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Arbeitsstättenverordnung: Was der Betriebsrat über die ArbStättV wissen muss

20 Minuten Lesezeit
10.07.2026

Die Arbeitsstättenverordnung entscheidet jeden Tag darüber, wie sicher und gesund Ihre Kollegen arbeiten. Sie legt fest, wie groß Büros sein müssen, wann ein Pausenraum Pflicht ist und wie Fluchtwege auszusehen haben. Für Sie als Betriebsrat ist das ein starker Hebel.

Dieser Beitrag zeigt Ihnen, was in der ArbStättV steht, welche Pflichten der Arbeitgeber hat und wie Sie die Einhaltung im Betrieb wirksam überwachen.

Die Arbeitsstättenverordnung schützt eine Person vor einem Arbeitsunfall

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Arbeitsstättenverordnung regelt die Mindestanforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten.
  • Adressat der Pflichten ist der Arbeitgeber. Er muss Räume, Beleuchtung, Temperatur, Flucht- und Sanitärbereiche sicher gestalten.
  • Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) machen die abstrakten Vorgaben mit konkreten Zahlen messbar, etwa mindestens 8 Quadratmeter pro Büroarbeitsplatz.
  • Beim Gesundheitsschutz haben Sie als Betriebsrat ein echtes Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG und überwachen die Einhaltung nach § 80 BetrVG.
  • Im Home-Office gilt die Verordnung nur eingeschränkt. Geprüft werden vor allem Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung und Bildschirmarbeitsplatz.

Was ist die Arbeitsstättenverordnung?

Die Arbeitsstättenverordnung, kurz ArbStättV, ist eine Rechtsverordnung zum Schutz der Beschäftigten in Arbeitsstätten. Sie regelt die Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsplätzen und dient damit der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.

Rechtlich steht die Arbeitsstättenverordnung nicht für sich allein. Ihre Grundlage ist das Arbeitsschutzgesetz. § 18 dieses Gesetzes erlaubt es der Bundesregierung, durch Verordnung festzulegen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber konkret treffen muss. Mit der ArbStättV setzt Deutschland zugleich die europäische Arbeitsstättenrichtlinie 89/654/EWG in nationales Recht um. Die heute gültige Fassung ist am 3. Dezember 2016 in Kraft getreten und wurde seitdem an mehreren Stellen angepasst.

Die Verordnung hat eine lange Entwicklung hinter sich. Die erste Arbeitsstättenverordnung von 1975 war sehr detailliert und enthielt zahlreiche feste Vorgaben. Im Zuge der Deregulierung wurde sie 2004 deutlich verschlankt und stärker auf Schutzziele statt auf starre Maßzahlen ausgerichtet. Diesen Ansatz führt die aktuelle Fassung fort. Für die Praxis bedeutet das: Die Verordnung gibt das Ziel vor, die konkrete Umsetzung füllen die Technischen Regeln für Arbeitsstätten und der einzelne Betrieb aus.

Für Sie als Betriebsrat ist die Einordnung wichtig: Die Arbeitsstättenverordnung ist Teil des betrieblichen Arbeitsschutzes. Überall dort, wo der Gesetzgeber dem Arbeitgeber Spielraum bei der Umsetzung lässt, kommen Ihre Beteiligungsrechte ins Spiel. Genau das macht die Verordnung zu einem Ihrer wichtigsten Werkzeuge im Arbeitsschutz.

Was steht in der Arbeitsstättenverordnung?

Die ArbStättV ist zweigeteilt. Der verfügende Teil bündelt die zentralen Pflichten des Arbeitgebers in einer überschaubaren Zahl von Paragrafen. Der umfangreiche Anhang konkretisiert die Anforderungen an die einzelnen Bereiche einer Arbeitsstätte, gegliedert nach Beschaffenheit der Räume, Schutz vor besonderen Gefahren, Arbeitsbedingungen und besonderen Arbeitsstätten wie Baustellen.

