Erstellt am 18.01.2006 um 14:30 Uhr von Olaf0412
Ja, ist er.
Es gibt keine gesetzliche oder andersartige Einschränkung hinsichtlich einer Höchstzahl an Wahlbewerbern pro Abteilung.
Erstellt am 18.01.2006 um 14:31 Uhr von werti
habe gerade auch den § 8 und 20 des BetrVG gefunden.
Aber trotzdem danke.
Erstellt am 18.01.2006 um 17:21 Uhr von mumie
Hallo Werti,
geht es vielleicht darum, das man dich nicht auf die (eine) Liste läßt? Das können die Listenmitglieder nämlich durchaus ablehnen.
Andererseits scheint es eine große Firma zu sein. Da gibt es doch sicher mehrere Listen?
Ich vermute, deine Frage war hypothetischer Natur. Mach dir keine Sorgen. Lass dich halt aufstellen. Oder gründe sogar deine eigene Liste.
Erstellt am 19.01.2006 um 10:39 Uhr von werti
Eine eigene Liste ?
Also meine Frage ist nicht nur so deher gefragt sondern mit dem wirklich ernst gemeint.
Ich mache derzeit eine Weiterbildung zum Meister, ich habe dadurch erst den Anreitz sich mit dem Thema Arbeitsrecht und dem Was eine Firma mit einem AN machen darf genauer festigen können. Einer aktiven Mitarbeit beim BR wollte ich aus Gründen der Beruflichen Aufstiegschancen nicht wahrnehmen. Meinerseits glaube ich das sich das nicht Verträgt. Andersrum hat mein AG mich gerade fristlos gekündigt ohne einen Wirklichen Grund, natürlich habe ich bereits Ksch Klage eingereicht und das Verfahren läuft bereits. GüteTermin ist auch bald.
Einen Anwalt habe ich auch. Ich habe selber schon genügend Urteile gefunden die meine Aussicht auf wiedereinstellung doch Start bestätigen. Darüber möchte ich an dieser Stelle aber nicht weitere Ausführungen machen.
Zum Thema BR kann ich nur sagen das in meinem Eigenen Rechtstreit der BR meiner Auffassung nach nicht richtig bzw. (symbolisch "nicht alles gegeben hat")
und aus diesem Grund besonders da ich nach 8 Jahren in der Firma den Gedanken habe das der BR nicht genügend die AN vertritt habe ich es mir zur Aufgabe gemacht nun die Sache selber in die Hand zu nehmen. Den Ich weiß sehr genau der der BR eine sehr hohe Instanz innerhalb der Firma ist die nicht wirklich das Leistet was zu leisten ist.
Nach den mir bekannten Informationen ist nur eine Liste für die Wahl vorliegend.
Wir haben ca. 600 Mitarbeiter.
Wie ist es denn umzusetzen das eine Weitere Liste angelegt wird.
Oder welche Vorraussetzungen sollte es dafür geben.
Erstellt am 19.01.2006 um 10:51 Uhr von packer
hi werti,
mindestens sechs wochen vor der wahl müßen ja die wahlausschreiben, wählerlisten und die vordrucke für die wahlvorschläge vom wahlvorstand ausgelegt werden. dann würde ich mir die wählerliste anschauen, und vieleicht findest du sogar einen mitstreiter aus einer anderen abteilung. je mehr leute euch kennen und schätzen, desto größer wird die anzahl der stimmen für eure eigene liste.
gruß,
packer
Erstellt am 19.01.2006 um 12:16 Uhr von mumie
Hallo Werti,
bei uns in der Firma war das auch so. Die Meister haben abgelehnt, sich in den Betriebsrat wählen zu lassen. Die Begründungen waren Angst vor Kündigung.
Eine Dame meinte, sie hätte nicht genug Ahnung. Dabei war sie eine der Schlauesten. Das ist dann natürlich Pech. Bei uns sind sehr viel Luschen in den Betriebsrat gewählt worden.
Sie wissen nichts.
Sie können nichts.
Und sie tun nichts.
Oder noch schlimmer: Sie sind von der Geschäftsleitung gesteuert.
Das ist sehr ärgerlich. Aber jetzt nicht mehr zu ändern. Ich selbst bin auch neu. Du hast dich bei der letzten Wahl also auch nicht aufstellen lassen. Laß dich jetzt aufstellen. Und arbeite da mit. Mein Rat: Bitte die Gewerkschaft um Hilfe. Vielleicht machst du eine Gewerkschaftsliste auf. Ansonsten brauchst du etwa 30 Stützunterschriften. (5% von 600)
Beeile Dich!
Wenn das Wahlausschreiben schon ausliegt, hast du nicht mehr viel Zeit. Ich weiß jetzt nicht, wie die rechtliche Situation ist. Denn du bist ja gekündigt. Frage die Gewerkschaft.
Erstellt am 20.01.2006 um 08:06 Uhr von werti
Zum Thema Kündigung :
BAG, Beschluss vom 10.11.2004 - 7 ABR 12/04: Gekündigte ArbN verlieren ihre Wählbarkeit zum Betriebsrat nach § 8 BetrVG bis zum rechtskräftigen Abschluss der von ihnen geführten Kündigungsschutzprozesse nicht. Wegen der Kündigungsschutzklage bleibt die rechtswirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss in der Schwebe.
