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Arbeitszeitgesetz: Reform für 2023 geplant

1 Minuten Lesezeit
03.04.2023

Am 13. September 2022 hatte das Bundesarbeitsgericht in einem lang ersehnten Grundsatzurteil entschieden, dass sämtliche Arbeitgeber in Deutschland dazu verpflichtet sind, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu erfassen. Trotzdem wollen die Arbeitgeber auf ein Gesetz warten, obwohl die Regierung gar nicht in der Pflicht steht, ein solches nachzuliefern.

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Nach dem Urteil im September wollten Arbeitgeber zuerst einmal die Begründung abwarten. Viele Fragen zum Thema Arbeitszeiterfassung seien nämlich noch unklar, hieß es damals von den Arbeitgeberverbänden. Nun liegt die Urteilsbegründung vor und die Arbeitgeber wollen weiterhin das entsprechende Gesetz abwarten.

Entgegen der Auffassung der Arbeitgeber ist das Urteil zur Arbeitszeiterfassung anzuwenden, dass diese bereits gilt.

Auf ein Gesetz müssen die Arbeitgeber gar nicht warten. Denn das Urteil gilt ab sofort – ohne Übergangsfrist. Das Bundesarbeitsgericht bezieht sich in seiner Entscheidung auf das Arbeitsschutzgesetz: Das Bundesarbeitsgericht sagt hierzu ganz deutlich in seinem Urteil: Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen haben die Pflicht die Arbeitszeit zu erfassen und auch zu prüfen, also zu dokumentieren und auszuwerten. Diese Auswertung muss dann auch vorgehalten werden, zum Beispiel für Kontrollen durch Aufsichtsbehörden (Gewerbeaufsichtsamt; § 17 Abs. 1 ArbZG). Der Arbeitgeber kann den Arbeitsschutz nur gewährleisten, wenn er die Arbeitszeit erfasst. Um aber diesen Irrtümern der Arbeitgeber entgegenzutreten, soll nun Anfang des Jahres vom Bundesarbeitsministerium ein erster Vorschlag zum Gesetz zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt werden.

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