Mehrarbeit und Überstunden: Was Betriebsräte wissen müssen
In Ihrer Funktion als Betriebsrat sind Sie oft mit komplexen Fragen zum Thema Arbeitszeit konfrontiert. Besonders die Unterscheidung zwischen Mehrarbeit und Überstunden sowie die Regelungen zum Überstundenzuschlag und Ihren Mitbestimmungsrechten werfen immer wieder Fragen auf. Doch keine Sorge – in diesem Artikel brechen wir diese Begriffe klar und verständlich für Sie herunter. So können Sie Ihre Kolleginnen und Kollegen in diesen wichtigen Angelegenheiten kompetent beraten.
Das Wichtigste in Kürze
Unterschied Mehrarbeit vs. Überstunden: Mehrarbeit überschreitet die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 8 Stunden pro Tag, während Überstunden die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit übersteigen. Dieser Unterschied ist entscheidend für die korrekte Anwendung von Regelungen und Vergütungen.
Mitbestimmungsrecht bei Überstunden: Der Betriebsrat hat laut § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ein umfassendes Mitbestimmungsrecht bei Überstunden und Mehrarbeit. Ohne Zustimmung des Betriebsrats darf der Arbeitgeber keine Überstunden anordnen.
Betriebsvereinbarungen gezielt einsetzen: Durch Betriebsvereinbarungen können klare und faire Regeln für Überstunden und deren Vergütung geschaffen werden. Diese Vereinbarungen helfen, branchenspezifische Bedürfnisse zu berücksichtigen und Konflikte zu vermeiden.
Was ist der Unterschied zwischen Mehrarbeit und Überstunden?
Die Begriffe Mehrarbeit und Überstunden werden oft synonym verwendet, haben aber unterschiedliche rechtliche Bedeutungen. Während sich Mehrarbeit an der gesetzlichen Höchstarbeitszeit orientiert, beziehen sich Überstunden auf die individuelle vertragliche Vereinbarung.
Definition Mehrarbeit?
Mehrarbeit bezeichnet Arbeitsstunden, die über die gesetzlich festgelegte Höchstarbeitszeit hinausgehen. In Deutschland beträgt die Höchstarbeitszeit gemäß § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) in der Regel 8 Stunden pro Werktag. Eine Ausweitung auf bis zu 10 Stunden ist möglich, wenn innerhalb von 6 Monaten oder 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden pro Werktag nicht überschritten werden. Wenn ein Arbeitnehmer also mehr als 8 Stunden am Tag arbeitet, spricht man von Mehrarbeit. Allerdings ist zu beachten, dass Mehrarbeit nicht immer vergütet wird, sondern oft durch Freizeit ausgeglichen werden kann (§ 7 ArbZG).
Definition Überstunden?
Überstunden beziehen sich auf Arbeitsstunden, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen – unabhängig von der gesetzlichen Höchstarbeitszeit. Beispiel: Wenn ein Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag 40 Stunden pro Woche arbeitet, aber tatsächlich 45 Stunden arbeitet, dann sind diese zusätzlichen 5 Stunden Überstunden. Der entscheidende Unterschied zur Mehrarbeit besteht darin, dass Überstunden nicht zwingend die gesetzliche Höchstarbeitszeit überschreiten müssen. Sie müssen nur die im Arbeitsvertrag festgelegte Zeit überschreiten.
| Kriterium | Mehrarbeit | Überstunden |
| Bezugspunkt | Gesetzliche Höchstarbeitszeit | Vertragliche Arbeitszeit |
| Grenze | 8 Stunden / Werktag (§3 ArbZG) | Laut Arbeitsvertrag |
| Beispiel | 10 stunden an einem Tag | 45 Stunden bei 40-Stunden-Vertrag |
| Vergütung | Oft Freizeitausgleich | Vergütung oder Freizeitausgleich |
Besonderheiten für schwerbehinderte Menschen
Schwerbehinderte Menschen sind auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freizustellen (§ 207 SGB IX). Hier gilt: Mehrarbeit ist jede Arbeit über 8 Stunden pro Werktag hinaus, einschließlich Bereitschaftsdiensten.
Wann darf der Arbeitgeber Überstunden anordnen?
