Erstellt am 09.03.2006 um 10:20 Uhr von Kölner
Das ist wieder so eine Frage, bei der ich mir ernsthaft über die Motivation und Wissen des Fragestellers im Unklaren bin.
Ich antworte aber:
Unendlich viele - ebenso so viele wie mindestens eine Stimme eines Wählers bekommen haben. Und diese werden nicht (von wem auch immer) BENANNT, sondern sind GEWÄHLT. Es gibt dadurch eine Reihenfolge des Nachrückens.
Erstellt am 09.03.2006 um 10:23 Uhr von Konnis
Es ist mir schon klar, dass die alle gewählt sind. Aber das würde ja bedeuten, dass jeder, der sich zur Betriebsratswahl aufstellen lässt und sich dann - ist jetzt vielleicht überspitzt - selber wählt, damit Ersatzmitglied ist und alle Rechte eines Betriebsratsmitgliedes für sich nutzen kann. Liege ich da richtig, oder ist mein Wissen da wieder zu gering?? ;0)
Erstellt am 09.03.2006 um 10:26 Uhr von Kölner
Da liegst Du vollkommen richtig. Ich habe erste gestern noch die Wahl eines 1.389 MA starken Krankenhauses verfolgt, bei denen 149 Ersatzmitglieder gewählt wurden.
Erstellt am 09.03.2006 um 10:27 Uhr von Frank B.
Ein Ersatzmitglied hat bei weitem nicht die Rechte eines ordentlichen BR - Mitgliedes. Im Prinzip hat ein Ersatzmitglied gar keine Rechte nach dem BetrVG, nur das es einzuladen ist bei Abwesenheit eines ordentlichen BRes.
Erstellt am 09.03.2006 um 10:40 Uhr von Rattle
hallo, Frank B.
das sehe ich anders, nach §25 BetrVG.
hierzu der kommentar:
14 Nach Abs. 1 Satz 2 rückt das Ersatzmitglied bei Verhinderung eines BR-Mitglieds nicht endgültig, sondern nur für die Dauer der jeweiligen Verhinderung in den BR ein. Während der Zeit der Stellvertretung nimmt das Ersatzmitglied nicht nur an BR-Sitzungen teil, sondern hat alle Rechte und Pflichten des BR-Mitglieds einschließlich des besonderen Schutzes, nicht aber die besonderen Funktionen und Ämter, die dem verhinderten BR-Mitglied übertragen sind (Richardi, Rn. 35; FKHE, Rn. 15; vgl. Rn. 3). Das zeitweilig verhinderte BR-Mitglied behält sein Amt und seine Funktionen im BR ebenso wie die Rechte und Befugnisse, die sich aus dem BR-Amt ergeben.
mfg
Erstellt am 09.03.2006 um 10:46 Uhr von Frank B.
Danke Rattle, das bestätigt doch nur meine Aussage!
Denn """Während der Zeit der Stellvertretung"""" nimmt das Ersatzmitglied nicht nur an BR-Sitzungen teil, sondern hat alle Rechte und Pflichten des BR-Mitglieds einschließlich des besonderen Schutzes, nicht aber die besonderen Funktionen und Ämter, die dem verhinderten BR-Mitglied übertragen sind.
-Während der Zeit der Stellvertretung- ist er ja auch ein ordentliches Mitglied!
Erstellt am 09.03.2006 um 10:52 Uhr von Rattle
hallo, nochma Frank B.
ich denke aber wenn eine gewisse regelmäßigkeit des vertretens vorliegt, hat das ersatzmitglied die gleichen rechte und pflichten wie ein vollwertiges BR-mitglied.
mfg
Erstellt am 09.03.2006 um 11:04 Uhr von Olaf0412
@Rattle: Um zu einer solchen Regelmässigkeit überhaupt zu kommen, muss man schon ganz schön weit vorne auf der Nachrückerliste stehen ;-)
Wenn ich von Konnis Posting ausgehe, wo davon die Rede ist, das sich jeder selbst wählen kann und dann automatisch Ersatzmitglied ist....
Ob man mit (zugespitzt) einer einzigen Stimme überhaupt in die Verlegenheit kommt, in den BR nachzurücken? Wer weiss....
Erstellt am 09.03.2006 um 11:11 Uhr von Rattle
hallo, Olaf0412
es ging ja um ersatzmitglieder und nicht um die reihenfolge der ersatzmitglieder :-)
und eine gewisse regelmäßigkeit kann schon vorkommen wenn jemand längere zeit krank ist z.b. oder es ist ein schichtbetrieb!
klar ist auch das die ersatzmitglieder auf den letzten plätzen nicht die gleiche chance haben wie die ersatzmitglieder hinter den vollwertigen BR-mitglieder.
aber so haben dann ja auch die wähler entschieden!
mfg
Erstellt am 09.03.2006 um 14:48 Uhr von Frank B.
Genau es ging im Großen und Ganzen um die Ersatzmitglieder an sich und nicht um Sonderfälle die durchaus öfter auftreten.
Denn wenn ein Ersatzmitglied regelmäßig an Sitzungen teilnimmt, ist er ja so gesehen kein Ersatzmitglied mehr.
Angenommen den Fall ein Ersatzmitglied wird regelmäßig zur Sitzung eingeladen, weil gerade zwei BR- Mitglieder im Erziehungsurlaub sind. Beide kommen wieder und innerhalb eines Jahres wird es nicht mehr eingeladen, da die Vollzähligkeit immer erreicht wird. Danach ist dann wiederalles wie´s war.
Erstellt am 09.03.2006 um 15:01 Uhr von Rattle
hallo, Frank B.
"Ein Ersatzmitglied hat bei weitem nicht die Rechte eines ordentlichen BR - Mitgliedes. Im Prinzip hat ein Ersatzmitglied gar keine Rechte nach dem BetrVG, nur das es einzuladen ist bei Abwesenheit eines ordentlichen BRes."
die frage des beitragserstellers ist ja bereits beantwortet!
es geht ja darum das du sagtest das ein ersatzmitglied im prinzip keine rechte hat und das ist meiner meinung nach nicht richtig.
bin auch der meinung das ein ersatzmitglied ein ersatzmitglied bleibt, weil das ordendliche br-mitglied ja wieder kommt (außer er scheidet ganz aus).
der ersatz bleibt ja bestehen, es wird nur wieder unterbrochen.
mfg