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Wie Sie im sozialgerichtlichen Verfahren den richtigen Gutachter wählen

4 Minuten Lesezeit

Ein Man schüttelt einer Frau die Hand

Gesetzliche Wahlmöglichkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz

Gerade in sozial gerichtlichen Verfahren braucht es für die Rechtsfindung oftmals medizinische Sachverständige. Diese müssen vor der Entscheidung erst einmal die relevanten Tatsachen für das Gericht feststellen.

Wenn das Gericht den Sachverständigen nicht selbstbestimmt, kann der Arzt der Wahl zum Einsatz kommen. Das gleiche gilt, wenn der Antragsteller die Expertise eines konkreten Facharztes in einer streitigen Frage für wichtig erachtet. Dann kann er diesen auf Antrag einsetzen.

Für diese Fälle gibt es eine Regelung im § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG. Dieser sieht vor, dass auf Antrag der betroffenen Person ein bestimmter Arzt bzw. eine bestimmte Ärztin gutachterlich gehört werden muss. Dabei benennen die Antragsteller ihre gewählten Ärzte. Das Sozialgericht bestellt diese dann zu gerichtlichen Gutachtern.

Oftmals weist das Gericht auf die Möglichkeit des § 109 SGG hin. Oder es gibt den Beteiligten zumindest den Hinweis, dass es den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht für aufgeklärt hält.

Falls das Gericht für den Antrag keine konkrete Frist gesetzt hat, sollt der Antrag innerhalb eines Monats gestellt werden.

Ein Gutachten, das nach § 109 SGG zustande gekommen ist, gilt als gerichtliches Sachverständigengutachten. Für die Erstellung sowie die Rechten und Pflichten der begutachtenden Ärzte gelten daher alle Vorschriften über den Sachverständigenbeweis. Es gelten für den Wunschgutachter also dieselben Regeln wie für einen Gutachter, den das Gericht selbst auswählt

Vorschusspflicht des Klägers

Das Gericht kann den Einsatz des Wunschgutachters davon abhängig machen, dass die antragstellende Person die Kosten vorab zahlt und gegebenenfalls auch endgültig trägt.

In der Praxis machen die Gerichte davon immer Gebrauch. Sie fordern von der antragstellenden Person einen Kostenvorschuss zwischen 1.500 Euro und 3.500 Euro ein.

Ein Antrag nach § 109 SGG muss somit auch aus wirtschaftlicher Perspektive überlegt werden. Prozesskostenhilfe kann für den Antrag nach § 109 SGG nicht bewilligt werden. Das Gericht kann aber unter Umständen bei mittellosen Klägern von der Erhebung des Kostenvorschusses absehen. Ist man Mitglied in einem Sozialverband oder einer Gewerkschaft oder rechtsschutzversichert, kann es sinnvoll sein, dort Rücksprache zu halten. Unter Umständen werden die Kosten von dort (vorerst) übernommen.

Kosten können erstattet werden

Hat das Gutachten schließlich zur Entscheidungsfindung des Gerichts wesentlich beigetragen, kann das Gericht entscheiden. Nämlich ob die Kosten für das Gutachten nicht die antragstellende Person, sondern die Staatskasse zu übernehmen hat.
Dafür ist nicht zwingend notwendig, dass die antragstellende Person den Rechtsstreit gewonnen hat.

Eine solche Entscheidung wird nur auf Antrag getroffen. Die antragstellende Person muss hier am Ende des Verfahrens selbst aktiv werden.
Werden die Kosten durch die Staatskasse übernommen, erhält die antragstellende Person den vorab geleisteten Zuschuss zurück. In diesem Fall kommen für das Gutachten keine weiteren Kosten auf sie zu.

Ablehnung des Antrags

Das Gericht kann einen Antrag auf ein Gutachten nach § 109 SGG auch ablehnen. Das ist in folgenden Fällen möglich, wenn

  • die Erledigung des Rechtsstreits wird durch die Zulassung des (neuen) Gutachtens verzögert,
  • das Gericht ist überzeugt, dass das Verfahren durch den Antrag verschleppt werden soll oder
  • der Antrag wurde aus grober Nachlässigkeit nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt gestellt.
    Maßgeblich sind die Kenntnisse des Antragstellers.

Aufsparen für die nächste Instanz

Egal ob der streitige Sachverhalt besonders umfangreich oder komplex ist, kann der Wahlgutachter nur ein einziges Mal in einem Verfahren eingesetzt werden. Dabei meint der Begriff des Verfahrens den gesamten Instanzenzug vom Sozialgericht über das Landessozialgericht bis hin zum Bundessozialgericht.

Im Einzelfall kann es sich daher lohnen, in der ersten Instanz eine bestimmte Möglichkeit nicht zu nutzen. Es geht dabei um die Möglichkeit, einen selbst gewählten Gutachter zu beauftragen.

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