Eine häufig gestellte Frage unter Arbeitnehmern ist, ob der Arbeitgeber Überstunden oder Mehrarbeit verlangen darf. Die Anordnungsbefugnis ist gesetzlich klar geregelt. Ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage darf der Arbeitgeber keine Überstunden verlangen – mit wenigen Ausnahmen, die Sie kennen sollten.
Grundregel: Ausdrückliche Regelung erforderlich
Der Arbeitgeber kann Überstunden nur verlangen, wenn dies ausdrücklich geregelt ist in:
- Arbeitsvertrag
- Tarifvertrag
- Betriebsvereinbarung
Ohne entsprechende Regelung kann der Arbeitnehmer Überstunden ablehnen.
Ausnahmen: Notfälle uns Treu und Glauben
Aus § 242 BGB (Treu und Glauben) ergeben sich zwei wichtige Ausnahmen:
- **Notfälle:**Bei unvorhersehbaren Ereignissen wie Brand, Überschwemmung oder Maschinenausfall darf der Arbeitgeber Überstunden einseitig anordnen. Wichtig: Das schnelle Abarbeiten eines Auftrags ist kein Notfall!
- **Einzelvereinbarungen:**Befristete Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind möglich, auch mündlich. Beispiel: Ein Betrieb, der sich in oder knapp vor einer finanziellen Schieflage befindet, kann zusätzliche kurzfristige Aufträge erhalten, wenn sie umgehend abgearbeitet werden. Ist es dem Arbeitgeber aufgrund der wirtschaftlichen Lage im Übrigen nicht möglich, weitere Arbeitnehmer einzustellen, kann eine Verpflichtung der Arbeitnehmer zur Leistung von Überstunden bestehen.
Praxis-Tipp für Betriebsräte Dokumentieren Sie alle Überstunden-Anordnungen schriftlich und prüfen Sie, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. So können Sie im Streitfall nachvollziehen, wann und in welchem Umfang Überstunden angeordnet oder geduldet wurden. Bei Zweifeln fordern Sie eine schriftliche Begründung vom Arbeitgeber an. ### Unwirksame Überstunden-Klauseln im Arbeitsvertrag
Klauseln wie „Erforderliche Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten“ sind nach BAG-Rechtsprechung unwirksam, wenn der Umfang nicht klar begrenzt ist (BAG, Urt. v. 16.5.2012 – 5 AZR 331/11). Der Arbeitnehmer muss bei Vertragsschluss erkennen können, welche Leistung maximal verlangt werden kann.
Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen
Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen spielen eine zentrale Rolle bei der Regelung von Überstunden und Mehrarbeit. Diese Vereinbarungen können beispielsweise festlegen, ab welcher Stunde ein Überstundenzuschlag gezahlt wird und wie hoch dieser ist. Betriebsvereinbarungen, die zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat geschlossen werden, können spezifische Regelungen zu Überstunden enthalten. Diese Vereinbarungen bieten oft die Flexibilität, auf die besonderen Bedürfnisse des jeweiligen Betriebs einzugehen und branchenspezifische Regelungen zu treffen.
Vergütung von Überstunden/Mehrarbeit
„Muss der Arbeitgeber meine Überstunden bezahlen?“ Diese Frage werden Sie als Betriebsrat in der Praxis häufig hören. Die Vergütung von Überstunden ist für Arbeitnehmer von zentraler Bedeutung. Das Gesetz setzt einen klaren Rahmen, die konkrete Ausgestaltung regeln Verträge und Vereinbarungen, die Sie mitgestalten können.
