Erstellt am 15.01.2022 um 19:57 Uhr von Challenger
Zitat : Wir bekommen nicht alle Informationen für die Wählerliste.
Habt Ihr den AG denn schon mal angemahnt ?
Erstellt am 15.01.2022 um 20:06 Uhr von Koko 2022
Das haben wir schon getan. Da war alles auf einmal In Ordnung. Nur eine Woche später ,ist das Versprechen nix mehr wert.
Erstellt am 15.01.2022 um 20:17 Uhr von Kampfschwein
Dann fordert Ihr den AG nochmals unter Fristsetzung auf, die erforderlichen Informationen und Unterlagen herauszugeben, ansonsten arbeitsgerichtliche Geltendmachung unvermeidbar wäre. Meiner Auffassung könnt Ihr die im Rahmen einer einstweiligen Verfügung durchsetzen.
Erstellt am 15.01.2022 um 20:33 Uhr von Koko 2022
Also mit dem AG werden wir nicht mehr Kontaktieren.Unser Vorsitzender wurde wegen einer Aufforderung schon Abgemahnt und droht uns schon wieder.Sowas hab ich auch noch nie erlebt.
Erstellt am 15.01.2022 um 22:35 Uhr von Challenger
Zitat Koko 2022 : Also mit dem AG werden wir nicht mehr Kontaktieren.Unser Vorsitzender wurde wegen einer Aufforderung schon Abgemahnt und droht uns schon wieder.Sowas hab ich auch noch nie erlebt.
Und wie wollt Ihr jetzt weiter vorgehen ???
Erstellt am 15.01.2022 um 22:47 Uhr von Koko 2022
Das ist eine gute Frage. Wir müssen bis Freitag das Wahlausschreiben Raushängen. Sonst halten wir keine Fristen ein. Deswegen Frage ich ja ,was der AG Herausgeben muss.Wir sind da uns nicht zu 100% Sicher. Wir wollen ja keine Fehler machen. Da rauf wartet der AG nur drauf.
Erstellt am 15.01.2022 um 23:13 Uhr von Kampfschwein
@ Koko 2022 : Deswegen Frage ich ja ,was der AG herausgeben muss.
Was der AG herausgeben muss, findest Du exakt unter Ziffer (2)
Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO)
§ 2 Wählerliste
(1) Der Wahlvorstand hat für jede Betriebsratswahl eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste), getrennt nach den Geschlechtern, aufzustellen. Die Wahlberechtigten sollen mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. Die nach Absatz 3 Satz 2 nicht passiv Wahlberechtigten sind in der Wählerliste auszuweisen.
(2) Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Er hat den Wahlvorstand insbesondere bei Feststellung der in § 5 Abs. 3 des Gesetzes genannten Personen zu unterstützen.
(3) Das aktive und passive Wahlrecht steht nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu, die in die Wählerliste eingetragen sind. Wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die am Wahltag nicht nach § 8 des Gesetzes wählbar sind, und wahlberechtigten Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern (§ 14 Absatz 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) steht nur das aktive Wahlrecht zu.
(4) Ein Abdruck der Wählerliste und ein Abdruck dieser Verordnung sind vom Tage der Einleitung der Wahl (§ 3 Abs. 1) bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen. Der Abdruck der Wählerliste soll die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht enthalten. Ergänzend können der Abdruck der Wählerliste und die Verordnung mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden. Die Bekanntmachung ausschließlich in elektronischer Form ist nur zulässig, wenn alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen können und Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können.
(5) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, dass ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der Betriebsratswahl über Wahlverfahren, Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden.
Erstellt am 15.01.2022 um 23:24 Uhr von Challenger
Zitat Koko 2022 : Unser Vorsitzender wurde wegen einer Aufforderung schon Abgemahnt
Das ist ja wohl ein Hammer. Schriftlich oder mündlich ?
Erstellt am 16.01.2022 um 09:33 Uhr von Koko 2022
Erstellt am 16.01.2022 um 19:24 Uhr von Kampfschwein
@Koko 2022 : Unser Vorsitzender wurde wegen einer Aufforderung schon Abgemahnt und droht uns schon wieder
Dadurch, dass Euch der Arbeitgeber alle erforderlichen Informationen für die Wählerliste verweigert und darüber hinaus mit Abmahnungen und Drohungen operiert, erfüllt er gemäß §119 BetrVG den Straftatbestand der Behinderung der BR'wahl.
Der Arbeitgeber liefert genug Angriffspunkte, um sich vom Arbeitsgericht eine gehörige Abfuhr einzuhandeln. Und glaube mir, die Arbeitsgerichte verstehen keinen Spaß, wenn der AG die Herausgabe erforderlicher Informationen an den W'vorstand verweigert.
