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Dieser Beitrag ist vor 7 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Auf Spaltung eines Betriebes

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Köpenicker
Okt 2018 bearbeitet

Angenommen ein Betrieb wird aufgeteilt in Meier Nord und Süd. Für die beiden Bereiche gibt es jeweils einen Geschäftsführer die wiederum einen Hauptgeschäftsführer unterstehen, der Firmen Inhaber bleibt der gleiche und auch der Auftritt nach außen ist identisch. Es gibt eine neue gehaltsstruktur die ist aber auch in beiden Firmen identisch. Die Firma will das die Mitarbeiter änderungskündigungen unterschreiben. So das entweder zu Meier Süd oder Nord gehört

Wie hoch wären die Chancen wenn Mann sich weigert zu unterschreiben vor dem Arbeitsgericht. Mir ist klar die Frage sehr hypothetisch.

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Community-Antworten (4)

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paula

09.10.2018 um 01:55 Uhr

schon sehr theoretisch.... vor Gericht und auf hoher See bist Du alleine in Gottes Hand ;)

Warum sollte der AG denn mit Änderungskündigungen arbeiten? Und warum eine Änderungskündigung unterschreiben? Oder meinst Du Änderungsangebot annehmen?

Es gibt für den AG andere Mittel in einem solchen Fall als die Änderungskündigung. Da bieten sich dann Themen wie z.B. ein (Teil-)Betriebsübergang an. Nur eines muss dir klar sein: aufhalten kannst du einen AG bei solchen Themen nicht

K
Köpenicker

09.10.2018 um 02:19 Uhr

Wäre denn meine beschriebene Aufspaltung ein Teil betriebsübergang ? Und ja ich meine änderungskündigung, so gut wie alle Mitarbeiter haben aus einem aufgekündigten TV bestandsschutz der Weg soll so schnell wie möglich.

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kratzbürste

09.10.2018 um 10:01 Uhr

Die Arbeitsverhältnisse gehen ohne Unterschrift über (§ 613a BGB). Da ist ein neuer Vertrag nicht erforderlich. Schon lange nicht, wenn der AG die eine oder andere Formulierung im neuen Vertrag ändern will.

Als BR würde ich erst einmal den § 94 BetrVG ziehen. Lasst euch die "Roh-"Verträge geben und prüft die.

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Pjöööng

09.10.2018 um 11:44 Uhr

Köpenicker, die Formulierung vollständiger und verständlicher Sätze ist keine Kernkompetenz von Dir?

  1. Änderungskündigungen muss nur der Kündigende unterschreiben. Kündigungen sind EINSEITIGE Willenserklärungen!

  2. Ob hier überhaupt mit Änderungskündigungen gerabeitet werden könnte lässt sich auf Grund Deines Beitrages nicht beurteilen, dazu müsste man die alte und die neue Firmenstruktur genauer kennen.

  3. "Wie hoch wären die Chancen wenn Mann sich weigert zu unterschreiben vor dem Arbeitsgericht." Wer will denn was vor dem Arbeitsgericht erreichen?

  4. Ob es sich hierbei um einen Betriebsübergang handelt ist zweifelhaft. Von daher kann auch niemand sagen, ob der § 613 a einschlägig ist.

Vielleicht überlegst Du ja nocheinmal was Du eigentlich genau wissen willst und formulierst daraus eine verständliche Frage?

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