Grundsatz: Vergütung oder Freizeitausgleich
Nach § 612 BGB müssen Überstunden entweder durch Freizeit ausgeglichen oder zusätzlich vergütet werden Die konkrete Regelung ergibt sich aus:
- Arbeitsvertrag
- Tarifvertrag
- Betriebsvereinbarung
- Betriebliche Übung
Überstundenzuschlag: Höhe und Regelungen
Ein Überstundenzuschlag ist eine zusätzliche Vergütung für geleistete Überstunden:
- Üblicher Rahmen: 25 % bis 50 % des regulären Stundenlohns
- Sonn- und Feiertage: Oft höhere Zuschläge (bis 100 % oder mehr)
- Nachtarbeit: Zusätzliche Zuschläge bei Arbeit zwischen 23 – 6 Uhr möglich
Rechenbeispiel: Überstundenvergütung
Stundenlohn: 20 €
Überstundenzuschlag: 25 %
Geleistete Überstunden: 10 Stunden
Vergütung: 10 Stunden x 20 € x 1,25 = 250 €
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Überstunden und Mehrarbeit
Als Betriebsrat haben Sie umfassende Mitbestimmungsrechte bei Überstunden und Mehrarbeit. Diese sind im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verankert und ermöglichen es Ihnen, aktiv an der Gestaltung von Arbeitszeitregelungen mitzuwirken und die Interessen der Arbeitnehmer zu schützen. Hier sind die wichtigsten Aspekte, die Sie kennen sollten:
Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG
Das Betriebsverfassungsgesetz gewährt Ihnen als Betriebsrat ein umfassendes Mitbestimmungsrecht bei Fragen zur Verlängerung der Arbeitszeit, einschließlich Überstunden und Mehrarbeit. Konkret bedeutet dies, dass der Arbeitgeber nicht einseitig Überstunden anordnen darf. Er muss vorher den Betriebsrat informieren und dessen Zustimmung einholen. Dieses Mitbestimmungsrecht gilt unabhängig davon, ob die Überstunden regelmäßig oder nur in Ausnahmefällen anfallen.
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats umfasst:
- Ob Überstunden geleistet werden
- Welche Arbeitnehmer Überstunden leisten
- Wie viele Überstunden geleistet werden
- Zu welchen Zeiten Überstunden anfallen
- Verteilung der Überstunden unter den Arbeitnehmern
Umfang des Mitbestimmungsrechts
Das Mitbestimmungsrecht gilt für:
- Angeordnete Überstunden
- Geduldete Überstunden (die der Arbeitgeber vergütet)
- Freiwillige Überstunden der Arbeitnehmer
- Regelmäßige und einmalige Überstunden
Das Mitbestimmungsrecht setzt einen kollektiven Tatbestand voraus, es muss also mehrere Arbeitnehmer betreffen.
Verhandlungen und Betriebsvereinbarungen
Neben der reinen Mitbestimmung haben Sie als Betriebsrat auch die Möglichkeit, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber Betriebsvereinbarungen zu schließen. Diese können detaillierte Regelungen zu Überstunden und Mehrarbeit enthalten.
- Voraussetzungen für die Anordnung von Überstunden
- Vergütung oder Freizeitausgleich
- Höhe der Zuschläge (falls tariflich nicht geregelt)
- Höchstgrenzen für Überstunden
- Verfahren bei Eilfällen
- Dokumentation und Kontrolle der geleisteten Überstunden
Eine gut ausgearbeitete Betriebsvereinbarung kann dazu beitragen, klare und faire Regeln für alle Beteiligten zu schaffen. Sie kann zudem helfen, Konflikte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern zu vermeiden.
Kontrolle und Durchsetzung
Ein weiteres wichtiges Element Ihrer Mitbestimmungsrechte ist die Kontrolle und Durchsetzung der vereinbarten Regelungen. Denn Ihre Mitbestimmungsrechte sind nur so viel wert, wie sie tatsächlich durchgesetzt werden. Als Betriebsrat haben Sie das Recht, zu überprüfen, ob der Arbeitgeber die geltenden Bestimmungen zu Überstunden und Mehrarbeit einhält. Sollte der Arbeitgeber gegen diese Regelungen verstoßen, können Sie entsprechende Maßnahmen ergreifen:
- Unterlassungsanspruch geltend machen
- Betriebsratssitzung einberufen
- Einigungsstelle anrufen
Fazit: Handeln Sie jetzt und stärken Sie Ihre Kompetenz!
Überstunden und Mehrarbeit sind komplexe Themen, die im Betriebsalltag immer wieder zu Unsicherheiten führen. Als Betriebsrat haben Sie die Verantwortung, Ihre Kolleginnen und Kollegen kompetent zu beraten und ihre Interessen zu schützen. Nutzen Sie die Chance, Ihr Wissen gezielt zu vertiefen und buchen Sie das Seminar Arbeitsrecht Teil 1 oder das Seminar Übersstunden und Mehrarbeit bei der W.A.F. Hier erfahren Sie alles, was Sie wissen müssen, um Überstunden und Mehrarbeit souverän zu meistern – praxisnah, verständlich und auf den Punkt gebracht.