Erstellt am 16.01.2022 um 20:55 Uhr von Enigmathika
Verstehe ich das richtig: Der Vorsitzende des Wahlausschusses wurde abgemahnt, weil er die notwendigen Unterlagen vom AG angefordert hat? Sehr schräg, vor allem, dass das schriftlich erfolgt ist. Da hat der AG Euch ja direkt einen Beweis für die Behiunderung der BR-Wahl zugespielt.
"Wir wollen ja keine Fehler machen. Da rauf wartet der AG nur drauf." Das sollte nach dieser Vorgehensweise kein Problem sein. Ihr könnt umgehend das Arbeitsgericht einschalten.
Wird in Eurem Betrieb erstmalig ein BR gewählt?
Erstellt am 16.01.2022 um 21:01 Uhr von Koko 2022
Nein .Wir haben den Betriebsrat schon länger. Und solche Probleme gab es vorher auch noch nie.Es liegt nur an den Geschäftsführer, den wir jetzt haben.
Erstellt am 16.01.2022 um 21:54 Uhr von Challenger
Zitat Koko 2022 : Nein .Wir haben den Betriebsrat schon länger
1. Aber warum sind denn jetzt schon wahlen ?
2. Ist die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ?
3. Wie viele BR'mitglieder sind denn zu wählen ?
Erstellt am 16.01.2022 um 21:58 Uhr von Koko 2022
Man muss alle 4 Jahre einen neuen Betriebsrat Wählen. Und 2022 ist es wieder soweit. Das ist überall genauso geregelt.
Erstellt am 16.01.2022 um 22:35 Uhr von Kampfschwein
@ Koko 2022 : Man muss alle 4 Jahre einen neuen Betriebsrat Wählen. Und 2022 ist es wieder soweit.
Ist schon klar, aber die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Deshalb muss zum derzeitigen Zeitpunkt das Wahlausschreiben noch nicht bis Freitag ausgehangen werden. Gemäß §3 der Wahlordnung hat der Wahlvorstand spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe das Wahlausschreiben zu erlassen, bzw auszuhängen.
Das heißt, dass der WV im Extremfall bis etwa 22. April 2022 Zeit hätte, das Wahlausschreiben auszuhängen
Erstellt am 16.01.2022 um 22:54 Uhr von Koko 2022
Doch ! Das hängt davon ab , wie lange der Betriebsrat im Amt ist. Und am 8 März ist unsere Betriebsratswahl. Das können wir nicht anders machen. Hatten wir vorher auch nicht gewusst. Und 6 Wochen vor der Wahl müssen wir unsere Wahlausschreiben Raushängen!! Das ist so.
Erstellt am 17.01.2022 um 06:53 Uhr von John_
Auch wenn da die Amtszeit eures jetzigen BR endet könnte die Wahl auch noch später erfolgen. Dann wärt ihr aber bis zum Abschluss der Wahl ohne Betriebsrat. Bei so einem Geschäftsführer sollte man das nach Möglichkeit vermeiden.
"Unser Vorsitzender wurde wegen einer Aufforderung schon Abgemahnt und droht uns schon wieder"
Sofern nicht mehr an der Story ist (z.B. es kam zum Streit und zu derben Beleidigungen eurerseits) ist diese Abmahnung das Papier nicht wert auf das sie gedruckt wurde. Euer Vorsitzender kann anwaltlich gegen die Abmahnung vorgehen und verlangen, dass sie aus seiner Personalakte verschwindet und ihr als Wahlvorstand könnt Anzeige stellen wegen Wahlbehinderung (§ 119 BetrVG).
Letzteres ist ein sehr harter Schritt da hier der Geschäftsführer persönlich haftet und nicht etwa das Unternehmen. Wenn ihr aber einen neuen Geschäftsführer habt, der gleich mal mit Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane loslegt, solltet ihr das ernsthaft in Erwägung ziehen.
Erstellt am 17.01.2022 um 13:31 Uhr von Challenger
Zitat Koko 2022 : Wir haben den Betriebsrat schon länger.
Was hat denn der Betriebsrat dazu gesagt, bzw was hat er unternommen, damit der AG mal in die Gänge kommt, um Euch die erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen ???
Erstellt am 17.01.2022 um 13:36 Uhr von Enigmathika
@ Challenger Was sollte denn der Betriebsrat unternehmen? Ist es nicht Aufgabe des Wahlvorstandes, sich mit dem Problem bzw dem Arbeitgeber auseinanderzusetzen?
Erstellt am 17.01.2022 um 14:23 Uhr von Kampfschwein
@Enigmathika : @ Challenger Was sollte denn der Betriebsrat unternehmen?
