Erstellt am 17.02.2006 um 14:19 Uhr von pit47
Hallo CHR,
wenn die Vorschlagsliste bei dem Wahlvorstand eingereicht worden ist, muß der Wahlvorstand diese Liste prüfen, ob alle Kandidaten unterschrieben haben und wenn nicht wird die Liste als ungültig zurückgegeben.
Erstellt am 17.02.2006 um 14:30 Uhr von CHR
Gibt es in diesem Fall denn eine Nachfrist von drei Tagen?
Zur Einreichung einer neuen Liste.
Erstellt am 17.02.2006 um 14:36 Uhr von pit47
Wenn dann zum Ablauf der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge keine Vorschläge eingereicht werden, gibt es eine Nachfrist von einer Woche.
Ich hoffe, meine Ausführungen sind richtig.
Erstellt am 17.02.2006 um 14:50 Uhr von pit47
Hallo CHR,
habe nochmal nachgeschaut im BetrVG.
Wenn Bewerber den Wahlvorschlag nicht unterschrieben haben, ist dieses in einer Frist von 3 Tagen heilbar. Also muß der Listenführer dafür sorgen, das alle Bewerber innerhalb von 3 Tagen unterschreiben und die Liste wieder einreichen beim Wahlvorstand.
Erstellt am 17.02.2006 um 14:52 Uhr von CHR
naja dies kann man ja alles nachlesen,
hatte nur nichts gefunden was meine erste frage (ganz oben) berift.
hatte nichts gelesen wo steht das alle auf der vorschlagsliste einverstanden sein müssen. es ist zwar logisch das man nur die einträgt die auch einverstanden sind aber leider ist das halt nicht der fall.
und wie ich heut erfahren habe wurde auch ein "aktiver" eingetragen und angeblich auch wieder gestriechen.
denke mal damit ist diese vorschlagsliste so oder so ungültig und es muss eine neue angelegt werden. (wir streben ne mehrheitswahl an)
Erstellt am 17.02.2006 um 16:31 Uhr von Fayence
Hallo CHR,
"Was passiert wenn die Vorschlagsliste abgegeben wird und nicht alle, aber doppelt soviele wie in den BR sollen Unterschrieben haben?"
Laut Wahlordnung §6 (2) ist vorgesehen, dass auf einem Wahlvorschlag mindestens doppelt soviele Bewerber stehen sollen als BR-Mitglieder zu wählen sind. Ist aber keine Muss.
Liegt nicht von jedem Bewerber die schriftliche Erklärung der Kandidatur vor, ist dieses ein heilbarer Mangel, welcher dem Listenführer nach Einreichung der Liste durch den Wahlvorstand bekannt zu machen ist.
"Was passiert mit den restlichen auf der Vorschlagsliste die eigentlich nicht in den BR wollen."
Sind die Stimmen ausgezählt, ist im Falle einer Listenwahl klar, wie viele KandidatInnen einer Liste in den BR einziehen. Entfallen auf eine Liste z.B. 5 Plätze, sind die ersten 5 Kandidaten dieser Liste BR (Minderheitengeschlecht muss natürlich ggf.berücksichtigt werden). Die folgenden Kandidaten dieser Liste fungieren dann als potentielle Ersatzmitglieder.
Kann der Wahlvorstand, nach rücksprache mit denen diese einfach von der Vorschlagsliste Löschen?
Nein. Der Wahlvorstand ist lediglich für den ordnungsgemässen Verlauf der Wahl verantwortlich und hat entsprechend die eingereichten Wahlvorschläge nur hinsichtlich der formellen Anforderungen zu prüfen und nicht inhaltlich - z.B. die "Qualität" der Wahlbewerber-
"oder müssen wir eine neue Vorschlagslist rausgeben auf die nur die kommen die auch gewählt werden wollen kommen und die alte für Ungüältig erklären."
Auf einer bereits eingereichten Liste können sich KandidatInnen nicht mehr streichen lassen. Sie haben nach de/bei Wahl nur die Möglichkeit, diese nicht anzunehmen.
Ist es nicht zu umgehen, dass einE KandidatIn die Kandidatur vor Einreichung der Liste zurückzieht und sind auf dieser Liste bereits Unterschriften geleistet, hat man ein Problem. Ab diesem Zeitpunkt liegt ein veränderter Wahlvorschlag vor, auf den sich dann auch nur gültige Stützunterschriften beziehen können. Entweder neue Liste erstellen und Stützunterschriften noch einmal sammeln oder Datum und Uhrzeit der Streichung im Kandidatenteil und an entsprechender Stelle bei den Stützunterschriften vermerken. So ist ersichtlich, dass dieser Wahlvorschlag auch nach Veränderung noch die genügende Akzeptanz (Stützunterschriften) in der Wählerschaft hat.
"(wir streben ne mehrheitswahl an)"
Was Ihr anstrebt oder nicht ist ehrlich gesagt völlig schnurzpiepegal. Sobald sich eine Gruppe oder ein einzelner MA dazu entscheidet, eine eigene Liste aufzustellen und diese als gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird, gibt es eine Listenwahl. Punkt, fertig, aus!
Erstellt am 17.02.2006 um 18:49 Uhr von Fayence
Nachtrag:
Eine einmal eingereichte Liste darf vom Wahlvorstand NICHT zwecks "Heilung" zurückgegeben werden. Gleiches gilt auch für, als ungültig erklärte Listen.
Im Falle eines Anfechtungsverfahrens muss klar geprüft werden können, welcher Wahlvorschlag in welchem "Zustand" wann eingereicht wurde.
Sinnvoll ist es deshalb, dem Listenführer bei "heilbaren" Beanstandungen, eine Kopie des Wahlvorschlags zwecks Heilung zu übergeben.
Erstellt am 17.02.2006 um 21:02 Uhr von CHR
ok, anscheinend ist diese vorschlagsliste nicht heilbar.
den:
- es ist jemand aufgeführt der nicht wählbar ist
- es sind mehrere aufgelistet die nicht in den betriebsrat wollen und auch ihre schriftliche einverständinsserklärung nicht abgeben werden.
was nun?
Erstellt am 17.02.2006 um 21:28 Uhr von Fayence
Nicht wählbarer Kandidat auf Vorschlagsliste = k.o. Kriterium
Listenführer bringt die schriftliche Einverständniserklärung zur Kandidatur nicht innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Kenntnisnahme des "heilbaren Mangels" bei = unheilbar ungültige Liste
o.K.?
Erstellt am 24.02.2006 um 14:53 Uhr von CHR
Danke für die schnellen Antworten.
Dank euch.
ja ich weiß es ist scheiß egal welche wahl der WV bevorzugt.
danke euch.