Statt für jede Situation feste Maßzahlen vorzugeben, formuliert die Verordnung vor allem Schutzziele. Dieser Ansatz gibt dem Arbeitgeber Gestaltungsspielraum. Er muss das Schutzziel erreichen, darf den Weg dorthin aber wählen. Diese Schutzziele sind der Punkt, an dem Ihre Mitbestimmung ansetzt.

Die zentralen Paragrafen der ArbStättV im Überblick

Diese Vorschriften sollten Sie als Betriebsrat kennen, weil sie die praktische Arbeit im Betrieb prägen:

ParagrafRegelungsinhaltBedeutung für die Praxis
§ 3 ArbStättVGefährdungsbeurteilungDer Arbeitgeber muss Gefährdungen systematisch ermitteln, bewerten und dokumentieren.
§ 3a ArbStättVEinrichten und BetreibenArbeitsstätten müssen nach dem Stand der Technik gestaltet und barrierefrei zugänglich sein, wenn Menschen mit Behinderung beschäftigt werden.
§ 4 ArbStättVBesondere BetriebspflichtenMängel sind unverzüglich zu beseitigen, Sicherheitseinrichtungen zu warten, Fluchtwege freizuhalten.
§ 5 ArbStättVNichtraucherschutzDer Arbeitgeber muss Nichtraucher wirksam vor Tabakrauch am Arbeitsplatz schützen.
§ 6 ArbStättVUnterweisungBeschäftigte sind über Sicherheit und Gesundheitsschutz in der Arbeitsstätte zu unterweisen.

Das Herzstück ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV. Sie ist die systematische Prüfung, welche Gefahren am Arbeitsplatz bestehen und welche Schutzmaßnahmen nötig sind. Mehr dazu lesen Sie im Beitrag zur Gefährdungsbeurteilung.

Wen schützt die Arbeitsstättenverordnung?

Geschützt werden die Beschäftigten eines Betriebs. Dazu zählen alle Personen, die durch eine rechtliche Beziehung zum Arbeitgeber Arbeitsleistungen erbringen:

  • Arbeitnehmer

  • Auszubildende

  • Arbeitnehmerähnliche Personen

  • Beamte, Richter und Soldaten

  • Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen

Nicht geschützt werden dritte Personen wie Besucher, Lieferanten oder Angehörige. Für diese muss der Arbeitgeber zwar ebenfalls Gefahren reduzieren, die nötigen Maßnahmen ergeben sich aber aus anderen Vorschriften, nicht aus der Arbeitsstättenverordnung.

Was gehört zu einer Arbeitsstätte?

Der Begriff der Arbeitsstätte ist weit gefasst. Dazu gehören das Gelände und die Räume eines Betriebs oder einer Baustelle, zu denen die Beschäftigten im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben. Im Einzelnen zählen dazu:

  • Arbeitsräume sowie Lager-, Maschinen- und Nebenräume

  • Kantinen-, Pausen- und Bereitschaftsräume

  • Sanitär- und Erste-Hilfe-Räume

  • Verkehrs- und Fluchtwege sowie Notausgänge

  • Unterkünfte

Hinzu kommen alle Einrichtungen, die für den Betrieb der Arbeitsstätte nötig sind, etwa Sicherheitsbeleuchtung, Feuerlöscheinrichtungen, Türen und Tore. Ein Ort zählt erst dann als Arbeitsplatz im Sinne der Verordnung, wenn er regelmäßig und über einen längeren Zeitraum genutzt wird. Kurze Aufenthalte reichen dafür nicht aus.

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR)

Die Arbeitsstättenverordnung selbst nennt kaum konkrete Zahlen. Diese Lücke füllen die Technischen Regeln für Arbeitsstätten, abgekürzt ASR. Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten erarbeitet und übersetzen die Schutzziele der Verordnung in messbare Vorgaben. Die ASR haben die früheren Arbeitsstättenrichtlinien aus der alten Fassung der Verordnung abgelöst.

Wendet der Arbeitgeber die ASR an, kann er sich darauf verlassen, die Anforderungen der Verordnung zu erfüllen. Diese sogenannte Vermutungswirkung ist der praktische Vorteil der Regeln. Verbindlich sind die ASR nicht in jedem Detail. Der Arbeitgeber darf abweichen, muss das Schutzziel dann aber auf anderem Weg ebenso sicher erreichen.

