1.713 Aufrufe | vor 7 Jahren

Muss der Arbeitgeber die Kosten für die Beauftragung eines Anwalts übernehmen?

Reden wir über eine sympathische Berufsgruppe. Die Rechtsanwälte. Kein Betriebsrat sollte ohne den Beistand eines Rechtsanwalts auskommen müssen. Wann aber muss der Arbeitgeber für die verursachten Kosten des Rechtsanwalts aufkommen? Hier sind drei Fälle zu unterscheiden. Die Rechtsanwaltskosten, also die Kosten für die Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt, können dem Arbeitgeber aufgebürdet werden. Zum Beispiel, wenn der Rechtsanwalt für den Betriebsrat ein sogenanntes arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren betreibt. Wenn er, mit anderen Worten, gegen den Arbeitgeber, im Namen des Betriebsrats, vor dem Arbeitsgericht vorgeht. Die Kosten müssen allerdings verhältnismäßig sein. Dass der Arbeitgeber diese Kosten zu übernehmen hat, ergibt sich aus § 40 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Dort nämlich heißt es, dass der Arbeitgeber für die Kosten des Betriebsrats aufzukommen habe. Ein hiervon zu unterscheidender Fall ist es, dass der Betriebsrat sich der Hilfe eines Sachverständigen bedient. Auch der Sachverständige ist meistens ein Rechtsanwalt. Also ein einseitiger Interessenvertreter. Das ist erlaubt, wenn der Arbeitgeber etwa dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung vorlegt und um Unterschrift bittet. Diese Betriebsvereinbarung kann der Betriebsrat dann durch einen Sachverständigen überprüfen lassen. Dass der Arbeitgeber diese Kosten zu übernehmen hat, ergibt sich aus dem § 80 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Diesem Paragraphen ist auch zu entnehmen, dass vor der Beauftragung eines Sachverständigen zunächst eine Absprache mit dem Arbeitgeber zu treffen ist. Dritter Fall: Der sogenannte Berater. Auch das zumeist ein Rechtsanwalt. In der Situation einer sogenannten Betriebsänderung und in einem ausreichend großen Unternehmen, das Unternehmen muss mehr als 300 Arbeitnehmer aufweisen, kann der Betriebsrat, im Falle einer Betriebsänderung, einen Berater hinzuziehen. Auch dies kann erst nach vorheriger Absprache mit dem Arbeitgeber geschehen. Dieser Berater berät den Betriebsrat umfassend während der gesamten Dauer der Betriebsänderung. Ich fasse zusammen: Es gibt da draußen Rechtsanwälte, es gibt Sachverständiger und es gibt Berater. Und fast immer hat der Arbeitgeber deren Kosten zu übernehmen.

Fortbildung
Für Betriebsräte

Bei der W.A.F. erhalten Sie aktuelles und fachlich fundiertes Wissen. Einfach und praxisnah aufbereitet.


Jetzt Seminar finden
Some alt text