Erstellt am 07.10.2014 um 19:27 Uhr von gironimo
Es gibt den nachwirkenden K-Schutz nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses - auch ohne Sitzung. Durch Teilnahme an einer Sitzung wegen Nachrückens verlängert sich der Schutz (siehe § 15 KSchG)
Erstellt am 08.10.2014 um 06:25 Uhr von Dezibel
Wer auf der Wählerliste steht (und nicht kandidiert) hat überhaupt keinen Kündigungsschutz und nimmt auch niemals an einer Sitzung teil (es sei denn als Gast oder Sachverständiger)!
Fragt doch mal Onkel Guugel nach den Begrifflichkeiten.