Was ist zu beachten? | Beachtet |
Grundsätzliches
Umfang: pro Werktag 8 Stunden (§§ 3 Abs. 1, 6 Abs. 2 ArbZG) bzw. pro Woche 48 Stunden (6 Werktage à 8 Stunden)
Grenze: Richtlinie 93/104/EG
Geltungsbereich: Gilt für Arbeiter, Angestellte und für die zum Zwecke der Berufsausbildung Beschäftigten (§ 2 Abs. 2 ArbZG).
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Spezielle Regelungen
Für Arbeitnehmer in Verkaufsstellen: § 17 LadSchlG
Für Zivildienstleistende: § 32 Abs. 1 ZDG
Für Kraftfahrer: EG-VO 3820/85 und in der Richtlinie 02/15/EG (Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten)
Für Jugendliche: §§ 8 ff. JArbSchG
Für werdende und stillende Mütter: § 8 MuSchG
Für Schwerbehinderte: § 124 SGB IX
Für Abrufkräfte: § 12 TzBfG
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Einschränkungen durch Tarifverträge
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Verlängerung
<p> </p>
<ul>
<li><b>Über 8 Stunden hinaus auch ohne Zeitausgleich (§ 7 Abs. 2a ArbZG)</b><br />
Voraussetzungen:
<ul>
<li>Verlängerung ist in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung zugelassen</li>
<li>in die Arbeitszeit fällt regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst</li>
<li>es ist durch besondere Regelungen sichergestellt, dass keine Gesundheitsgefährdung für Arbeitnehmer eintritt (z.B. Regelung zu Ruhezeiten und Ausgleichszeiträumen in Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung)</li>
<li>schriftliche Einwilligung des Arbeitnehmers gemäß § 7 Abs. 7 ArbZG</li>
</ul>
</li>
</ul>
<p> </p>
<ul>
<li><b>Auf über 10 Stunden (§ 7 Abs. 1 Nr. 1a und b, Nr. 4 ArbZG)</b><br />
Voraussetzungen:
<ul>
<li>in die Arbeitszeit fällt regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst</li>
<li>es wird ein anderer Ausgleichszeitraum festgelegt</li>
<li>Arbeitszeit darf 48 Stunden pro Woche im Durchschnitt von 12 Kalendermonaten nicht übersteigen (Abs. 8)</li>
</ul>
</li>
</ul>
<p> </p>
<ul>
<li><b>Möglichkeiten anderer Regelungen in bestimmten Bereichen, 7 Abs. 2-4 ArbZG, insbesondere:</b>
<ul>
<li>Anpassung der Arbeitszeit in der Landwirtschaft in der Bestellungs- und Erntezeit sowie entsprechend den Witterungseinflüssen (Abs. 2 Nr. 2)</li>
<li>Anpassung der Arbeitszeit bei Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen an die Eigenart der Tätigkeit und zum Wohl der Patienten (Abs. 2 Nr. 3)</li>
<li>Anpassung der Arbeitszeit im öffentlichen Dienst an die Eigenart der Tätigkeit (Abs. 2 Nr. 4)</li>
<li>Anpassung der Arbeitszeit in nicht tarifgebundenen Betrieben durch Übernahme der Regelungen des Tarifvertrags, in dessen Geltungsbereich Betrieb liegt (Abs. 3)</li>
<li>Anpassung der Arbeitszeit in kirchlichen Einrichtungen (Abs. 4)</li>
</ul>
</li>
</ul>
<p> </p>
<ul>
<li>Voraussetzungen:
<ul>
<li>Änderung ist in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung zugelassen</li>
<li>Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer ist durch entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet</li>
<li>Arbeitszeit darf 48 Stunden pro Woche im Durchschnitt von 12 Kalendermonaten nicht übersteigen (Abs. 8)</li>
</ul>
</li>
</ul>
<p> </p>
<ul>
<li><b>Sonderregelungen</b></li>
<li><b>In Bereichen, in denen üblicherweise keine Tarifverträge bestehen, kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen von § 7 Abs. 1, 2 oder 2a ArbZG zulassen (Abs. 5):</b><br />
Voraussetzungen:
<ul>
<li>betriebliche Gründe</li>
<li>keine Gesundheitsgefährdung für Arbeitnehmer</li>
<li>Arbeitszeit darf 48 Stunden pro Woche im Durchschnitt von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht übersteigen (Abs. 8 Satz 2)</li>
</ul>
</li>
<li><b>In Bereichen, in denen Ausnahmen durch Rechtsverordnung zugelassen sind (Abs. 6):</b><br />
Voraussetzungen:
<ul>
<li>betriebliche Gründe</li>
<li>keine Gesundheitsgefährdung für Arbeitnehmer</li>
</ul>
</li>
</ul>
<p> </p>
<ul>
<li><b>Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit auf über 12 Stunden</b><br />
Voraussetzung:<br />
Ruhezeit von mindestens 11 Stunden im unmittelbaren Anschluss an die Arbeitszeit (§ 7 Abs. 9 ArbZG).</li>
</ul>
</td>
<td>❏</td>
</tr>
<tr>
<td><b>Verlängerung in außergewöhnlichen Fällen</b>
<ul>
<li><b>Ohne Bewilligung der Aufsichtsbehörde (§ 14 ArbZG)</b>
<ul>
<li>vorübergehende Arbeiten in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen (Abs. 1)</li>
<li>geringe Anzahl von Arbeitnehmer betroffen</li>
<li>Arbeitsergebnis ohne Verlängerung gefährdet bzw. würde unverhältnismäßiger Schaden eintreten</li>
<li>andere Vorkehrungen Arbeitgeber nicht zumutbar (Abs. 2 Nr. 1)</li>
<li>in Forschung und Lehre</li>
<li>unaufschiebbare Vor- und Abschlussarbeiten</li>
<li>unaufschiebbare Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen oder von Tieren</li>
<li>andere Vorkehrungen Arbeitgeber nicht zumutbar (Abs. 2 Nr. 2)</li>
</ul>
</li>
</ul>
<p> </p>
<ul>
<li><b>Mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde (§ 15 ArbZG)</b>
<ul>
<li>im Falle von Kontischicht (Abs. 1 Nr. 1a)</li>
<li>auf Bau- und Montagestellen (Abs. 1 Nr. 1b)</li>
<li>in Saison- und Kampagnebetrieben (Abs. 1 Nr. 2)</li>
<li>weitere Ausnahmen bei dringendem öffentlichen Interesse (Abs. 2)</li>
</ul>
</li>
</ul>
<p> </p>
<ul>
<li><b>Aufgrund von Rechtsverordnung im Verteidigungsfall (Abs. 3)</b></li>
</ul>
</td>
<td>❏</td>
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