AUTOMATISCH das es frei gibt und zusätzlich auch noch vergütet wird. Die Vergütung wird / ist in Tarifverträgen geregelt.
C
Charlie1111

12.09.2019 um 10:54 Uhr

@Kjarrigan

Wir fallen unter den Paragraph 14, also eine besondere Veranstaltung. Es ist dieses Jahr auch der einzige Sonntag. In dem Gesetz steht ja, dass ab 6 Stunden dem AN ein freier Tag zu steht. Die AN haben bei und aufgrund dessen das wir von Mo-Sa geöffnet haben sowieso einen Werktag in der Woche Frei. Da weiß ich nicht ob der gemeint ist, oder ob es einen weiteren gibt. Und wie es mit der Vergütung ist die es gibt.

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