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Was ist eine Änderungskündigung? Grundbegriffe der Kündigung einfach erklärt

Wenn Sie das Wort "Kündigung" hören, woran denken Sie dann? Doch als allererstes daran, dass da ein Arbeitsverhältnis zum Ende gebracht werden soll. Das muss aber gar nicht sein. Manchmal ist es auch so, dass der Arbeitgeber gar nicht das ganze Arbeitsverhältnis beenden will, er will das Arbeitsverhältnis aber zu anderen Konditionen fortführen. Und in diesem Fall spricht er keine Beendigungskündigung aus, sondern eine sogenannte Änderungskündigung, die finden Sie geregelt in § 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Das heißt: Der Arbeitgeber spricht eine Kündigung aus, bietet aber gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzuführen. Und solche geänderten Bedingungen sind regelmäßig eine andere Arbeitszeit, ein geringeres Entgelt, der Wegfall von Gratifikation oder aber auch ein anderer Arbeitsort. Und auf diese Änderungskündigung zu reagieren, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten. Man kann natürlich das Änderungsangebot annehmen, dann treten die geänderten Arbeitsbedingungen in Kraft, allerdings nicht sofort, sondern erst mit Ablauf der Kündigungsfrist. Dann hat man natürlich die Möglichkeit die Änderungen abzulehnen. Das würde bedeuten, dass nach Ablauf der Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis endet. Und der Arbeitnehmer hat dann die Möglichkeit, gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Klage zu erheben. Die dritte und wahrscheinlichste Möglichkeit ist aber, die Änderung anzunehmen, unter dem Vorbehalt, dass das Arbeitsgericht sie für wirksam erachtet. Das bedeutet dann, dass man innerhalb von drei Wochen eine Klage beim Arbeitsgericht erheben muss und das Arbeitsgericht prüft dann, ob der Arbeitnehmer sich auf die Änderung seiner Arbeitsbedingungen einlassen musste. Die Annahme unter Vorbehalt ist regelmäßig der sicherste Weg. Weil so läuft man nicht Gefahr, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich endet. Und was zu beachten ist: Die Änderungskündigung hat die gleichen Voraussetzungen, wie eine Beendigungskündigung. Es gelten nämlich die gleichen Vorschriften. Also zum Beispiel: Die Änderungskündigung muss schriftlich ausgesprochen werden. Es gelten alle Regelungen zum Sonderkündigungsschutz und auch für die Änderungskündigung braucht der Arbeitgeber einen Grund, den das Kündigungsschutzgesetz anerkennt. Also personenbedingt, verhaltensbedingt, betriebsbedingt. Und für Sie als Betriebsrat unterliegt auch die Änderungskündigung der Anhörungspflicht. Das heißt, der Arbeitgeber hat Sie vor Ausspruch der Kündigung anzuhören und Sie haben die Möglichkeit aus allen Gründen von § 102 Abs. 3 Ziffer 1-5 zu widersprechen. Und wenn Sie das tun, dann freut sich der Kollege, der möglicherweise gegen seine Änderungskündigung klagt, denn Ihr Widerspruch unterstützt ihn in seinem arbeitsgerichtlichen Verfahren.

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