Für Sie als Betriebsrat sind die ASR der konkrete Maßstab. Mit ihnen lässt sich überprüfen, ob ein Arbeitsplatz tatsächlich den Anforderungen genügt. Die wichtigsten Eckwerte:

ASRThemaKonkrete Anforderung
A1.2RaumabmessungenMindestens 8 Quadratmeter für einen Büroarbeitsplatz, je weiterer Platz zusätzlich Fläche
A2.3Fluchtwege und NotausgängeKurze, gekennzeichnete und ständig freie Fluchtwege ins Freie oder in einen sicheren Bereich
A3.4BeleuchtungMindestens 500 Lux am Büroarbeitsplatz, blendungsfrei
A3.5RaumtemperaturIn der Regel mindestens 20 Grad bei sitzender Tätigkeit, Maßnahmen ab 26 Grad
A4.1SanitärräumeToiletten und Waschgelegenheiten gestaffelt nach Beschäftigtenzahl
A4.2Pausen- und BereitschaftsräumeEigener Pausenraum ab mehr als zehn Beschäftigten

Anforderungen an Arbeitsstätten: Was die ArbStättV konkret vorschreibt

Der Anhang der Verordnung beschreibt im Detail, wie eine sichere Arbeitsstätte aussehen muss. Die folgenden Bereiche tauchen in der Praxis am häufigsten auf, wenn es im Betrieb hakt.

Raumgröße, Bewegungsfläche und Beleuchtung im Büro

Die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung im Büro lassen sich gut an Zahlen festmachen. Ein Bildschirmarbeitsplatz braucht eine ausreichende Grundfläche, nach der ASR A1.2 sind das mindestens 8 Quadratmeter. Jeder Beschäftigte muss sich auf mindestens 1,5 Quadratmeter unverstellter Fläche frei bewegen können.

Bei der Beleuchtung verlangt die Verordnung möglichst viel Tageslicht. Reicht das nicht, muss künstliche Beleuchtung so eingerichtet sein, dass Sicherheit und Gesundheit gewahrt bleiben. Die ASR A3.4 nennt 500 Lux als Richtwert für Büroarbeit. Wo bei einem Stromausfall Unfallgefahr droht, ist zusätzlich eine Sicherheitsbeleuchtung nötig.

Praxisbeispiel: In einem Großraumbüro klagen mehrere Kollegen über Kopfschmerzen und müde Augen. Eine Messung ergibt nur 300 Lux an den hinteren Arbeitsplätzen. Hier widerspricht der Arbeitgeber der ASR A3.4. Sie als Betriebsrat können auf eine Nachbesserung der Beleuchtung dringen.

Raumtemperatur und Lüftung

Auch das Raumklima ist geregelt. In Arbeitsräumen muss während der Arbeitszeit eine gesundheitlich zuträgliche Temperatur herrschen. Die ASR A3.5 staffelt die Mindestwerte nach Arbeitsschwere:

  • Leichte, sitzende Tätigkeit: mindestens 20 Grad
  • Mittlere, stehende oder gehende Tätigkeit: mindestens 17 Grad
  • Schwere körperliche Arbeit: mindestens 12 Grad

Auch nach oben gibt es Grenzen. Steigt die Temperatur über 26 Grad, soll der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, etwa durch Sonnenschutz oder Lüftung. Über 30 Grad muss er wirksam tätig werden. Ab 35 Grad ist ein Raum ohne technische Maßnahmen nicht mehr als Arbeitsraum geeignet.

Für die Lüftung gilt: In den Räumen muss stets gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein. Bei Klimaanlagen oder Ventilatoren ist darauf zu achten, dass kein Beschäftigter störendem Luftzug ausgesetzt ist.

Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume

Der Arbeitgeber muss Toiletten und, je nach Tätigkeit, auch Waschräume bereitstellen. Die Zahl richtet sich nach der Beschäftigtenzahl. Ein eigener Pausenraum ist nach der ASR A4.2 Pflicht, sobald mehr als zehn Beschäftigte gleichzeitig anwesend sind oder die Sicherheit und Gesundheit es erfordern.