Häufige Fragen zu Überstunden und Mehrarbeit (FAQ)
In diesem Abschnitt beantworten wir die wichtigsten Fragen zur Rolle des Betriebsrats bei Überstunden und Mehrarbeit.
Was ist der Unterschied zwischen Mehrarbeit und Überstunden?
Mehrarbeit überschreitet die gesetzliche Höchstarbeitszeit (8 Stunden/Tag nach ArbZG), Überstunden überschreiten die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit. Ein Teilzeitmitarbeiter mit 30 Stunden/Woche leistet ab Stunde 31 Überstunden, aber erst ab 8 Stunden/Tag Mehrarbeit.
Kann der Betriebsrat Überstunden verhindern?
Ja. Der Betriebsrat verfügt nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG über ein echtes Mitbestimmungsrecht bei Überstunden. Ohne seine Zustimmung darf der Arbeitgeber keine Überstunden anordnen. Auch beim Abbau von Überstunden ist die Mitbestimmung des Betriebsrats gefragt. Bei Meinungsverschiedenheiten kann der Arbeitgeber die Einigungsstelle anrufen.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Betriebsrats Überstunden anordnet?
Die Anordnung ist rechtsunwirksam. Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, diese Überstunden zu leisten. Der Betriebsrat kann einen Unterlassungsanspruch geltend machen und diesen notfalls per einstweiliger Verfügung beim Arbeitsgericht durchsetzen.
Gilt das Mitbestimmungsrecht auch bei freiwilligen Überstunden?
Ja. Das Mitbestimmungsrecht gilt auch dann, wenn Arbeitnehmer freiwillig Überstunden leisten und diese vom Arbeitgeber vergütet werden. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber die Überstunden duldet oder entgegennimmt.
Kann der Arbeitgeber in Notfällen Überstunden ohne Betriebsrat anordnen?
Nur bei echten Notfällen im Sinne von § 14 ArbZG (Brand, Überschwemmung, Explosion etc.) kann der Arbeitgeber ohne vorherige Zustimmung handeln. Er muss den Betriebsrat aber unverzüglich informieren. Ein plötzlicher Auftrag ist kein Notfall.
Darf der Betriebsratsvorsitzende allein über Überstunden entscheiden?
Nein. Über die Zustimmung zu Überstunden muss der gesamte Betriebsrat durch Beschluss entscheiden, selbst bei Eilfällen. Der Vorsitzende darf nicht allein zustimmen.
Müssen Überstunden immer bezahlt werden?
Nein. Überstunden sind entweder durch Freizeitausgleich oder durch Vergütung abzugelten (§ 612 BGB). Welche Form gewählt wird, hängt von den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung ab.
Wie hoch muss der Überstundenzuschlag sein?
Es gibt keine gesetzliche Mindesthöhe. Üblich sind 25 – 50 % des regulären Stundenlohns. Die konkrete Höhe ergibt sich aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag. Für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit gelten oft höhere Zuschläge.
Welche Rolle spielen Betriebsvereinbarungen bei Überstunden?
Betriebsvereinbarungen schaffen klare Regeln für alle Beteiligten. Sie sollten Voraussetzungen, Vergütung, Höchstgrenzen und Verfahren bei Überstunden regeln. Gut ausgearbeitete Vereinbarungen vermeiden Konflikte und schaffen Transparenz.
Wie dokumentiert der Betriebsrat Überstunden richtig?
Führen Sie ein Überstunden-Register mit Datum, betroffenen Mitarbeitern, Umfang, Begründung und Beschlussfassung des Betriebsrats. Fordern Sie quartalsweise Übersichten beim Arbeitgeber an (§ 80 Abs. 2 BetrVG).
Welche Rolle spielen Betriebsvereinbarungen bei Überstunden?
Betriebsvereinbarungen schaffen klare Regeln für alle Beteiligten. Sie sollten Voraussetzungen, Vergütung, Höchstgrenzen und Verfahren bei Überstunden regeln. Gut ausgearbeitete Vereinbarungen vermeiden Konflikte und schaffen Transparenz.
Darf der Betriebsratsvorsitzende allein über Überstunden entscheiden?
Nein. Über die Zustimmung zu Überstunden muss der gesamte Betriebsrat durch Beschluss entscheiden, selbst bei Eilfällen. Der Vorsitzende darf nicht allein zustimmen.