LAG Köln 11 Sa 845/13 vom 26. März 2014
Der Fall
Ein Arbeitnehmer nahm nicht an der betrieblichen Weihnachtsfeier teil, bei der anwesende Mitarbeiter Geschenke erhielten. Später forderte er ein gleichwertiges Präsent, da er sich durch den Ausschluss benachteiligt fühlte. Der Arbeitgeber lehnte dies ab, woraufhin der Arbeitnehmer Klage erhob.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Landesarbeitsgericht Köln entschied, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf ein Geschenk hat, wenn er der Weihnachtsfeier fernbleibt. Die Verteilung der Präsente an die anwesenden Mitarbeiter stellt keine Ungleichbehandlung dar, da die Teilnahme freiwillig ist und die Geschenke als Anerkennung für die Teilnahme gedacht sind.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie
Achten Sie als Betriebsrat darauf, dass die Verteilung von Geschenken anlässlich von Betriebsfeiern transparent und nachvollziehbar erfolgt. Informieren Sie die Belegschaft frühzeitig über die Modalitäten, um Missverständnisse zu vermeiden. Fördern Sie eine offene Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern, um das Betriebsklima positiv zu gestalten.