Schwangere und stillende Mütter brauchen die Möglichkeit, sich während der Arbeit hinzulegen und auszuruhen. In reinen Büroräumen kann ein gesonderter Pausenraum entfallen, wenn dort eine gleichwertige Erholung möglich ist.

Praxisbeispiel: Ein Betrieb wächst von acht auf vierzehn Mitarbeiter, der bisherige Verzicht auf einen Pausenraum bleibt aber bestehen. Mit dem Überschreiten der Zehn-Personen-Grenze entsteht die Pflicht zum Pausenraum. Sie als Betriebsrat können den Arbeitgeber konkret zur Einrichtung auffordern.

Flucht- und Rettungswege sowie Brandschutz

Flucht- und Rettungswege müssen kurz, dauerhaft gekennzeichnet und jederzeit frei sein. Es muss möglich sein, schnell ins Freie oder in einen gesicherten Bereich zu gelangen. Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen sich jederzeit von innen öffnen lassen. Karussell- und Schiebetüren sind als Notausgang nicht zulässig.

Beim Brandschutz verlangt die Verordnung ausreichend Feuerlöscheinrichtungen und, wo nötig, Brandmelder und Alarmanlagen. Die Zahl der Löscheinrichtungen richtet sich nach Größe und Nutzung der Räume, der Brandgefahr und der Zahl der anwesenden Beschäftigten.

Türen, Tore und Verkehrswege

Auch für Türen und Tore gelten klare Vorgaben. Durchsichtige Türen müssen auf Augenhöhe gekennzeichnet sein, damit niemand dagegenläuft. Bei Pendeltüren ist ein Sichtfenster nötig oder eine durchgehende Durchsichtigkeit. Kraftbetätigte Türen und Tore müssen sich ohne Gefahr bewegen und anhalten lassen und bei Stromausfall von Hand zu öffnen sein. Dienen Tore vor allem dem Fahrzeugverkehr, müssen in der Nähe gut erkennbare Türen für Fußgänger vorhanden sein. Verkehrswege und Treppen müssen so gestaltet sein, dass sie sicher genutzt werden können. Wo Transportmittel und Fußgänger denselben Weg nutzen, ist ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten.

Fußböden, Wände, Fenster und Dächer

Alle Flächen am Arbeitsplatz müssen sich leicht reinigen lassen. Der Fußboden darf keine Löcher, Stolperstellen oder gefährlichen Schrägen aufweisen und muss rutschhemmend und tragfähig sein. Durchsichtige Wände im Bereich von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen, vor allem Glaswände, müssen deutlich gekennzeichnet und bruchsicher sein oder so gesichert, dass niemand mit ihnen in Berührung kommt. Fenster müssen sich gefahrlos öffnen, schließen und reinigen lassen und dürfen im geöffneten Zustand keine Gefahr darstellen. Dächer, die nicht durchtrittsicher sind, dürfen nur mit geeigneter Schutzausrüstung betreten werden.

Lärm am Arbeitsplatz

Der Schalldruckpegel in der Arbeitsstätte ist so niedrig zu halten, wie es die Art des Betriebs zulässt. Kann Lärm die Gesundheit der Beschäftigten beeinträchtigen, muss der Arbeitgeber ihn so weit wie möglich verringern. Für geistige Tätigkeiten im Büro gelten dabei deutlich strengere Maßstäbe als für laute Produktionsbereiche. Der Lärmschutz ist ein typisches Thema, bei dem sich Ihr Engagement als Betriebsrat unmittelbar auf die Arbeitsbedingungen Ihrer Kollegen auswirkt.

Umkleiden, Sitzgelegenheiten, Erste Hilfe und Unterkünfte

Für bestimmte Tätigkeiten muss der Arbeitgeber Umkleideräume bereitstellen. Wo das nicht erforderlich ist, genügt mindestens eine Kleiderablage. Bei überwiegend sitzender Tätigkeit sind geeignete Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Für die Erste Hilfe muss der Arbeitgeber je nach Unfallgefahr und Betriebsgröße die nötigen Mittel und Räume vorhalten und regelmäßig auf Vollständigkeit prüfen. Unterkünfte sind bereitzustellen, wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe das erfordern, etwa bei abgelegenen Arbeitsorten. Sie müssen über einen Wohn- und Schlafbereich, einen Essbereich und Sanitäreinrichtungen verfügen.

