Erstellt am 07.11.2018 um 14:01 Uhr von celestro
die HR hat mMn Unrecht. Aber laßt es Euch doch einfach vorher bestätigen. Wo liegt das Problem ?
Erstellt am 07.11.2018 um 15:26 Uhr von ExBoMa
Hier greift der §80(3) BetrVG. -> Ihr braucht eine Vereinbarung mit dem AG.
Wenn bei Euch eine Betriebsänderung vorliegt, könnt Ihr auch ohne Zustimmung AG einen Anwalt einschalten, da Ihr über 300 MA seid, siehe dazu §111 BetrVG.
Ich glaube aber, das erste Beratungsgespräch ist noch kostenlos. Dort müsste Euch der Anwalt sagen können, wie das mit den Kosten ist oder welche Schritte Ihr einleiten müsst. Da bin ich mir aber nicht ganz sicher.
Erstellt am 07.11.2018 um 16:32 Uhr von ganther
das sollte man differenzierter sehen:
... Nicht-Einhaltung von Absprachen und BVs..
Das sind Themen bei denen ein Verstoß von Regelungen im Raum steht. Es sind also Themen in Vorbereitung von ggf. gerichtlichen Verfahren und daher richtet sich der Ersatz nach § 40 BetrVG. Der Anwalt kann dann aber nur gemäß Gebührenordnung abrechnen.
....Arbeitszeitüberschreitungen,...
Handelt es sich dabei um einen Verstoß gegen eine BV dann siehe oben.
...Ausarbeitung von neuen bzw. Änderung bestehender BVs...
Dann seid ihr im Bereich des § 80 BetrVG. Dafür bedarf es einer Vereinbarung mit dem AG. Ggf kann man sich die Zustimmung zu einer solchen Vereinbarung auch gerichtlich holen. Ohne Vereinbarung muss der AG nicht zahlen
Sprecht mit dem Anwalt. Der wird Euch hinsichtlich der Kostentragungspflicht beraten. Theoretisch könnte der Anwalt das zwar auch abrechnen, das wird er aber sicher nicht machen