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Auflösung des Betriebsrats

Autor:
Markus Schliess
5 Minuten Lesezeit

Zur Auflösung des Betriebsrats kann es dann kommen, wenn dieser in grober Weise gegen seine gesetzlichen Pflichten verstößt. Eine solche Auflösung kann jedoch nur aufgrund eines Beschlusses durch ein Arbeitsgericht erfolgen, das heißt die Arbeitnehmer können ihren Betriebsrat nicht selbst abwählen.

In diesem Artikel bekommen Sie Informationen rund um das Thema Auflösung des Betriebsrats.

Der Betriebsrat wird aufgelöst

Der Ausschluss einzelner Mitglieder aus dem Betriebsrat

Auch ein einzelnes Mitglied des Betriebsrats kann nach § 23 Abs. 1 BetrVG aus dem Amt ausgeschlossen werden. Der Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds setzt einen Antrag voraus. Er kann nur durch das Arbeitsgericht geschehen. Voraussetzung ist immer eine grobe Pflichtverletzung des betreffenden Mitglieds. Doch der Ausschluss eines einzelnen Mitglieds kann auch bereits, insbesondere bei kleinen Gremien und in Kleinbetrieben, das Aus für den gesamten Betriebsrat bedeuten.

Stets muss sich der Verstoß des Einzelnen auf das Betriebsratsamt beziehen. Eine persönliche Pflichtverletzung eines Arbeitnehmers ohne jeglichen Bezug zum Betriebsratsamt kann nicht zum Ausschluss aus dem Betriebsrat führen. Als Gründe kommen beispielsweise in Betracht:

  • Beleidigungen
  • Verletzung von Verschwiegenheitspflichten
  • Verletzung des Datenschutzes

Grobe Pflichtverletzung des Betriebsrats

Um einen Betriebsrat aufzulösen ist vorausgesetzt, dass diesem eine grobe Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten vorgeworfen werden kann. Zu diesen Pflichten zählen allem voran die für den Betriebsrat im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) festgesetzten Pflichten.

Für die Auflösung des Betriebsrats muss die grobe Verletzung der Pflicht vom Betriebsrat als Gremium begangen worden sein, wobei kein Verschulden des Betriebsrats vorausgesetzt ist. Begehen lediglich einzelne Mitglieder des Betriebsrats eine derartige Pflichtverletzung ist dies allerdings ungenügend, selbst wenn diese von mehreren Mitgliedern gleichzeitig begangen wurde. Diese Mitglieder können ihres Amtes enthoben werden, jedoch wird in diesen Fällen nicht der gesamte Betriebsrat als Gremium aufgelöst.

Desweiteren muss die begangene Pflichtverletzung des Betriebsrats objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend sein, das heißt grob, sein. Dies ist sie nur dann, wenn die weitere Amtsausübung des Betriebsrats unter der Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als untragbar angesehen wird. Um dies zu beurteilen müssen unter anderem die betrieblichen Gegebenheiten sowie der Anlass der Pflichtverletzung berücksichtigt werden.

So können grobe Pflichtverletzungen von Seiten des Betriebsrats beispielsweise sein:

  • Die Nichtdurchführung erforderlicher Betriebsratssitzungen
  • Versäumnis den Betriebsratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu wählen
  • Das Unterlassen der Einberufung von Betriebsversammlungen
  • Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot
  • Das Unterlassen der Bildung eines Betriebsausschusses
  • Die Nichtbestellung von Mitgliedern des Gesamtbetriebsrats
  • Die Nichtberücksichtigung betrieblicher Belange
  • Missachtung des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit
  • Dabei ist für die Auflösung des Betriebsrats eine einmalige schwerwiegende Pflichtverletzung bereits ausreichend. Darüber hinaus muss der Auflösung des Betriebsrats auch keine Abmahnung vorausgehen.

Die Pflichtverletzung kann hierbei durch ein aktives Tun, aber auch durch ein Dulden oder ein Unterlassen begangen werden. So kann der Betriebsrat zum einen ihm zustehende Rechte überschreiten, zum anderen aber auch ihm durch den Gesetzgeber zugewiesene Aufgaben nicht erfüllen bzw. vernachlässigen.

Die Aufgabe des Betriebsrats ist es die Interessen der Arbeitnehmer eines Unternehmens zu vertreten. Um dieser Aufgabe erfolgreich nachgehen zu können ist ein vertrautes Verhältnis zu seinen Kolleginnen und Kollegen unabdingbar. Ist das Vertrauensverhältnis jedoch gestört, führt dies nicht zwangsläufig zu Konsequenzen. Das Betriebsverfassungsrecht sieht in diesem Fall kein Misstrauensvotum vor. Die Voraussetzung für die Auflösung des Betriebsrats ist grundsätzlich eine Pflichtverletzung von diesem. Hierbei ist es allerdings nicht ausreichend, wenn sich die Belegschaft eines Unternehmens lediglich nicht mehr angemessen vertreten fühlt.