Nichtraucherschutz

§ 5 ArbStättV verpflichtet den Arbeitgeber, Nichtraucher wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch zu schützen. Wie er das umsetzt, bleibt ihm überlassen. Möglich sind bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen bis hin zum allgemeinen Rauchverbot. In Betrieben mit Publikumsverkehr gilt der Nichtraucherschutz nur so weit, wie es die Eigenart des Betriebs zulässt.

Sonderfälle: Home-Office, Baustellen und Ausnahmen

Die Arbeitsstättenverordnung gilt nicht überall in vollem Umfang. Gerade die Sonderfälle führen im Betrieb regelmäßig zu Unsicherheit.

Home-Office und Telearbeit

Für Telearbeitsplätze gelten die Regelungen der Arbeitsstättenverordnung nur eingeschränkt. Zu beachten sind hier vor allem die Gefährdungsbeurteilung bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen, die Unterweisung der Beschäftigten und die Anforderungen an die Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen.

Diese eingeschränkte Geltung greift nur, wenn der Telearbeitsplatz vom üblichen Arbeitsplatz im Betrieb abweicht. Das ist beim klassischen Home-Office der Fall. Für mobile Arbeit, Außendienst und Arbeitsplätze in einem Fremdbetrieb gilt die Verordnung dagegen gar nicht. Worauf es bei der Arbeit am Monitor ankommt, vertieft der Beitrag zur Bildschirmarbeit.

Eingeschränkte Vorgaben für bestimmte Bildschirmgeräte

Nicht jedes Gerät mit Bildschirm fällt unter die strengen Vorgaben zur Bildschirmarbeit. Ausgenommen sind unter anderem Bedien- und Fahrerplätze von Maschinen und Fahrzeugen, tragbare Geräte für den ortsveränderlichen Einsatz, Rechenmaschinen und Registrierkassen mit kleiner Anzeige. Für diese Geräte greifen die besonderen Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze nicht im vollen Umfang. Die allgemeinen Schutzpflichten des Arbeitgebers bleiben davon unberührt.

Baustellen

Auf Baustellen gelten zusätzliche Anforderungen. Beschäftigte müssen sich witterungsgeschützt umkleiden, waschen und wärmen können. Bei Arbeiten in der Höhe, in der Tiefe oder unter Tage sind besondere Schutzvorkehrungen Pflicht. Ergänzend zur Arbeitsstättenverordnung greift hier die Baustellenverordnung.

Was ist in der Arbeitsstättenverordnung nicht geregelt?

Nicht jede Situation fällt unter die Verordnung. Ausgenommen sind unter anderem:

  • Betriebe im Reise-, Markt- und Fahrzeugverkehr im öffentlichen Raum
  • Hausangestellte in privaten Haushalten
  • Betriebe, die dem Bundesberggesetz unterliegen
  • Mobile Arbeit, Außendienst und Arbeit in Fremdbetrieben

Unabhängig von diesen Ausnahmen gelten die Regelungen zum Nichtraucherschutz und zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung grundsätzlich immer.

Wer ist für die Einhaltung der Arbeitsstättenverordnung zuständig und wer kontrolliert?

Verantwortlich für die Einhaltung ist allein der Arbeitgeber. Die Verordnung gilt für alle Arbeitgeber, von der natürlichen Person bis zur Kapitalgesellschaft, und für private wie öffentliche Arbeitsstätten. Gebunden sind alle in Deutschland tätigen Betriebe, auch wenn ihr Sitz im Ausland liegt.

Der Arbeitgeber muss die Vorgaben sowohl beim Errichten als auch beim Betreiben der Arbeitsstätte beachten. Fehlen ihm die nötigen Fachkenntnisse, muss er sich fachkundig beraten lassen, etwa durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Betriebsarzt.

