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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Nachrücker wird ausgegrenzt bei Ernennung des Wahlvorstandes

I
Ibblin
Nov 2016 bearbeitet

Bin als einziges Ersatzmitglied nachgerückt, nachdem ein BR-Mitglied durch betriebsbedingte Kündigung den 3-köpfigen BR verlassen hat. Der aus 2 Personen bestehende BR hat mir in einer Sitzung eröffnet, daß ich 3. BR-Mitglied bin und daß der BR augenblicklich aufgelöst wird (mit Mehrheit der Stimmen), um den Weg für Neuwahlen freizumachen. Dies wäre nötig, weil eines der beiden BR-Mitglieder ebenfalls zum Jahresende, evtl. auch früher, den Betrieb verläßt. Die beiden, die die Auflösung gegen meine Stimme beschlossen haben, hatten bereits "im Vorfeld" - ohne mich als Nachrücker zu konsultieren - den Wahlvorstand gewählt (dem sie selbstverständlich angehören). Mir ist nebenbei eine Mitteilung an die Belegschaft zur Unterschrift vorgelegt worden, in welcher u.a. der Wahlvorstand kommuniziert wird. Ich weigerte mich ebenfalls, dies zu unterschreiben. Ob ich für den Betriebsrat kandidieren werde, weiß ich noch nicht. Aber ich habe verständlicherweise ein unweigerliches Bedürfnis, dem Wahlvorstand anzugehören. Fragen:

  • kann ich ohne "Einweisung" in den BR nachrücken, um meiner Abwahl beizuwohnen?
  • darf der 2 köpfige BR (darunter der Vorsitzende) den Wahlvorstand aufstellen, ohne mich zu konsultieren? Ich finde dieses Vorgehen nicht in Ordnung. Hinweise für Optionen werden dankend angenommen. Ich stehe unter dem Vorwurf, Neuwahlen unnötig hinauszuzögern. Erbitte schnelle Hilfe.
7.88508

Community-Antworten (8)

R
Rollie

14.09.2007 um 19:58 Uhr

Ist denn vorab bezüglich einer "betriebsbedingten" Kündigung des 3. Betriebsrat überhaupt alles mit rechten Dingen zugegangen ?

M
Michael-W

14.09.2007 um 21:59 Uhr

Ein Wahlvorstand aus 2 Personen bestehend? ^^

Gibts nicht, immer schön ungerade Zahlen einhalten. Das die beiden "alten" BR Mitglieder etwas beschliessen in einer Sitzung zu der Du als nachgerücktes BR Mitglied nicht eingeladen warst heisst nur eins: Dieser Beschluss ist ungültig.

Du kannst natürlich durchsetzen das der Beschluss ausser Kraft gesetzt wird. Dann wird aber in einer neuen Sitzung ein TOP sein "Bestellung eines Wahlvorstands".

Wie ich verstanden habe warst Du in der Sitzung anwesend als die Auflösung des BR beschlossen wurde. Stand denn dieser Punkt auf der Tagesordnung? Wenn nicht ist auch dieser Beschluss ungültig.

Allerdings gilt auch hier: Neue BR Sitzung, neue Tagesordnung ..... und dann wird der Beschluss nochmal durchgefochten.

Selbstverständlich darf der BR nichts in einer Sitzung beschliessen wenn Du nicht ordnungsgemäss eingeladen warst. Weder die Auflösung des Gremiums, noch die Bestellung eines Wahlvorstand.

RH
Robin H

14.09.2007 um 22:11 Uhr

Michael was soll das? Glaubst Du, wenn Ibblin eingeladen wird, dann kommt irgendein anderer Beschluss raus, wenn sich die anderen einig sind?

Weißt Du denn, ob Ibblin zu dem Zeitpunt überhaupt schon nachgerückt war? Du mußt eine tolle Kristallkugel haben. Weißt Du, wie lange die Kündigungsfrist des ausgeschiedenen BR-Mitglied war?

Ibblin, egal ob Formfehler vorlagen (was der Fall scheint), wenn die beiden anderen sich einig sind, dann wirst Du kaum eine andere Beschlusslage erreichen können. Grundsätzlich ist es nicht falsch, wenn ein BR schon vor Erreichen der Unterzahl die Wahl einleitet, und das geht nun mal nur, wenn der BR zurücktritt. Der Beschluss ist also grundsätzlich zulässig, auch wenn er vielleicht nicht formalrechtlich richtig zustande kam.

Du bist ja nun bist zur Neuwahl noch BR-Mitglied. Kümmere Dich um Wahlwerbung für Dich selbst.

