Erstellt am 08.10.2018 um 23:55 Uhr von paula
schon sehr theoretisch.... vor Gericht und auf hoher See bist Du alleine in Gottes Hand ;)
Warum sollte der AG denn mit Änderungskündigungen arbeiten? Und warum eine Änderungskündigung unterschreiben? Oder meinst Du Änderungsangebot annehmen?
Es gibt für den AG andere Mittel in einem solchen Fall als die Änderungskündigung. Da bieten sich dann Themen wie z.B. ein (Teil-)Betriebsübergang an. Nur eines muss dir klar sein: aufhalten kannst du einen AG bei solchen Themen nicht
Erstellt am 09.10.2018 um 00:19 Uhr von Köpenicker
Wäre denn meine beschriebene Aufspaltung ein Teil betriebsübergang ?
Und ja ich meine änderungskündigung, so gut wie alle Mitarbeiter haben aus einem aufgekündigten TV bestandsschutz der Weg soll so schnell wie möglich.
Erstellt am 09.10.2018 um 08:01 Uhr von kratzbürste
Die Arbeitsverhältnisse gehen ohne Unterschrift über (§ 613a BGB). Da ist ein neuer Vertrag nicht erforderlich. Schon lange nicht, wenn der AG die eine oder andere Formulierung im neuen Vertrag ändern will.
Als BR würde ich erst einmal den § 94 BetrVG ziehen. Lasst euch die "Roh-"Verträge geben und prüft die.
Erstellt am 09.10.2018 um 09:44 Uhr von Pjöööng
Köpenicker, die Formulierung vollständiger und verständlicher Sätze ist keine Kernkompetenz von Dir?
1) Änderungskündigungen muss nur der Kündigende unterschreiben. Kündigungen sind EINSEITIGE Willenserklärungen!
2) Ob hier überhaupt mit Änderungskündigungen gerabeitet werden könnte lässt sich auf Grund Deines Beitrages nicht beurteilen, dazu müsste man die alte und die neue Firmenstruktur genauer kennen.
3) "Wie hoch wären die Chancen wenn Mann sich weigert zu unterschreiben vor dem Arbeitsgericht." Wer will denn was vor dem Arbeitsgericht erreichen?
4) Ob es sich hierbei um einen Betriebsübergang handelt ist zweifelhaft. Von daher kann auch niemand sagen, ob der § 613 a einschlägig ist.
Vielleicht überlegst Du ja nocheinmal was Du eigentlich genau wissen willst und formulierst daraus eine verständliche Frage?