Mit dem faktischen Ausscheiden aus dem Betrieb nach Ablauf der Kündigungsfrist fehlt es an der tatsächlichen Eingliederung des ArbN in die betriebliche Organisation des ArbG. Dies führt allerdings nur zum Verlust des aktiven Wahlrechts. Das passive Wahlrecht bleibt aber wegen der Erhebung der Kündigungsschutzklage bestehen.
Damit ist keinerlei Grund vorhanden sich nicht aufstellen zu lassen.
Der Werti
Erstellt am 20.01.2006 um 19:18 Uhr von mumie
Hallo werti,
ich wünsche dir viel Erfolg.
Ich muß noch mal was zu meinem Beitrag von gestern sagen: Wenn ich alle meine Sinne beieinander gehabt hätte, dann hätte ich nie das Wort "Luschen" geschrieben. Ich hatte wohl einen schlechten Tag. In der Betriebsratsarbeit ist vor allem Diplomatie wichtig! Man muß sprechen, reden, verhandeln. Mit dem Vorschlaghammer geht gar nichts! Höflichkeit und Freundlichkeit sind wichtig. Auch bei ernsten Angelegenheiten. So, diese Ratschläge gebe ich auch mir selber. Und ich muß sagen, ich bin sogar erfolgreich. Mehr als ich dachte.
Werti, du kannst alles tun, was du willst. Bitte die Gewerkschaft um Hilfe.
Noch was: Es gibt "Listen", und es gibt eine Wählerliste. Die Wählerliste liegt mit dem Wahlausschreiben aus. Dort sind alle Leute aufgeführt, die wählen dürfen. In den "Listen" stehen Leute, die gewählt werden wollen.
Gibt es bei euch wirklich nur eine Liste? Dann habt ihr Personenwahl. Falls du dann eine eigene Liste aufmachst, dann hat das eine Konsequenz: Ihr habt Listenwahl.
Eine neue Liste anzulegen ist kein Problem. Das steht in der Wahlordnung. Das kannst du notfalls auch allein. Du brauchst halt Stützunterschriften. Von der Gewerkschaft oder von den Kollegen.
Erstellt am 22.01.2006 um 09:26 Uhr von werti
Ich versuche es noch im Guten Sinne und hoffe auf die Einsicht des Betriebsrates. Ich hatte diesen Schritt nicht vorgehabt obwohl mich schon viele Kollegen und Kolleginnen gefragt hatten weil es mit den Beruflichen Aufstiegs Möglichkeiten sich dann erledigt hätte (denke ich mal).
Auch in Unserem Betrieb ist der Betriebsrat, der Meinung vieler Mitarbeiter nicht hauptsächlich für die Interessen der Mitarbeiter da, sondern merkwürdiger Weise mehr für die Firmen Interessen.
Ich habe mich bereits mit einigen Kollegen die auch nicht auf die Liste sollen dazu bereit erklärt die Aufgabe mit der eigenen Liste in die Hand zu nehmen, was ab Morgen vormittag auch machen werde. Ich hoffe immer noch auf die Zustimmung des BR um die Sache nicht unnötiger Präsenz auszusetzen wenn es doch auch anders geht.
Immerhin entscheiden die Mitarbeiter wer gewählt wird und nicht der BR.
Also selbst wenn auf der List 50 Leute stehen ist doch die Sitzverteilung anhand der Stimmen zu vergeben und nicht durch Meinung des jetzigen BR Vorsitzendem ?
Natürlich ist die Tatsache das mir gekündigt wurde wohl nicht gerade ein guter Hintergedanke doch habe ich mir diesen Schritt nicht ausgedacht, und mit Sicherheit nicht gewünscht. Des weiteren ist diese Kündigung nun wirklich nicht einmal Berechtigt und wird wohl durch diesen Ausspruch mit Sicherheit für das Unternehmen Konsequenzen haben die zu einem sehr schlechtem Weiteren Verhalten aller MA führen wird. Darauf werde ich hier aber nicht eingehen.
Kernpunkt für mich persönlich ist das der BR genaugenommen der Vorsitzende beim überreichen der Kündigung nicht einmal widersprochen hat, weil er angeblich keinen Grund wisse. Selbst als mein Rechtsanwalt ihn dann darauf hinwies das er einfach nur widersprechen brauche änderte nichts an seiner Stellung. Nun wo ich mich aber einfach nur zur Wahl mit aufstellen möchte kennt er aber genügend Gründe die mir dieses nicht gelingen lassen sollen ????? ist das nicht ein wenig merkwürdig ???
Erstellt am 22.01.2006 um 18:56 Uhr von mumie
Du hast Recht: Die Sitzverteilung richtet sich nach der erreichten Stimmenzahl bei der Wahl. Und nicht nach der Meinung des Betriebsratsvorsitzenden.
Ihr werdet das hinkriegen! Da bin ich sicher.
Achtet darauf, das ihr keine Formfehler macht! Lest genau die Wahlordnung!
Wichtig: § 6 Vorschlagslisten. Und § 8 Ungültige Vorschlagslisten.
Und §14 Betriebsverfassungsgesetz.