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Arbeitsschutzgesetz

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Das Arbeitsschutzgesetz zielt darauf ab, die Gesundheit aller Beschäftigten durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes sicherzustellen und zu verbessern.

Das „Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit“ berührt dabei auch wichtige Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes.

Dadurch ergibt sich für den Betriebsrat eine Mitbestimmungs- und Kontrollpflicht.

Was für Sie besonders wichtig ist, erfahren Sie hier.

Mann erklärt das Arbeitsschutzgesetz

Inhalt des Arbeitsschutzgesetzes

Was regelt das ArbSchG?

Wesentliche Inhalte sind:

  • Ziel und Aufgabe des Arbeitsschutzes (§§ 1, 2)
  • Geltungsbereich (§§ 1, 2, 20)
  • Verantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz (§§ 3, 7, 8, 13)
  • Pflichten und grundlegende Aufgaben des Arbeitgebers (§§ 3-14)
  • Grundprinzipien der Gestaltung des Arbeitsschutzes (§§ 3, 4)
  • Rechte und Pflichten der Beschäftigten (§§ 15-17)
  • Aufgaben bei besonderen Gefahren (§ 9)
  • Erste Hilfe und Notfallmaßnahmen (§ 10)
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge (§ 11)
  • Unterweisung der Mitarbeiter durch den Arbeitgeber (§ 12)
  • Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) (§§ 20a und 20b)
  • Zusammenwirken der staatlichen Arbeitsschutzbehörden und der Unfallversicherungsträger (§§ 21-24)
  • Bußgeld- und Strafvorschriften (§§ 25, 26)

Geschützter Personenkreis

Das Arbeitsschutzgesetz regelt sowohl die Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers als auch die Rechte und Pflichten der Beschäftigten. Obwohl grundsätzlich alle Tätigkeitsbereiche adressiert werden, fallen nicht alle Arbeitnehmer unter das Arbeitsschutzgesetz.

Beschäftigte nach § 2 ArbSchG sind:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • Auszubildende
  • Beamtinnen und Beamte
  • Richterinnen und Richter
  • Soldatinnen und Soldaten
  • Arbeiter in Behindertenwerkstätten

Für Unternehmen fordert das Arbeitsschutzgesetz ein funktionierendes HSQE-Compliance-System. Demnach müssen den Arbeits- und Gesundheitsschutz Arbeitgeber- und Arbeitnehmerpflichten festgehalten, delegiert und umgesetzt werden. Folgende Personengruppen haben nach § 13 ArbSchG aufgrund ihrer Position im Unternehmen Verantwortlichkeiten zu übernehmen:

  • gesetzliche Vertreter des Arbeitgebers,
  • vertretungsberechtigte Organe der juristischen Person,
  • vertretungsberechtigte Gesellschafter,
  • Personen mit entsprechender Übertragung der Unternehmensleitung sowie
  • fachkundige und zuverlässige Personen mit schriftlicher Beauftragung durch den Arbeitgeber.

Werden Sach- oder Personenschäden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht drohen arbeitsrechtliche, zivilrechtliche und/oder strafrechtliche Konsequenzen, beispielsweise in Form von Abmahnungen, Schadensersatzforderungen oder Geldbußen.

Die Gefährdungsbeurteilung

Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben sind Arbeitgeber verpflichtet, erforderliche Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes treffen. Ein zentrales Instrument hierfür ist die Gefährdungsbeurteilung. Diese sollte vor Beginn der Tätigkeiten an jedem Arbeitsplatz durchgeführt und bei maßgeblichen Veränderungen wiederholt werden. Darüber hinaus kann eine Gefährdungsbeurteilung bei Arbeitsunfällen oder beim Auftreten arbeitsbedingter Erkrankungen veranlasst werden.

Für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sieht das Arbeitsschutzgesetz keine festen Verfahrensvorschriften vor. Sie muss entsprechend der betrieblichen Anforderungen und Gegebenheiten je nach Form der Tätigkeit vorgenommen werden. Zu berücksichtigen sind hierbei Gefährdungen aller Art, insbesondere solche, die aus der Gestaltung des Arbeitsplatzes, der Arbeitsabläufe und der Auswahl von Arbeitsmitteln hervorgehen.

