Erstellt am 25.09.2015 um 10:38 Uhr von Bürgermeister
Klar könnt ihr einen gründen,soweit ich das weiss müsst ihr eine Versammlung einberufen,dort wird dann ein Wahlvorstand gewählt.Und dieser Wahlvorstand leitet dann alles ein und kümmert sich um die Wahl.mein Vorschlag ist das ihr einen Wahlvorstand wählt und dieser wird dann zu einem Seminar "Betriebsrats Wahlen" geschickt.
Erstellt am 25.09.2015 um 13:39 Uhr von gironimo
Wo kein Kläger, da kein Richter. In Betrieben ohne BR geht vieles.
Darum ist es nicht verkehrt, wenn Ihr jetzt sagt, dass Ihr einen BR wählen wollt. Der hat bei der Verteilung der Arbeitszeit und bei Urlaubsgrundsätzen Mitbestimmungsrechte.
Das Wahlverfahren muss natürlich eingehalten werden. Dabei ist es sicherlich ratsam, Hilfe in Anspruch zu nehmen; z.B. von der Gewerkschaft.
Und natürlich - Ihr braucht auch genügend Kandidaten.
Erstellt am 25.09.2015 um 13:40 Uhr von nicoline
Bürgermeister,
bzgl. Beantwortung der Frage zu § 3 ArbZG hat Deine Antwort nicht wirklich weiter geholfen.
Thanksalot
Gesetzliche Wochenfeiertage, Urlaubstage, Tage sonstiger Arbeitsbefreiung, Krankheitstage sind mit der Regelarbeitszeit von 8 Std. zu berücksichtigen, können also die an anderen Tagen über acht Sunden geleistete Mehrarbeit nicht ausgleichen.
So zu lesen in "Arbeitszeitgesetz" Basiskommentar Buschmann / Ulber zu § 3 ArbZG RN 7
Erstellt am 25.09.2015 um 17:19 Uhr von unwissender
Krankheitstage ?
ich glaube da gibt es urteile , die sagen , das wenn man zum dienst eingeteilt wird , man auch die stunden bezahlt bekommt ( zuschläge )
deswegen würde ich die krankentage ausschliessen ;-)
Erstellt am 25.09.2015 um 18:41 Uhr von nicoline
unwissender,
Was hat die Bezahlung eines Krankheitstages mit Paragraph 3 ArbZG zu tun? Kannst du mir das mal erklären?