Kontrolliert wird die Einhaltung von außen durch die staatlichen Arbeitsschutzbehörden, je nach Bundesland meist die Gewerbeaufsicht, sowie durch die Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese Stellen können den Betrieb besichtigen, Mängel beanstanden und Anordnungen treffen.

Hält der Arbeitgeber die Vorgaben nicht ein, bleibt das nicht folgenlos. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern geahndet werden. Wer vorsätzlich Leben oder Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, muss mit strafrechtlichen Folgen nach dem Arbeitsschutzgesetz rechnen. Die Behörde kann zudem anordnen, dass ein Mangel beseitigt wird, und im Extremfall die Nutzung eines Arbeitsraums untersagen.

Innerhalb des Betriebs überwachen Sie als Betriebsrat die Einhaltung. Damit sind Sie die zweite, betriebsinterne Kontrollinstanz neben den Behörden. Wichtig zu wissen: Bei Betriebsbesichtigungen durch die Arbeitsschutzbehörde oder die Berufsgenossenschaft haben Sie ein Teilnahmerecht. Der Arbeitgeber muss Sie über solche Besichtigungen informieren und darf sie nicht an Ihnen vorbei abwickeln. Nutzen Sie diese Gelegenheit, denn der externe Blick deckt oft Mängel auf, die im Betriebsalltag untergehen.

Praxisbeispiel: Eine Kollegin meldet Ihnen, dass die Gewerbeaufsicht kurzfristig zur Begehung angekündigt ist, der Arbeitgeber Sie aber nicht eingebunden hat. Sie weisen schriftlich auf Ihr Teilnahmerecht hin und nehmen an der Begehung teil. So erfahren Sie aus erster Hand, welche Mängel die Behörde sieht, und können die Nachbesserung von Beginn an begleiten.

Die Rolle des Betriebsrats bei der Arbeitsstättenverordnung

Auch wenn der Arbeitgeber Adressat aller Pflichten ist: Bei der Umsetzung der Arbeitsstättenverordnung haben Sie als Betriebsrat starke Rechte. Sie sind nicht auf die Rolle des Zuschauers beschränkt, sondern gestalten den Arbeitsschutz aktiv mit.

Überwachung nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Sie wachen darüber, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze und Verordnungen eingehalten werden. Dazu gehört die Arbeitsstättenverordnung ausdrücklich. Stellen Sie Mängel fest, können Sie deren Beseitigung verlangen.

Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Hier liegt Ihr stärkster Hebel. Bei Regelungen über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bestimmen Sie mit. Überall dort, wo die Arbeitsstättenverordnung oder die ASR dem Arbeitgeber einen Spielraum lassen, darf er die konkrete Ausgestaltung nicht ohne Ihre Zustimmung festlegen. Das praktische Werkzeug dafür ist die Betriebsvereinbarung. In ihr halten Sie gemeinsam mit dem Arbeitgeber verbindlich fest, wie der Gesundheitsschutz im Betrieb umgesetzt wird, etwa bei der Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen oder beim Schutz vor Hitze und Lärm.

Beteiligung bei der Arbeitsplatzgestaltung nach §§ 90, 91 BetrVG. Plant der Arbeitgeber neue Räume, Umbauten oder die Gestaltung von Arbeitsplätzen, muss er Sie rechtzeitig unterrichten und mit Ihnen beraten. Widerspricht eine Belastung offensichtlich gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen, können Sie nach § 91 BetrVG sogar Abhilfe verlangen.

Förderung des Arbeitsschutzes nach § 89 BetrVG. Sie setzen sich aktiv für den Arbeits- und Gesundheitsschutz ein und arbeiten mit den Arbeitsschutzbehörden und Berufsgenossenschaften zusammen. Bei Betriebsbesichtigungen der Behörden haben Sie ein Teilnahmerecht.

Praxisbeispiel: Der Arbeitgeber will die Beleuchtung in der Fertigung erneuern und entscheidet allein über das neue Konzept. Da es um den Gesundheitsschutz geht und die ArbStättV nur ein Schutzziel vorgibt, greift Ihr Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Sie können die Auswahl mitgestalten, statt sie nur hinzunehmen.

