Erstellt am 27.02.2018 um 23:22 Uhr von celestro
Nein, darf der WV nicht ..... er MUSS.
Erstellt am 27.02.2018 um 23:27 Uhr von Pjöööng
Zu jeder Frage gibt es eine Antwort die kurz, klar und falsch ist!
Es hängt davon ab, ob die Einspruchsfrist gegen die Wahlerliste schon abgelaufen ist.
Nach Ablauf der Einspruchsfrist darf nur noch bei Ein- und Austritten und in Erledigung fristgerechter Einsprüche die Wählerliste geändert werden. Und das auch nur noch bis einschließlich dem letzten Tag vor der Wahl.
Erstellt am 28.02.2018 um 08:26 Uhr von hansimglueck
Der WV hat doch die Wählerliste selbst erstellt. Also ist auch er derjenige, der eventuelle Änderungen vornimmt.
Erstellt am 28.02.2018 um 09:50 Uhr von nicoline
Es schauen ja, wenigstens bei uns, eher wenig Menschen in die Wählerliste. Tatsächlich hatte unser AG bei der letzten Wahl vergessen, einige MA in das MA Verzeichnis aufzunehmen, was dann erst am Wahltag aufgefallen ist.
Pjöööng, du bist also der Auffassung, dass diese MA dann nicht mehr in die Wählerliste aufgenommen werden und auch nicht wählen dürfen?
Erstellt am 28.02.2018 um 10:05 Uhr von Pjöööng
Am Tag der Wahl? Definitiv nicht!
Siehe § 4 (3) der WO:
"Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvorstand die Wählerliste nochmals auf ihre Vollständigkeit hin überprüfen. Im Übrigen kann nach Ablauf der Einspruchsfrist die Wählerliste nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche oder bei Eintritt von Wahlberechtigten in den Betrieb oder bei Ausscheiden aus dem Betrieb bis zum Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden."
Erstellt am 28.02.2018 um 10:34 Uhr von celestro
"Pjöööng, du bist also der Auffassung, dass diese MA dann nicht mehr in die Wählerliste aufgenommen werden und auch nicht wählen dürfen?"
Rein rechtlich betrachtet, hat er natürlich absolut recht.
Erstellt am 28.02.2018 um 10:41 Uhr von Challenger
Wenn aber doch MA auf der Wählerliste fehlen, dann ist sie doch offenbar unrichtig. Oder ?
Erstellt am 28.02.2018 um 12:01 Uhr von Krambambuli
Wo kein Kläger, da kein Richter
Erstellt am 28.02.2018 um 13:48 Uhr von wdliss
BAG 7 ABR 19/15 vom 21. März 2017
Leitsätze
Die Ausübung des Wahlrechts bei der Betriebsratswahl setzt nach § 2 Abs. 3 WO (juris: BetrVGDV1WO) die Eintragung in die Wählerliste voraus. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 WO (juris: BetrVGDV1WO) sind Änderungen und Ergänzungen der Wählerliste nur bis zum Tag vor Beginn der Stimmabgabe zulässig, nicht jedoch am Wahltag selbst. Wird die Wählerliste durch den Wahlvorstand noch am Wahltag um bislang nicht aufgeführte wahlberechtigte Arbeitnehmer ergänzt und nehmen diese Arbeitnehmer an der Wahl teil, kann dies die Anfechtung der Wahl rechtfertigen, wenn dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.
Erstellt am 06.03.2018 um 12:29 Uhr von nicoline
Siehe § 4 (3) der WO:
"Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvorstand die Wählerliste nochmals auf ihre Vollständigkeit hin überprüfen."
Wie kann der WV die Liste auf Vollständigkeit hin überprüfen? Bei über 1500 MA kann man als WV doch gar nicht wissen, ob wirklich alle drinnen sind, die drinnen sein müssen.
*Im Übrigen kann nach Ablauf der Einspruchsfrist die Wählerliste nur bei.....offenbaren Unrichtigkeiten......, *
Ist die Liste denn nun bis einen Tag vor Stimmabgabe offensichtlich unrichtig, wenn ein Name fehlt?
Erstellt am 06.03.2018 um 13:29 Uhr von wdliss
* ... bis zum Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe ... *
Aus Sicht des Verfasser der WO scheint es so zu sein. Falls er hier anwesend ist kann er sich ja mal äussern
Erstellt am 06.03.2018 um 14:13 Uhr von nicoline
wdliss
deine Antwort ist für mich nicht ganz befriedigend. Ich wäre dankbar für eine Erläuterung des Begriffs "offensichtlich unrichtig", was gehört alles unter diese Kategorie?
Erstellt am 06.03.2018 um 20:01 Uhr von nicoline
*Ich wäre dankbar für eine Erläuterung des Begriffs "offensichtlich unrichtig", was gehört alles unter diese Kategorie?*
Na gut, hab jetzt eine Kommentierung zur Wahlordnung, brauche keine Antwort mehr. Aber vielleicht möchte noch jemand wissen, was alles zu offensichtlich "unrichtig gehört"
BetrVG – Kommentar für die Praxis
Homburg, § 4 WO BetrVG, III. Überprüfung nach Ablauf der Einspruchsfrist
Rn 25
Eine offenbare Unrichtigkeit setzt eine Fehlerhaftigkeit voraus, die ohne weiteres
erkennbar ist. Dem WV muss sich die Sach- und Rechtslage eindeutig darstellen.127 Offenbar unrichtig ist die Wählerliste, wenn sie den Namen eines AN enthält, der bereits aus dem Betrieb ausgeschieden ist. Dasselbe gilt, wenn ein AN am letzten Tag der Stimmabgabe in Wahrheit noch nicht 18 Jahre alt oder wenn ein wahlberechtigter AN übersehen und deshalb nicht in die Liste aufgenommen worden ist. Offenbar unrichtig ist die Wählerliste auch dann, wenn die zuvor vom WV verneinte Wahlberechtigung eines AN durch rechtskräftigen Beschluss des ArbG festgestellt wird.
Die Berichtigung der Wählerliste ist jedoch nur bis zum letzten Tag vor Abgabe der Wählerstimmen zulässig. Am Wahltag selbst können keine Änderungen mehr vorgenommen werden.128 Daher sollte jeder Wahlvorstand möglichst kurzfristig vor dem Wahltag überprüfen, ob auch alle Neueinstellungen und LeihAN auf der Wählerliste aufgeführt sind.
Frag mich allerdings, wozu es dann eine befristete Einspruchsmöglichkeit gegen die Wählerliste gibt. Aber, manches im Leben muss man auch nicht verstehen sondern einfach nur akzeptieren, wie es ist. :0(
Erstellt am 06.03.2018 um 20:56 Uhr von celestro
Mal sehen ob und wenn ja wann, unser großes Pjöööng zugibt, das sein erster Post hier im Thread wenig richtiges enthielt.
"Frag mich allerdings, wozu es dann eine befristete Einspruchsmöglichkeit gegen die Wählerliste gibt. Aber, manches im Leben muss man auch nicht verstehen sondern einfach nur akzeptieren, wie es ist. :0("
So ähnlich denke ich JETZT. Denn warum darf / muss der WV bis zum letzten Tag der Wahl das noch korrigieren, darf es aber am Tag der Wahl nicht ? Aber naja ....