Nachrücker wird ausgegrenzt bei Ernennung des Wahlvorstandes
Bin als einziges Ersatzmitglied nachgerückt, nachdem ein BR-Mitglied durch betriebsbedingte Kündigung den 3-köpfigen BR verlassen hat. Der aus 2 Personen bestehende BR hat mir in einer Sitzung eröffnet, daß ich 3. BR-Mitglied bin und daß der BR augenblicklich aufgelöst wird (mit Mehrheit der Stimmen), um den Weg für Neuwahlen freizumachen. Dies wäre nötig, weil eines der beiden BR-Mitglieder ebenfalls zum Jahresende, evtl. auch früher, den Betrieb verläßt. Die beiden, die die Auflösung gegen meine Stimme beschlossen haben, hatten bereits "im Vorfeld" - ohne mich als Nachrücker zu konsultieren - den Wahlvorstand gewählt (dem sie selbstverständlich angehören). Mir ist nebenbei eine Mitteilung an die Belegschaft zur Unterschrift vorgelegt worden, in welcher u.a. der Wahlvorstand kommuniziert wird. Ich weigerte mich ebenfalls, dies zu unterschreiben. Ob ich für den Betriebsrat kandidieren werde, weiß ich noch nicht. Aber ich habe verständlicherweise ein unweigerliches Bedürfnis, dem Wahlvorstand anzugehören. Fragen:
- kann ich ohne "Einweisung" in den BR nachrücken, um meiner Abwahl beizuwohnen?
- darf der 2 köpfige BR (darunter der Vorsitzende) den Wahlvorstand aufstellen, ohne mich zu konsultieren? Ich finde dieses Vorgehen nicht in Ordnung. Hinweise für Optionen werden dankend angenommen. Ich stehe unter dem Vorwurf, Neuwahlen unnötig hinauszuzögern. Erbitte schnelle Hilfe.
Community-Antworten (8)
14.09.2007 um 19:58 Uhr
Ist denn vorab bezüglich einer "betriebsbedingten" Kündigung des 3. Betriebsrat überhaupt alles mit rechten Dingen zugegangen ?
14.09.2007 um 21:59 Uhr
Ein Wahlvorstand aus 2 Personen bestehend? ^^
Gibts nicht, immer schön ungerade Zahlen einhalten. Das die beiden "alten" BR Mitglieder etwas beschliessen in einer Sitzung zu der Du als nachgerücktes BR Mitglied nicht eingeladen warst heisst nur eins: Dieser Beschluss ist ungültig.
Du kannst natürlich durchsetzen das der Beschluss ausser Kraft gesetzt wird. Dann wird aber in einer neuen Sitzung ein TOP sein "Bestellung eines Wahlvorstands".
Wie ich verstanden habe warst Du in der Sitzung anwesend als die Auflösung des BR beschlossen wurde. Stand denn dieser Punkt auf der Tagesordnung? Wenn nicht ist auch dieser Beschluss ungültig.
Allerdings gilt auch hier: Neue BR Sitzung, neue Tagesordnung ..... und dann wird der Beschluss nochmal durchgefochten.
Selbstverständlich darf der BR nichts in einer Sitzung beschliessen wenn Du nicht ordnungsgemäss eingeladen warst. Weder die Auflösung des Gremiums, noch die Bestellung eines Wahlvorstand.
14.09.2007 um 22:11 Uhr
Michael was soll das? Glaubst Du, wenn Ibblin eingeladen wird, dann kommt irgendein anderer Beschluss raus, wenn sich die anderen einig sind?
Weißt Du denn, ob Ibblin zu dem Zeitpunt überhaupt schon nachgerückt war? Du mußt eine tolle Kristallkugel haben. Weißt Du, wie lange die Kündigungsfrist des ausgeschiedenen BR-Mitglied war?
Ibblin, egal ob Formfehler vorlagen (was der Fall scheint), wenn die beiden anderen sich einig sind, dann wirst Du kaum eine andere Beschlusslage erreichen können. Grundsätzlich ist es nicht falsch, wenn ein BR schon vor Erreichen der Unterzahl die Wahl einleitet, und das geht nun mal nur, wenn der BR zurücktritt. Der Beschluss ist also grundsätzlich zulässig, auch wenn er vielleicht nicht formalrechtlich richtig zustande kam.
Du bist ja nun bist zur Neuwahl noch BR-Mitglied. Kümmere Dich um Wahlwerbung für Dich selbst.
15.09.2007 um 00:16 Uhr
Robin H, vielen Dank. Ich werde vermutlich nur für den BR kandidieren, wenn mir die Kandidaten, die sich aufstellen, nicht ganz geheuer sind. Bei 3-4 vernünftigen Kandidaten lasse ich davon ab. Und es sollte sichergestellt sein, daß zumindest ein Ersatzmitglied mit von der Partie ist. Aber dem Wahlvorstand möchte ich angehören; nur, um auf No. sicher zu gehen, daß alles mit rechten Dingen zugeht. Habe ich eine Chance oder wird hier im Nachgang doch mit Mehrheit der BR-Stimmen der Wahlvorstand gewählt? Das würde mir nach Bananenrepublik riechen. Aber es gibt schlimmeres...