Eine zentrale Plattform für diese Themen ist der Arbeitsschutzausschuss. Dort sitzen Arbeitgeber, Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsrat an einem Tisch und besprechen Anliegen des Arbeitsschutzes regelmäßig.

So prüft der Betriebsrat die Arbeitsstättenverordnung im Betrieb

Theorie hilft wenig, wenn die Umsetzung im Betrieb stockt. Mit diesem Vorgehen prüfen Sie strukturiert, ob die Arbeitsstättenverordnung eingehalten wird:

  1. Gefährdungsbeurteilung einsehen: Verlangen Sie die aktuelle Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV. Sie ist die Grundlage für alle weiteren Maßnahmen und muss dokumentiert sein.
  2. Betriebsbegehung durchführen: Gehen Sie gemeinsam mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit durch den Betrieb. Achten Sie auf Fläche, Licht, Temperatur, Lärm, Pausenräume und Fluchtwege.
  3. Mit den ASR abgleichen: Halten Sie die Ist-Werte gegen die konkreten Vorgaben der ASR. Abweichungen sind Ihr Ansatzpunkt.
  4. Mängel dokumentieren: Halten Sie jeden Mangel schriftlich fest, am besten mit Foto und Messwert. Das schafft eine belastbare Grundlage.
  5. Beseitigung einfordern: Fordern Sie den Arbeitgeber schriftlich zur Beseitigung auf und setzen Sie eine angemessene Frist. Bleibt er untätig, können Sie die Arbeitsschutzbehörde einschalten.
  6. Regelmäßig nachhalten: Arbeitsschutz ist keine einmalige Aufgabe. Prüfen Sie in festen Abständen, ob behobene Mängel nicht erneut auftreten und ob neue Gefährdungen entstanden sind, etwa nach Umbauten oder bei neuen Arbeitsmitteln.

Praxisbeispiel: Bei einer Betriebsbegehung fällt auf, dass ein Fluchtweg dauerhaft mit Paletten zugestellt ist. Das verstößt klar gegen § 4 ArbStättV. Sie dokumentieren den Mangel mit Foto, fordern die sofortige Freiräumung und vereinbaren eine regelmäßige Kontrolle. So wird aus einer Beobachtung eine konkrete Verbesserung für Ihre Kollegen.

Checkliste zur Arbeitsschutzorganisation

Häufige Fragen zur Arbeitsstättenverordnung

Was ist die Arbeitsstättenverordnung?

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist eine Rechtsverordnung, die Mindestanforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten festlegt. Sie beruht auf dem Arbeitsschutzgesetz und gilt für alle Arbeitgeber, unabhängig von Branche und Betriebsgröße.

Was steht in der Arbeitsstättenverordnung?

Die Verordnung regelt unter anderem die Gefährdungsbeurteilung, die Gestaltung und Instandhaltung von Arbeitsstätten, den Nichtraucherschutz und die Unterweisung der Beschäftigten. Ihr Anhang stellt konkrete Anforderungen an Räume, Beleuchtung, Temperatur, Sanitär- und Pausenräume sowie an Flucht- und Rettungswege.

Was ist in der Arbeitsstättenverordnung nicht geregelt?

Ausgenommen sind unter anderem mobile Arbeit, Außendienst, Arbeit in Fremdbetrieben, Betriebe im Reise-, Markt- und Fahrzeugverkehr sowie Hausangestellte in privaten Haushalten. Auch Betriebe unter dem Bundesberggesetz fallen heraus. Im Home-Office gilt die Verordnung nur eingeschränkt.

Wer ist für die Einhaltung der Arbeitsstättenverordnung zuständig?

Verantwortlich ist allein der Arbeitgeber. Er muss die Anforderungen beim Errichten und beim Betreiben der Arbeitsstätte erfüllen. Fehlen ihm die nötigen Fachkenntnisse, muss er sich fachkundig beraten lassen, etwa durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Wer kontrolliert die Arbeitsstättenverordnung?