Antrag auf Auflösung des Betriebsrats

Um den Betriebsrat eines Unternehmens aufzulösen muss ein entsprechender Antrag beim Arbeitsgericht eingereicht werden.
Dieser Antrag kann nach § 23 Abs. 1 BetrVG gestellt werden von:

  • Mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer eines Unternehmens (auch wahlberechtigte Leiharbeitnehmer)
  • Dem Arbeitgeber
  • Einer im Betrieb vertretenen Gesellschaft

Der Auflösungsantrag kann dabei nur dann vom Arbeitgeber gestellt werden, wenn von dem Verstoß des Betriebsrats seine Rechten und Pflichten betroffen sind. So kann er seinen Antrag nicht mit einer Pflichtverletzung des Betriebsrats gegenüber den Arbeitnehmern begründen.

Ein Antrag auf Auflösung des Betriebsrats ist nur möglich, wenn der Betriebsrat noch besteht. Falls zwischenzeitlich eine Neuwahl erfolgte, ist der Antrag wegen eines Pflichtverstoßes aus der vergangenen Legislaturperiode nicht möglich.

Verfahren zur Auflösung des Betriebsrats

Das Einreichen des Antrags auf Auflösung beim Arbeitsgericht markiert den Beginn des Auflösungsverfahrens. Über den Auflösungsantrag entschieden wird beim Arbeitsgericht in einem normalen Beschlussverfahren.

Ist die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig, wird der Betriebsrat aufgelöst. Jedoch kann die Entscheidung des Arbeitsgerichts zunächst mit einer Beschwerde beim Landesarbeitsgericht angefochten werden, die wiederum durch eine Rechtsbeschwerde oder auch eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht angegriffen werden kann. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgericht wird dabei sofort rechtskräftig.

Das Verfahren zur Auflösung des Betriebsrats wird indes auch fortgesetzt, wenn der Betriebsrat vor der gerichtlichen Entscheidung über den Auflösungsantrag bereits zurückgetreten ist, da dieser die Geschäfte solange weiterführt, bis ein neuer Betriebsrat gewählt wurde. Endet jedoch die Amtszeit des Betriebsrat noch vor dem Entscheid über die Auflösung dessen, wird auch der gerichtliche Auflösungsantrag zurückgewiesen.

Folgen der Betriebsratsauflösung

Wurde der geschäftsführende Betriebsrat eines Unternehmens aufgelöst ist dieses zunächst betriebsratslos, bis ein neuer Betriebsrat gewählt wurde. Hierzu muss das Arbeitsgericht, das dem Auflösungsantrag stattgegeben hat, zeitnah einen Wahlvorstand ernennen.

Die Mitglieder des aufgelösten Betriebsrats verlieren überdies mit der Auflösung des Betriebsrats auch ihren besonderen Kündigungsschutz, der ihnen sonst nach dem Ende ihre Amtszeit auch nachwirkend zustehen würde. Außerdem werden die Betriebsratsmitglieder auch ihrer Ämter im Gesamtbetriebsrat, dem Konzernbetriebsrat sowie dem Wirtschaftsausschuss enthoben. Es steht ihnen jedoch frei sich bei der nächsten Wahl als Kandidat für den Betriebsrat aufstellen zu lassen.

Hat sich Ihr Betriebsrat aufgelöst und es soll neu gewählt werden, finden Sie hier alle Informationen für eine reibungslose Betriebsratswahl:

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Autor: Markus Schliess

Markus Schließ ist nach Studien in Tübingen, Aix-en-Provence und Paris seit Januar 1991 selbständig als Anwalt mit 6 Kollegen in Bürogemeinschaft in der Kanzlei SRLN Rechtsanwälte-Fachanwälte GbR Stuttgart, Er ist seit ca. 20 Jahren ausschließlich auf Arbeits- und IT-Recht spezialisiert. Rechtsanwalt Schließ hat folgende Zertifizierungen absolviert: Data Protection Risk Manager (zertifiziert durch die Hochschule FOM München 2017) und Betrieblicher Datenschutzbeauftragter (zertifiziert durch die IHK Reutlingen 2017). Er beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit der Beratung von Konzern-, Gesamt- und Betriebsräten (KMU und Industrie), in Rechtsfragen zum IT-Recht und zum Arbeitsrecht sowie mit der Beratung und Vertretung von Arbeitnehmern. Er ist seit 1994 tätig als Hochschullehrer (Lehrbeauftragter) im Arbeits- und IT-Recht an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg - Stuttgart. Er ist weiterhin als Referent tätig für das W.A.F. Institut für Betriebsräte-Fortbildung AG. Rechtsanwalt Schließ ist mit weiteren 6 spezialisierten und langjährig erfahrenen Kolleginnen und Kollegen Inhaber der Kanzlei.
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