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Ibblin

15.09.2007 um 00:16 Uhr

Robin H, vielen Dank. Ich werde vermutlich nur für den BR kandidieren, wenn mir die Kandidaten, die sich aufstellen, nicht ganz geheuer sind. Bei 3-4 vernünftigen Kandidaten lasse ich davon ab. Und es sollte sichergestellt sein, daß zumindest ein Ersatzmitglied mit von der Partie ist. Aber dem Wahlvorstand möchte ich angehören; nur, um auf No. sicher zu gehen, daß alles mit rechten Dingen zugeht. Habe ich eine Chance oder wird hier im Nachgang doch mit Mehrheit der BR-Stimmen der Wahlvorstand gewählt? Das würde mir nach Bananenrepublik riechen. Aber es gibt schlimmeres...

DAH
Der alte Heini

15.09.2007 um 22:17 Uhr

Wenn der Beschluss zur Auflösung des BR nur von den zwei genannten gefasst wurde, dürfte er nichtig sein. Das hätte zur folge das ein nicht ordentlich berufener Wahlvorstand ein Betriebsratswahl durchführen würde, vielleicht noch mit einer nichtzulässigen geraden Anzahl von Wahlvorstandsmitgliedern. Im Ergebnis wäre die Betriebsratswahl anfechtbar, wenn nicht sogar nichtig.

Vielleicht sollten sich die Berechtigten überlegen, wenn o.g. Vorwürfe zutreffen, die Auflösung des Wahlvorstands und die Einsetzung eines neuen Wahlvorstand bei ArbG zu beantragen.

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Ibblin

17.09.2007 um 15:46 Uhr

Hallo "alter Heini", Robin und alle, die wirklich Ahnung von dem Thema haben, es wird bereits mit harten Bandagen gekämpft. Der BR-Vorsitzende, der im Laufe der nächsten Monate ebenfalls die Fa. verläßt (weshalb Neuwahlen anstehen) hat einfach die vorher "mit Mehrheit" gefaßten Beschlüsse (Wahlvorstand und Neuwahltermin) in einem Brief an die Belegschaft bekanntgegeben - "nach rechtlicher Beratung" - und mich als schwarzes Schaf präsentiert, mit dem man sich nicht einigen kann. Mein fairer Vorschlag war, den Wahlvorstand dahingehend abzuändern, daß ich seinen Platz einnehme (als einfaches Wahlvorstandsmitglied). Ich möchte keinen weiteren Wirbel verursachen. Trotzdem eine Frage: Ist das alles rechtens oder nicht?

RH
Robin H

17.09.2007 um 15:58 Uhr

Heini, allenfalls anfechtbar.

Ibblin, rechtens ist es nicht, da zur fraglichen BR-Sitzung wahrscheinlich nicht korrekt eingeladen wurde (falls Du schon nachgerückt warst), aber ich würde mir (nochmal) die Frage stellen, ob mit Deiner Beteiligung andere Beschlüsse (Rücktritt des BR, Einsetzung des WV) zustande kommen würden.

Auch wenn Du eingeladen wirst, dann kann der BR in einer korrekten Beschlussfassung mit den Stimmen der beiden anderen sowohl seine Auflösung, als auch die Benennung und Einsetzung eines WVs beschließen. Und wenn die Beiden es anders wollen, dann hast Du keine Möglichkeit, Deine Wahl in den WV zu erzwingen.

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Ibblin

17.09.2007 um 17:34 Uhr

Robin, das werde ich sportlich nehmen müssen. Eventuelle Formfehler (vermutlich mit Absicht begangen) bleiben ungstraft. Aber darum geht es nicht... es hätte sich einfach gehört, mich einzubeziehen - und an diesem Willen hat es gemangelt. Wenn ich mich einem Mehrheitsbeschluß beugen muß, ist das nunmal so.
Jetzt stehe ich wie ein begossener Pudel da und darf mich in dem Umgang mit süffisantem Lächeln seitens mancher Kollegen üben. Und das ich mit meiner Forderung etwas bewirkt habe, bezweifele ich. Vielleicht wird der zukünftige BR auf manche Formalitäten besser achten. Aber wenn man so einfach jemanden ausgrenzen kann, spielt das eh keine Rolle. Ich habe zwei große Freizeitbeschäftigungen: Glückliche Kinder in die Welt zu setzen und gegen das Unrecht in dieser Welt zu kämpfen. Heute war ich mit letzterem nicht besonders erfolgreich. Ich schulde Dir Dank für Deinen Rat.

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