Von außen kontrollieren die staatlichen Arbeitsschutzbehörden, meist die Gewerbeaufsicht, sowie die Berufsgenossenschaften. Innerhalb des Betriebs überwachen Sie als Betriebsrat nach § 80 BetrVG die Einhaltung. Damit gibt es eine behördliche und eine betriebsinterne Kontrolle.

Welche Mitbestimmungsrechte hat der Betriebsrat bei der Arbeitsstättenverordnung?

Ihr stärkstes Recht ist die Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Überall dort, wo die Verordnung dem Arbeitgeber Spielraum lässt, bestimmen Sie über die konkrete Ausgestaltung mit. Hinzu kommen die Überwachung nach § 80 BetrVG und die Beteiligung bei der Arbeitsplatzgestaltung nach den §§ 90 und 91 BetrVG.

Gilt die Arbeitsstättenverordnung auch im Home-Office?

Im Home-Office gilt die Verordnung nur eingeschränkt. Zu beachten sind vor allem die Gefährdungsbeurteilung, die Unterweisung und die Anforderungen an den Bildschirmarbeitsplatz. Für mobile Arbeit und Außendienst gilt sie dagegen nicht.

Was sind die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR)?

Die ASR konkretisieren die abstrakten Schutzziele der Arbeitsstättenverordnung mit messbaren Werten, etwa zur Raumgröße, Beleuchtung und Temperatur. Wendet der Arbeitgeber sie an, erfüllt er die Anforderungen der Verordnung. Er darf abweichen, muss das Schutzziel dann aber auf anderem Weg erreichen.

Welche Anforderungen stellt die Arbeitsstättenverordnung an Büroarbeitsplätze?

Für das Büro gelten unter anderem mindestens 8 Quadratmeter Fläche je Arbeitsplatz, mindestens 500 Lux Beleuchtung und in der Regel mindestens 20 Grad Raumtemperatur bei sitzender Tätigkeit. Die konkreten Werte stehen in den ASR, etwa in der A1.2, A3.4 und A3.5.

Muss der Arbeitgeber bei Hitze für Abkühlung sorgen?

Steigt die Temperatur im Arbeitsraum über 26 Grad, soll der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, etwa durch Sonnenschutz, Lüftung oder angepasste Arbeitszeiten. Über 30 Grad muss er wirksam tätig werden. Ab 35 Grad ist ein Raum ohne technische Maßnahmen nicht mehr als Arbeitsraum geeignet. Als Betriebsrat können Sie hier auf konkrete Maßnahmen dringen und sie über eine Betriebsvereinbarung verbindlich regeln.

Was kann der Betriebsrat tun, wenn der Arbeitgeber gegen die Arbeitsstättenverordnung verstößt?

Sie dokumentieren den Mangel, fordern den Arbeitgeber schriftlich zur Beseitigung auf und setzen eine Frist. Bei mitbestimmungspflichtigen Themen können Sie auf einer Regelung nach § 87 BetrVG bestehen. Bleibt der Arbeitgeber untätig, schalten Sie die zuständige Arbeitsschutzbehörde ein.

Sicherheit und Gesundheitsschutz sind keine Themen für die zweite Reihe. Wer die Arbeitsstättenverordnung kennt und ihre Spielräume aktiv nutzt, verbessert die Arbeitsbedingungen im Betrieb ganz konkret. Im Seminar Arbeitsstättenverordnung lernen Sie, Arbeitsbedingungen sicher zu beurteilen und Ihre Beteiligungsrechte gezielt einzusetzen.

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Gute Arbeit setzt gute Arbeitsbedingungen voraus. Und genau hier setzt die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) an. Egal ob Telearbeit, psychische Belastungen, Nichtraucherschutz oder Bildschirmarbeit, der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass von der Arbeitsstätte keine Gefährdung für die Beschäftigten ausgeht. Verbleibende Risiken sollen möglichst gering gehalten werden. Für alle Beschäftigten sind das allgegenwärtige und äußerst wichtige Themen, bei denen Sie als Betriebsrat natürlich besonders gefordert sind!
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Autor: Aytug Tuncel

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