Wählerliste - was tun wenn die Liste vom Arbeitgeber unvollständig ist?
Schönen guten Tag miteinander. Wir haben folgendes Problem: auf unserer Wählerliste vom Arbeitgeber stehen 50 MA. Unserer Meinung nach sind es 51 und haben es dem AG auch mitgeteilt und entsprechenden Kollegen auf die Wählerliste gesetzt. Der AG ist damit nicht einverstanden weil der Kollege kostenstellentechnisch in einer anderen Niederlassung angesiedelt ist (seit ca. 2 Jahren). Wir als BR wurden darüber damals nicht informiert, weiterhin wurde der Kollege auch nicht versetzt, will heissen, sein Arbeitsvertrag ist noch auf unsere Niederlassung ausgestellt. Auch verbringt er noch ca. 90% seiner Arbeitszeit in unserer Niederlassung. Jetzt meine Frage: Steht er zurecht auf unserer Liste und müssen wir noch weitere Massnahmen ergreifen? Die Frist für Einsprüche gegen die Wählerliste ist im übrigen abgelaufen. Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen. Viele Grüsse, Michael
Community-Antworten (3)
21.02.2006 um 14:15 Uhr
Also: Die Wählerliste erstellt nicht der BR, sondern der vom BR ins Leben zu rufende Wahlvorstand. In diesem Wahlvorstand sollte tunlichst nicht nur BR-Mitglieder sein, dass schafft Transparenz und Akzeptanz.
Wenn der AG eine 50-Personenliste rausgibt, wäre es für den Wahlvorstand ratsam, vielleicht noch mehr Arbeitnehmer zu finden, denn auch 51 ist eine wackelige Größe.
Der AG kann doch übrigens mit der Wählerliste des Wahlvorstandes nicht einverstanden sein, dann muss er die Wahl - die so oder so stattfindet - halt anfechten. GRundsätlich hört sich der Wahlvorstand natürlich die Argumente des AG an.
Bei Euch gehört der Arbeitnehmer weiter zum Unternehmen (Arbeitsvertrag ist gleich geblieben), ob er nun Leiharbeiter woanders ist, das muss den Wahlvorstand meiner Einschätzung nach nciht scheren.
Der AG kann keinen Einspruch gegen die Wählerliste einlegen, von daher ist das Problem bei Euch schon durch. Teilt uns mal mit, ob eine Wahlanfechtung kommt.
Eine gute Wahl!
21.02.2006 um 17:24 Uhr
Hallo, ich meine, nach Deiner Beschreibung, dass der Kollege AN Eures Betriebes und damit wahlberechtigt ist. Ich würde dann sicherheitshalber mit dem AG gemäß §14 (5) schriftlich vereinbaren, dass das vereinfachte Wahlverfahren durchgeführt wird.
Damit seid ihr mal, unabhängig von einer möglichen Wahlanfechtung, bzgl. Wahlverfahren, egal ob 50 oder 51 AN, auf der sicheren Seite.
Bzgl. der Betriebsratsgröße würde ich eine Prognose anstellen, ob die AN-Zahl in den nächsten Jahren eher steigen oder eher sinken wird, und danach die BR-Größe auf 5 oder auch nur auf 3 Mitglieder festlegen.
Ansonsten, wie Norden sicher meint, legt der Wahlvorstand die Wählerliste fest.
Gruesse w-j-l
21.02.2006 um 17:40 Uhr
@ w-j-l: Wenn die Frist gegen Einsprüche gegen die Wählerliste abläuft, dann ist die BR-Wahl doch durch den Aushang des Wahlausschreibens bereits eingeleitet, oder? Von daher kann das vereinfachte Wahlverfahren gar nicht mehr schriftlich vereinbart werden. Von daher war mein Einwand, noch mehr AG zu suchen auch ein bisschen überflüssig, denke ich. Wenngleich die Wählerliste ja noch bis zum Wahltag verändert werden kann - jetzt bin ich mir unsicher.
Ja, und ich meinte, dass der Wahlvorstand die Wählerliste festlegt! Habe ich das missverständlich geschrieben?
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