Hallo,
ich hoffe mir kann jemand weiter helfen.

Wir sind im Einzelhandel und demnächst steht ein Verkaufsoffener Sonntag an.
Bisher war es so geregelt (wir hatten vorher keinen BR), dass die Mitarbeiter für einen Sonntag die Stunden die sie gearbeitet haben als Überstunden bekommen Plus 50% Zuschlag.

Nun sind wir auf der Ladenschlussgesetz Paragraph 17 Absatz 3 gestoßen.
In dem steht.. Zitat:

Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen in Verkaufsstellen gemäß §§ 4 bis 6, 8 bis 12, 14 und 15 und den hierauf gestützten Vorschriften beschäftigt werden, sind, wenn die Beschäftigung länger als drei Stunden dauert, an einem Werktag derselben Woche ab 13 Uhr, wenn sie länger als sechs Stunden dauert, an einem ganzen Werktage derselben Woche von der Arbeit freizustellen; mindestens jeder dritte Sonntag muss beschäftigungsfrei bleiben. 2Werden sie bis zu drei Stunden beschäftigt, so muss jeder zweite Sonntag oder in jeder zweiten Woche ein Nachmittag ab 13 Uhr beschäftigungsfrei bleiben. 3Statt an einem Nachmittag darf die Freizeit am Sonnabend- oder Montagvormittag bis 14 Uhr gewährt werden. 4Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen sein muss, darf die Freizeit nicht gegeben werden.

Jeder Vollzeit Mitarbeiter hat einen Tag in der Woche Frei. Am Sonntag werden 6 Stunden gearbeitet. Bedeutet es nun, dass es einen zusätzlichen Freien Tag gibt?

Mfg