§ 119:Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Wahl des Betriebsrats, der ............. behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen .......................beeinflusst,
Was der Betriebsrat unternehmen kann ? Zum Beispiel das hier :
(2) Die Tat wird nur auf Antrag des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, einer der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, des Wahlvorstands, des Unternehmers oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft verfolgt.
@Enigmathika : Ist es nicht Aufgabe des Wahlvorstandes, sich mit dem Problem bzw dem Arbeitgeber auseinanderzusetzen?
Wie Abs.2 zu §119 BetrVG zeigt, können beide, also BR und AUCH der WV Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft stellen.
Ein Weiteres :
Da der Arbeitgeber dem Wahlvorstand bislang nicht alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen herausgegeben hat, kann der BR gemäß § 23 Abs.3 BetrVG gegen den AG wegen grober Verletzung gesetzlicher Pflichten ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren einleiten.
Der Wahlvorstand kann demgegenüber die Herausgabe der erforderlichen Unterlagen, welche für die Anfertigung der Wählerliste erforderlich sind, im Wege einer einstweiligen Verfügung durchsetzen.
Erstellt am 17.01.2022 um 14:50 Uhr von Challenger
Ich bin jetzt nur mal gespannt, was der Wahlvorstand und/oder Betriebsrat jetzt unternehmen werden, um sich gegen den Arbeitgeber durchzusetzen, oder sich von ihm weiter am Nasenring durch die Arena führen lassen.
Erstellt am 17.01.2022 um 18:23 Uhr von Koko 2022
Wir haben heute beschlossen ,das wir uns Rechtsbeistand besorgen,da der AG jetzt soweit geht,das wir nicht alle bei der Wahlvorstand Sitzung teilnehmen sollen.Er Brauch uns in der Produktion. Sogar sollen wir rechtzeitig bekannt geben ,wenn die nächste Sitzung ist.Ist weiß nicht was unser AG so denkt. Darauf haben wir heute Ihn Informiert, das wir Rechtsbeistand und das er uns nicht entscheiden darf wie viele Wahlvorstand Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.Es ist Schade das es so weit Eskalieren muss ,aber er will es ja so!
Erstellt am 17.01.2022 um 18:54 Uhr von Dummerhund
Koko 2022
Ich denke der WV und der Betriebsrat sollte sich noch mal genau mit der rechtlichen Lage befassen.
Vorab gesagt, was @Kampfschwein hier aufführt ist hier zu 100% richtig.
Ist der letzte BR vor dem eigentlichem Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen 2018 gewählt worden, finden Neuwahlen 2022 dennoch im regulären Wahlzeitraum 2022 statt. Anders wäre es nur möglich wenn der jetzige BR sich auflösen würde..
Ergo heißt das für euch, ihr habt mit dem Wahlausschreiben habt ihr noch Zeit und braucht es nicht am Freitag schon aushängen.
Macht ihr es anders und legt die Betriebsratswahl vor, ohne das der jetzige Betriebsrat sich aufgelöst hat, wäre sogar die Möglichkeit gegeben das ein AG die Wahl gerichtlich Anfechten könnte.
Ich stelle mal einen Link rein und bitte folgenden Satz genau zu betrachten:
"Ein Betriebsrat, der zwischen dem 1. März 2021 und dem 28. Februar 2022 gewählt worden ist, wird also nicht schon im Jahr 2022 neu gewählt, sondern erst im Jahr 2026."
hier der Link:
https://www.kluge-seminare.de/br-portal/wissen/allgemeines/betriebsrat-beginn-und-ende-der-amtszeit-neuwahl/
Ich kann euch nur raten @Kampfschweins Empfehlungen 1:1 um zu setzen.
Erstellt am 17.01.2022 um 20:13 Uhr von Challenger
Zitat Koko 2022 : Wir haben heute beschlossen ,das wir uns Rechtsbeistand besorgen,da der AG jetzt soweit geht,das wir nicht alle bei der Wahlvorstand Sitzung teilnehmen sollen. Er Brauch uns in der Produktion.
Sehr gut. Aber.... Wie viele MA, geschätzt, beschäftigt der Betrieb, bzw, wie viele BR'mitglieder sind zu wählen ?
Zitat Koko 2022 : Sogar sollen wir rechtzeitig bekannt geben ,wenn die nächste Sitzung ist.Ist weiß nicht was unser AG so denkt.
Da kann ich den AG sogar verstehen, damit er den Produktionsbetrieb planen kann.
Erstellt am 17.01.2022 um 21:14 Uhr von Dummerhund
Im Ersteren von Challenger Zitierten könnte man auch eine Behinderung der Betriebsratswahl sehen. Ein AG sollte bekannt sein das Wahlen an stehen. Also muss er vorher sehen wie er Abwesenheiten kompensiert oder Arbeitverfahren evtl. umstellt.