Erstellt am 18.01.2006 um 17:35 Uhr von Fayence
Hallo Alex MZ,
die Überraschung über die Wahl zum JAV kann ich zwar nicht nachvollziehen, wer sich zur Wahl stellt, muss auch damit rechnen dass er gewählt wird! Aber Glückwunsch!
Um Deine Beschlussfähigkeit musst Du Dir keine Gedanken machen. Entschieden wird im Betriebsrat. Dazu einmal lesen: Betriebsverfassungsgesetz §33 Abs. 3 & §66.
Erstellt am 18.01.2006 um 17:45 Uhr von Alex MZ
Danke für die Antwort!
Aber Bspw. bei der Anschaffung eines Buches das für die Tätigkeit als JAV wichtig ist, hat doch der BR nichts zu beschliessen sondern ich alleine, wurde mir vom BR so gesagt das ich für mein Tätigkeitsfeld alleine solche Dinge beschliessen könne.
Ist denn das richtig?
Erstellt am 18.01.2006 um 19:30 Uhr von Fayence
Um Deinem Amt als JAV gerecht werden zu können, stehen Dir die erforderlichen Sachmittel zu. Literatur, Schulung usw.. Der BR wird Dich darin sicherlich unterstützen, falls notwendig.
Erstellt am 18.01.2006 um 20:09 Uhr von packer
zur schulung folgendes urteil, daß die aussage von fayence unterstüzt:
Beschließt der Betriebsrat entsprechend dem Antrag der JAV, den
Jugendvertreter zur Teilnahme an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung
nach § 37 Abs. 6 BetrVG von seiner beruflichen Tätigkeit
freizustellen, dann wird die Rechtswirksamkeit des Beschlusses
nicht dadurch in Frage gestellt, dass die oder der Jugendvertreter an
diesem Freistellungsbeschluss gemäß § 67 Abs. 2 BetrVG mitgewirkt
haben. Rechtsunwirksam könnte ein solcher Beschluss allenfalls
dann sein, wenn der Jugendvertreter durch seine Stimme die Beschlussfassung
hätte beeinflussen können.
BAG 6.5.1975 – 1 ABR 135/73
viel erfolg und spaß an deinem neuen ehrenamt!
wünscht packer