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JAV - alleine - was ist zu beachten?

AM
Alex MZ
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

Meine Frage ist folgende: Meine Wenigkeit ist sehr überraschend zum JAV gewählt worden und es gab vorher noch keinen in diesem Unternehmen. Da es nur 7 Azubis sind bin ich alleine und ohne Mitglieder.

Muss ich denn bei Beschlüssen die gefasst werden auch Tagesordnung,Protokoll und schriftliche Ausarbeitung machen. Also es ist doch klar das alles einstimmig beschlossen ist oder ;-)

Wie sieht es rechtlich aus mit Beschlüssen wenn sie nicht in voller Form ausgearbeitet sind?

Danke im voraus für die Beiträge, denn ich hatte noch kein JAV - Seminar.

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Community-Antworten (4)

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Fayence

18.01.2006 um 18:35 Uhr

Hallo Alex MZ, die Überraschung über die Wahl zum JAV kann ich zwar nicht nachvollziehen, wer sich zur Wahl stellt, muss auch damit rechnen dass er gewählt wird! Aber Glückwunsch! Um Deine Beschlussfähigkeit musst Du Dir keine Gedanken machen. Entschieden wird im Betriebsrat. Dazu einmal lesen: Betriebsverfassungsgesetz §33 Abs. 3 & §66.

AM
Alex MZ

18.01.2006 um 18:45 Uhr

Danke für die Antwort!

Aber Bspw. bei der Anschaffung eines Buches das für die Tätigkeit als JAV wichtig ist, hat doch der BR nichts zu beschliessen sondern ich alleine, wurde mir vom BR so gesagt das ich für mein Tätigkeitsfeld alleine solche Dinge beschliessen könne.

Ist denn das richtig?

F
Fayence

18.01.2006 um 20:30 Uhr

Um Deinem Amt als JAV gerecht werden zu können, stehen Dir die erforderlichen Sachmittel zu. Literatur, Schulung usw.. Der BR wird Dich darin sicherlich unterstützen, falls notwendig.

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packer

18.01.2006 um 21:09 Uhr

zur schulung folgendes urteil, daß die aussage von fayence unterstüzt:

Beschließt der Betriebsrat entsprechend dem Antrag der JAV, den Jugendvertreter zur Teilnahme an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG von seiner beruflichen Tätigkeit freizustellen, dann wird die Rechtswirksamkeit des Beschlusses nicht dadurch in Frage gestellt, dass die oder der Jugendvertreter an diesem Freistellungsbeschluss gemäß § 67 Abs. 2 BetrVG mitgewirkt haben. Rechtsunwirksam könnte ein solcher Beschluss allenfalls dann sein, wenn der Jugendvertreter durch seine Stimme die Beschlussfassung hätte beeinflussen können. BAG 6.5.1975 – 1 ABR 135/73

viel erfolg und spaß an deinem neuen ehrenamt! wünscht packer

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