15.09.2007 um 22:17 Uhr
Wenn der Beschluss zur Auflösung des BR nur von den zwei genannten gefasst wurde, dürfte er nichtig sein. Das hätte zur folge das ein nicht ordentlich berufener Wahlvorstand ein Betriebsratswahl durchführen würde, vielleicht noch mit einer nichtzulässigen geraden Anzahl von Wahlvorstandsmitgliedern. Im Ergebnis wäre die Betriebsratswahl anfechtbar, wenn nicht sogar nichtig.
Vielleicht sollten sich die Berechtigten überlegen, wenn o.g. Vorwürfe zutreffen, die Auflösung des Wahlvorstands und die Einsetzung eines neuen Wahlvorstand bei ArbG zu beantragen.
17.09.2007 um 15:46 Uhr
Hallo "alter Heini", Robin und alle, die wirklich Ahnung von dem Thema haben, es wird bereits mit harten Bandagen gekämpft. Der BR-Vorsitzende, der im Laufe der nächsten Monate ebenfalls die Fa. verläßt (weshalb Neuwahlen anstehen) hat einfach die vorher "mit Mehrheit" gefaßten Beschlüsse (Wahlvorstand und Neuwahltermin) in einem Brief an die Belegschaft bekanntgegeben - "nach rechtlicher Beratung" - und mich als schwarzes Schaf präsentiert, mit dem man sich nicht einigen kann. Mein fairer Vorschlag war, den Wahlvorstand dahingehend abzuändern, daß ich seinen Platz einnehme (als einfaches Wahlvorstandsmitglied). Ich möchte keinen weiteren Wirbel verursachen. Trotzdem eine Frage: Ist das alles rechtens oder nicht?
17.09.2007 um 15:58 Uhr
Heini, allenfalls anfechtbar.
Ibblin, rechtens ist es nicht, da zur fraglichen BR-Sitzung wahrscheinlich nicht korrekt eingeladen wurde (falls Du schon nachgerückt warst), aber ich würde mir (nochmal) die Frage stellen, ob mit Deiner Beteiligung andere Beschlüsse (Rücktritt des BR, Einsetzung des WV) zustande kommen würden.
Auch wenn Du eingeladen wirst, dann kann der BR in einer korrekten Beschlussfassung mit den Stimmen der beiden anderen sowohl seine Auflösung, als auch die Benennung und Einsetzung eines WVs beschließen. Und wenn die Beiden es anders wollen, dann hast Du keine Möglichkeit, Deine Wahl in den WV zu erzwingen.
17.09.2007 um 17:34 Uhr
Robin, das werde ich sportlich nehmen müssen. Eventuelle Formfehler (vermutlich mit Absicht begangen) bleiben ungstraft. Aber darum geht es nicht... es hätte sich einfach gehört, mich einzubeziehen - und an diesem Willen hat es gemangelt. Wenn ich mich einem Mehrheitsbeschluß beugen muß, ist das nunmal so.
Jetzt stehe ich wie ein begossener Pudel da und darf mich in dem Umgang mit süffisantem Lächeln seitens mancher Kollegen üben.
Und das ich mit meiner Forderung etwas bewirkt habe, bezweifele ich. Vielleicht wird der zukünftige BR auf manche Formalitäten besser achten. Aber wenn man so einfach jemanden ausgrenzen kann, spielt das eh keine Rolle.
Ich habe zwei große Freizeitbeschäftigungen:
Glückliche Kinder in die Welt zu setzen und gegen das Unrecht in dieser Welt zu kämpfen. Heute war ich mit letzterem nicht besonders erfolgreich.
Ich schulde Dir Dank für Deinen Rat.
Verwandte Themen
Mitbestimmung bei Ernennung von Stationsleitungen
ÄlterHallo! Ich bin Betriebsrat bei einem Kreisverband des DRK. Meine Frage : Ist die Ernennung einer Stationsleitung bzw.Stellvertretung Mitbestimmungspflichtig. In unserem Kreisverband wird es so geh
Zwei Mitbestimmungsfälle in einer Vorlage?
ÄlterVorlage zur Sitzung enthält 2 Mitbestimmungsfälle. Einmal eine Versetzung und die Ernennung zur Stationsleitung im Rahmen der Versetzung. Ist das zulässig? Müssten es nicht zwei getrennte Vorlagen sei
Nachrücken der komplizierten Art
ÄlterHallo zusammen, wir haben neu gewählt und der 7er BR besteht aus Mitgliedern von 3 Listen. Liste 1: 12 Personen (4 im neuen Gremium) Liste 2: 1 Person (im neuen Gremium) Liste 3: 3 Personen (2 im ne
Ernennung eines Wahlvorstandes zur Aufsichtsratswahl ohne Beschluss?
ÄlterEs ist erforderlich eine Nachwahl eines Arbeitnehmervertreters in den Aufsichtsrat zu organisieren. Hierzu kam der KBR-Vorsitzende als Hauptwahlausschuss zu diesem TOP in unsere Sitzung und erklärte
Nachrücker, dann doch anwesend
ÄlterGuten Morgen! Eine Frage zu den Nachrückern. Habe gestern eine außerordentliche Sitzung für heute einberufen. Wir haben eine Liste mit Nachrückern. Die Nachrücker haben bei der Ernennung jeweils ih