Im Hinblick auf die Festlegung der Rahmenregelungen der Gefährdungsbeurteilung hat auch der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht. Außerdem sollte die Schwerbehindertenvertretung darauf hinwirken, dass auch die Bedürfnisse der schwerbehinderten Arbeitnehmer hinreichend berücksichtigt werden.

Risikobewertung am Arbeitsplatz

Zudem ist für die Errichtung eines sicheren und gesunden Arbeitsplatzes unbedingt eine systematische Risikobewertung empfehlenswert. Dadurch lassen sich Gefahren und Risiken am Arbeitsplatz identifizieren und Gegenmaßnahmen können ergriffen werden. Der Ablauf einer Risikobewertung ist zwar nicht gesetzlich festgelegt, allerdings sollte sie sich an folgenden Schritten orientieren:

  • Sammeln von Informationen
  • Ermitteln potentieller Gefahren
  • Bewertung der Gefahren und Risiken
  • Planung von Präventionsmaßnahmen
  • Dokumentation aller Prozesse und Schritte

Hierfür hinzuzuziehen sind Analysen vergangener Arbeitsunfälle, Gesundheitsstatistiken sowie Expertenaussagen von Sicherheits- und Gesundheitsschutzbehörden. Darüber hinaus können auch Branchenverbände zur Unterstützung hinzugezogen werden. Auch eine Befragung der Arbeitnehmer, die fundierte Angaben über die Arbeitsprozesse und –umgebungen machen können. Besonders berücksichtigt werden sollten dabei Beschäftigte mit einer erhöhten Gefährdung. Diese sind unter anderem:

  • Arbeitnehmer mit Behinderung
  • junge und alte Arbeitnehmer
  • Schwangere und Stillende
  • ungeschulte oder unerfahrene Belegschaftsmitarbeiter
  • Arbeitnehmer mit dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen (z. B. Bronchitis)
  • immungeschwächte Arbeitnehmer

Seit September 2013 gelten auch Quellen für psychische Belastungen als Gefährdung. Sie sollten deshalb ebenfalls in Risikoanalysen und Gefährdungsbeurteilungen aufgenommen werden.

Mitbestimmung des Betriebsrats

Der Betriebsrat hat im Hinblick auf die Vorschriften über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ein Mitbestimmungsrecht. Dieses bezieht sich auf die Maßnahmen zur Ausfüllung des Handlungsrahmens, der dem Arbeitgeber durch die gesetzlichen Vorschriften eingeräumt wird. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass der Arbeitsschutz im Interesse der Arbeitnehmer möglichst effizient umgesetzt wird. So hat der Betriebsrat auch mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber zur Planung und Durchführung erforderlicher Maßnahmen des Arbeitsschutzes eine entsprechende Organisation aufbauen und bestimmten Mitarbeitern näher bezeichnete Aufgaben überträgt. Voraussetzung für das Mitbestimmungsrecht ist, dass durch die Anwendung der Rahmenvorschrift eine betriebliche Regelung notwendig ist.

Darüber hinaus hat der Betriebsrat darüber zu wachen, dass die für den Betrieb geltenden Vorschriften zum Arbeitsschutz eingehalten werden. Er hat dabei die Aufgabe die Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu fördern (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 u. 9 BetrVG) und sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften gesetzeskonform durchgeführt werden. Wie er seine Überwachungsaufgabe wahrnimmt, liegt in seinem eigenen Ermessen. Denkbar sind beispielsweise Arbeitsplatzbegehungen oder unangekündigte Stichproben vor Ort.

Plant der Arbeitgeber Änderungen von Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen oder der Arbeitsumgebung hat der Betriebsrat ebenfalls mitzubestimmen. Demnach ist er vor der Ernennung von Arbeitnehmern zur Übernahme von Aufgaben zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung oder Evakuierung der Beschäftigten vom Arbeitgeber zu hören. Dies gilt auch für die Bestellung und Abberufung von Betriebsärzten sowie Fachkräften für Arbeitssicherheit. Diese können vom Arbeitgeber nur mit der Zustimmung des Betriebsrats bestellt und abberufen werden (§ 9 Abs. 3 ASiG).

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