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Arbeits- und Gesundheitsschutz

Brandanschlag im Linienbus: Kein Schmerzensgeld trotz anerkanntem Arbeitsunfall

LAG Rheinland-Pfalz, Az. 4 SLa 243/24, vom 15.12.2025

Der Fall

Im November 2020 wurde ein 48-jähriger Busfahrer während einer Linienfahrt Opfer eines Brandanschlags. Jugendliche entzündeten mutwillig Desinfektionsmittel aus einem Spender im Bus. Der Fahrer atmete Rauch und Löschpulver ein und verlor dauerhaft seine Stimme. Die Berufsgenossenschaft erkannte den Vorfall als Arbeitsunfall an und stellte eine 40-prozentige Erwerbsminderung fest. Das reichte dem Fahrer aber nicht aus. Er klagte gegen seinen Arbeitgeber auf mindestens 50.000 Euro Schmerzensgeld. Er argumentierte, die Installation brennbarer Desinfektionsmittelspender im Bus stelle einen grob fahrlässigen Verstoß gegen Schutzpflichten dar.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies die Klage ab. Nach § 104 Abs. 1 SGB VII haftet der Arbeitgeber für Arbeitsunfälle nur dann, wenn er den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Bloße Fahrlässigkeit reicht nicht aus. Die Installation der Desinfektionsmittelspender war nach den damals geltenden SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ausdrücklich geboten. Das kriminelle Verhalten der Jugendlichen war für den Arbeitgeber nicht vorhersehbar. Zusätzlich hatte der Fahrer während der Gefahrensituation die bereitgestellte Schutzmaske nicht getragen, was das Gericht als massives Mitverschulden nach § 254 BGB wertete.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie

Für Sie als Betriebsrat zeigt dieses Urteil, wo die Grenzen der Arbeitgeberhaftung beim Arbeitsunfall liegen. Das Haftungsprivileg nach § 104 SGB VII schützt den Arbeitgeber vor Schmerzensgeldforderungen, solange kein Vorsatz vorliegt. Arbeitsschutzmaßnahmen, die auf behördlichen Vorgaben beruhen, entlasten den Arbeitgeber rechtlich. Wichtig für Ihre Praxis: Schutzausrüstung muss nicht nur bereitgestellt, sondern von den Beschäftigten auch tatsächlich genutzt werden. Sorgen Sie dafür, dass Ihr Betrieb klare Regeln zur Schutzausrüstung hat und diese konsequent umsetzt.

Arbeits- und Gesundheitsschutz Teil 1
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