Kanditatur für den BR vom Wahlvorstand abgelehnt. Was kann ich tun?
Guten Tag
Vorab ist folgendes wichtig. Das Unternehmen besteht aus: einer beherrschenden Firma (im folgenden als Fa. A bezeichet) und hat keinen Betriebsrat. Und die beherrschte Fa. (im folgenden als Fa. B bezeichnet) bei der es einen Betriebsrat gibt.
Ich war bisher lt. Arbeitsvertrag seit mehreren Jahren in Fa. A angestellt meine Arbeitsstätte war jedoch im gesamten Zeitraum bei Fa. B . Seit Jahresanfang 2006 bin ich nun mit neuem Arbeitsvertrag in Fa. B gewechselt.
Als ich nun für die im März stattfindende Betriebsratswahl der Fa. B kandidieren wollte, wurde dies vom Wahlvorstand abgelehnt, mit der Begründung, meine Betriebszugehörigkeit müsste mindestens 6 Monate betragen um kandidieren zu können.
In diesem speziellen Sonderfall, da ich rechtlich lt. AV zwar im Fa. A angestellt war, tatsächlich meine Tätigkeit im Unternehmen B stattfand, bin ich damit nicht einverstanden und benötige dringend Unterstützung bzw. rechliche Hinweise um gegen die Ablehnung zur Kandidatur Einspruch einlegen zu können.
Vielen Dank im Voraus
Gruß Peter
Community-Antworten (2)
19.02.2006 um 10:44 Uhr
Spontan würde ich sagen, der Wahlvorstand hat richtig entschieden.
Früher hättest Du zwar als Mitarbeiter der Firma A wählen dürfen, wenn Du am Wahltag länger als dreo Monate in Firma B tätig gewesen bist (Leiharbeitnehmer). Aber wählbar wärst Du schon dann nicht gewesen.
Nun hast Du einen neuen Arbeitsvertrag und bist noch kein halbes Jahr dabei, Aus Deiner Tätigkeit in Firma A bringst Du keine Zeit mit.
Ein weiteres Indiz, dass Du keine guten Chancen hast: Warum wird bei der engen Verknüpfen nicht in beiden Betrieben ein gemeinsamer BR gewählt - vielleicht, weil es kein gemeinsamer Betrieb ist.
Letztlich stehst Du in der Beweispflicht. Du kannst versuchen, die Wahl anzufechten. Das ändert nichts daran, dass der Wahlvorstand in Deinem Fall eine Entscheidung treffen musste, um eine BR-lose Zeit zu verhindern und die Wahl aus seiner Sicht "wasserdicht" zu machen.
Sorry!
19.02.2006 um 10:52 Uhr
§ 8
Wählbarkeit
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
Handelt es sich um einen Konzern? Dann wäre die Sache ganz einfach!
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